Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.03.2005; Aktenzeichen 8 AZR 179/04)

LAG Hamm (Urteil vom 10.02.2004; Aktenzeichen 19 Sa 1696/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 8.245,23 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.

Die Beklagte betreibt eine Porsche-Vertragswerkstatt.

Der 1968 geborene Kläger begann am 1. August 1986 bei der Beklagten eine Ausbildung als Kfz.-Mechaniker. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung wurde er als Geselle weiterbeschäftigt. Für die Zeit der Fortbildung zum Meister vom 28. August 1995 bis zum 31. Juli 1996 gewährte die Beklagte dem Kläger einen unbezahlten Sonderurlaub. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Meisterausbildung wurde der Kläger unter Anrechnung der bisherigen Beschäftigungszeiten weiterbeschäftigt.

Der Kläger ist seit dem Jahre 2002 Mitglied des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats.

Kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das Kfz.-Gewerbe im Lande Nordrhein-Westfalen Anwendung.

Am 1. April 2002 trat ein neugestaltetes Entgeltrahmenabkommen in Kraft, das es erforderlich machte, die einzelnen Arbeitnehmer neu einzugruppieren. Die Beklagte wollte den Kläger in die Entgeltgruppe VI eingruppieren. Der Kläger machte eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe IX geltend. In einem Schlichtungsgespräch der Tarifvertragsparteien vom 19. Februar 2003 wurde festgestellt, dass der Kläger in die Entgeltgruppe VIII einzugruppieren sei. Die Beklagte erklärte sich mit diesem Schlichtungsspruch nicht einverstanden.

Mit seiner Klageschrift vom 23. Mai 2003 und einem klageerweiternden Schriftsatz vom 23. Juli 2003 (Bl. 28–32 d.A.) hat der Kläger nunmehr Vergütungsdifferenzen zwischen den Entgeltgruppen IX und VI gerichtlich geltend gemacht.

Der Kläger trägt folgendes vor:

Er könne die Eingruppierung in die Entgeltgruppe IX verlangen. Auf der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Visitenkarte werde er als Kundendienstmeister bezeichnet. Auf der Internetseite der Beklagten und bei Lehrgangsanmeldungen bei der Firma Porsche AG werde er ebenfalls als Meister benannt bzw. angemeldet. Die Eingruppierung für Meistertätigkeiten beginne nach dem neuen Entgeltrahmenabkommen erst mit der Entgeltgruppe IX.

Bis zur Betriebsratswahl bzw. dem Zeitpunkt der Neueingruppierung sei er als Werkstattmeister beschäftigt worden. Darüber hinaus habe er den Kundendienstmeister vertreten müssen und zwar nicht nur im Urlaubs- und Krankheitsfall, sondern täglich bei dessen Abwesenheit durch Probefahrten, Besprechungen usw. Bei längerer Abwesenheit des Kundendienstmeisters habe für ihn eine Urlaubssperre bestanden. Unter anderem sei er für folgende Bereiche zuständig gewesen:

  • Kundenannahme
  • Arbeitsverteilung
  • Auftragsabwicklung (Computer)
  • Vorbereitung der Gewährleistungs- und Kulanzaufträge nach Werksvorgabe
  • Probefahrten mit Monteur (Anweisung der durchzuführenden Arbeiten)
  • abschließende Probefahrten
  • Terminvergabe
  • Organisation von Leihwagen
  • Terminüberwachungen und Einteilung bei Fremdfirmen (Lackierarbeiten, Unfallinstandsetzungsarbeiten, Telefoneinbauten, Zylinderkopfbearbeitungen etc.)
  • Problemlösungen mit Werk und Außendienst
  • Abgasuntersuchungen mit Unterschriftsberechtigung.

Hinzu komme noch, dass er als Spezialist für Elektrikarbeiten und Karosseriearbeiten eingesetzt werde. Seitens der Beklagten seien als verantwortliche Personen zur ordnungsgemäßen Durchführung der AU-Untersuchungen er, der Herr … und der Herr … gemeldet worden.

Er könne somit die Nachzahlung von Entgeltrückständen für die Zeit vom April 2002 bis einschließlich 2003 in Höhe von insgesamt 6.611,– EUR brutto verlangen. Nach einer Lohnerhöhung zum 1. Mai 2003 habe sich die monatliche Differenz zwischen den Entgeltgruppen VI und IX auf 607,– EUR brutto erhöht. Einschließlich des Urlaubsgeldes ergebe sich für die Monate Mai und Juni 2003 ein weiterer nachzuzahlender Betrag in Höhe von 1.634,23 EUR brutto.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.611,– EUR brutto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 1. November 2002 zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.634,23 EUR brutto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klageerweiterung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt folgendes vor:

Die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe VI sei nicht zu beanstanden. Nur äußerst eingeschränkt habe der Kläger die Tätigkeiten eines Werkstattmeisters übernommen. Der Kläger habe lediglich die Aufgaben des Kundendienstmeisters Willeke übernommen, sofern dieser verhindert gewesen sei. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgezählten Aufgabenbereiche bildeten nicht den Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Mit der Vorbereitung der Gewährleistungs- und Kulanzaufträge nach Werksvorgabe und der Organisation von Leihwagen sei er sogar zu keiner Zeit betraut gewesen. Eine Weisungsbefugnis habe der Kläger nicht geha...

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