Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppen 7,8 und 9 des Entgeltrahmenabkommens für das Kfz-Gerwerbe NRW.
Normenkette
Entgeltrahmenabkommen für das Kraftfahrzeuggewerbe
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 4. September 2003 – 1 Ca 913/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.
Die Beklagte betreibt eine P2xxxxx-Vertragswerkstatt mit 18 Beschäftigten. Im Werkstattbereich werden ein Kundendienstmeister und sechs weitere Mitarbeiter eingesetzt, darunter der Kläger.
Der 1968 geborene Kläger begann am 1. August 1986 bei der Beklagten eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung wurde er als Geselle weiterbeschäftigt. Für die Zeit der Fortbildung zum Meister vom 28. August 1995 bis zum 31. Juli 1996 gewährte die Beklagte dem Kläger einen unbezahlten Sonderurlaub. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Meisterausbildung wurde der Kläger unter Anrechnung der bisherigen Beschäftigungszeiten weiterbeschäftigt. Kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das Kfz-Gewerbe im Land Nordrhein-Westfalen Anwendung.
Der Kläger wurde am 5. März 2002 zum Betriebsobmann bei der Beklagten gewählt, das Wahlergebnis teilte er der Geschäftsführung am 6. März 2002 mit. Sein Stellvertreter ist der Kläger des Parallelverfahrens 19 Sa 1697/03, der Mitarbeiter A1xxxxx-B3xxxxx.
Am 1. Juli 2001 trat das neu gestaltete Entgeltrahmenabkommen (ERA) vom 26. März 2001 in Kraft, das es in den Betrieben ab dem 1. März 2002 erforderlich machte, die einzelnen Arbeitnehmer neu einzugruppieren. Die Beklagte wollte den Kläger in die Entgeltgruppe 6 ERA eingruppieren. Der Kläger verlangte eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 ERA. Am 19. Februar 2003 fand ein Schlichtungsgespräch gemäß § 10 Nr. 2 Manteltarifvertrag für das Kfz-Gewerbe NRW (MTV) statt, zu dem Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen wurden. Diese einigten sich auf das Ergebnis, dass der Kläger in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren sei. Die Beklagte erklärte sich mit diesem Schlichtungsergebnis nicht einverstanden.
Erstmals mit Schreiben vom 28. Mai 2002 verlangte der Kläger weiterhin die Zahlung von Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 ERA ab April 2002, diese Geltendmachung wiederholte er alle zwei Monate für die jeweils zurückliegenden beiden Monate. Mit seiner Klage vom 23. Mai 2003 hat er die Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen den Entgeltgruppen 6 und 9 ERA für die Monate April 2002 bis einschließlich April 2003 sowie für das Urlaubsgeld und die Sonderzahlung in Höhe von 6.611,00 EUR verlangt, mit der Klageerweiterung vom 23. Juli 2003 hat er diese Differenz für die Monate Mai 2003 und Juni 2003 sowie das Urlaubsgeld in Höhe von 1.634,23 EUR brutto geltend gemacht.
Der Kläger hat behauptet, er sei bis zur Betriebsratswahl bzw. bis zum Zeitpunkt der Neueingruppierung bei der Beklagten als Werkstattmeister beschäftigt gewesen und habe darüber hinaus den Kundendienstmeister täglich bei Abwesenheit vertreten. Aufgrund seiner Wahl zum Betriebsobmann habe ihm die Beklagte diese Tätigkeit entzogen, was aber aufgrund der fehlenden Änderungskündigung für die Eingruppierung keine Auswirkung habe. Auf der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Visitenkarte werde er als Kundendienstmeister bezeichnet, auf ihrer Internetseite und bei Lehrgangsanmeldungen bei der Firma P2xxxxx AG werde er ebenfalls als Meister benannt bzw. angemeldet. Die Eingruppierung für Meistertätigkeiten beginne nach dem neuen Entgeltrahmenabkommen erst mit der Entgeltgruppe 9 ERA. Hinzu komme noch, dass er als Spezialist für Elektrik- und Karosseriearbeiten eingesetzt werde und seitens der Beklagten als eine von drei verantwortlichen Personen für die ordnungsgemäße Durchführung der Abgasuntersuchungen gemeldet worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.611,00 EUR brutto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem1. November 2002 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.634,23 EUR brutto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 28. Juli 2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung als in Entgeltgruppe 6 ERA bestritten. Der Kläger habe die Tätigkeiten eines Werkstattmeisters nur sehr eingeschränkt übernommen und den Kundendienstmeister nur im Falle der Verhinderung teilweise vertreten. Eine Weisungsbefugnis habe der Kläger nicht gehabt. Diese Tätigkeiten verrichte er nicht mehr, was jedoch nichts mit der Wahl des Klägers zum Betriebsobmann zu tun habe. Er sei von den Vertretun...