Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 6.372,65 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.
Die Beklagte betreibt eine Porsche Vertragswerkstatt.
Der 1970 geborene Kläger begann am 1. August 1988 bei der Beklagten eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung wurde er als Geselle weiterbeschäftigt. Nebenberuflich absolvierte er sodann eine Fortbildung zum Meister, die er im August 1998 erfolgreich abschloss.
Der Kläger ist Betriebsratsmitglied.
Kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für das KfZ-Gewerbe im Lande Nordrhein-Westfalen Anwendung.
Am 1. April 2002 trat ein neu gestaltetes Entgeltrahmenabkommen in Kraft, dass es erforderlich machte, die einzelnen Arbeitnehmer neu einzugruppieren. Die Beklagte wollte den Kläger in die Entgeltgruppe VI eingruppieren. Der Kläger machte eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe VIII geltend. In einem Schlichtungsgespräch der Tarifvertragsparteien vom 19. Februar 2003 wurde festgestellt, dass der Kläger in die Entgeltgruppe VIII einzugruppieren sei. Die Beklagte erklärte sich mit diesem Schlichtungsspruch nicht einverstanden.
Mit seiner Klageschrift vom 20. Mai 2003 und einem klageerweiternden Schriftsatz vom 23. Juli 2003 (Bl. 30–31 d.A.) hat der Kläger nunmehr Vergütungsdifferenzen zwischen den Entgeltgruppen VIII und VI gerichtlich geltend gemacht.
Der Kläger trägt folgendes vor:
Er sei mindestens in die Entgeltgruppe VIII einzugruppieren. Seitens der Beklagten seien als verantwortliche Personen für die ordnungsgemäße Durchführung der ASU-Untersuchung er, der Herr … und der Herr … mit der Berufsbezeichnung Kfz-Mechaniker gemeldet worden. Neben der Tätigkeit eines Kfz-Mechanikers habe er zumindest bis zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl bzw. dem Zeitpunkt der Neueingruppierung regelmäßig Kundenannahmen, Auftragseröffnungen, telefonische Terminsvergaben an Kunden und Probefahrten zur Entabnahme durchgeführt. Er sei verantwortlich für die Einführung und Überwachung von Verkäufern mit verpflichtendem Werkstattaufenthalt. Er sei auch mitverantwortlich für die Ausbildung der Auszubildenden. Allein verantwortlich sei er für die Waschanlage. Bei der Porsche AG habe er zwei Speziallehrgänge „Dachsysteme”) mit der Note „sehr gut” absolviert. Er führe entsprechende Arbeiten nunmehr alleinverantwortlich und selbstständig durch. Er habe Probefahrten durchzuführen, um Fehler zu lokalisieren und die Kfz-Mechaniker dann entsprechend einzuweisen. Darüber hinaus sei er für die Durchführung von Karosseriearbeiten und für die Unfallinstandsetzung verantwortlich. Diese Tätigkeitsbeschreibung mache deutlich, dass seine Aufgaben teilweise schon Meistertätigkeiten entsprechen.
Er könne somit die Nachzahlung von Entgeltrückständen für die Zeit vom April 2002 bis einschließlich April 2003 in Höhe von insgesamt 5.323,42 EUR brutto verlangen. Nach einer Lohnerhöhung ab dem 1. Mai 2003 habe sich die monatliche Differenz zwischen den Entgeltgruppen VI und VIII auf 486,00 EUR brutto erhöht. Einschließlich des Urlaubsgeldes ergebe sich für die Monate Mai und Juni 2003 ein nachzuzahlender Betrag in Höhe von 1.039,23 brutto.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.333,42 EUR brutto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 1. November 2002 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.029,23 EUR brutto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerweiterung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt folgendes vor:
Die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe sei nicht zu beanstanden. Nur äußerst eingeschränkt habe der Kläger Aufgaben übernommen, die teilweise schon Meistertätigkeiten entsprechen. Die Kundenannahmen, Auftragseröffnungen, Terminvergaben und Probefahrten zur Entabnahme nach Reparaturen und Inspektionen seien Aufgaben des Kundendienstmeisters Willeke. Im Falle der Verhinderung des Herrn … seien einzelne dieser Tätigkeiten von dem Herrn … übernommen worden. Der Kläger sei also allenfalls „Vertreter des Vertreters”. Eine Überwachung der Verkäufer habe dem Kläger nie obliegen. Gleiches gelte hinsichtlich der Auszubildenden. Zutreffend sei, dass der Kläger für die Waschanlage verantwortlich sei. Das sei aber eine Aufgabe, die jeder ungelernte Arbeitnehmer verrichten könne. Arbeiten an den Dachsystemen habe der Kundendienstmeister abzunehmen. Entsprechendes gelte für Probefahrten. Der Kläger sei wie alle anderen Arbeitnehmer geschult für die Durchführung von Abgasuntersuchungen. Eine Wahrnehmung von Koordinierungsaufgaben oder die Übernahme von Alleinverantwortung wie sie bereits die Entgeltgruppe VII verlange, sei beim Kläger nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Vo...