Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

In dem Rechtsstreit soll geklärt werden, ob dem Kläger wegen einer angeblichen Benachteiligung beim beruflichen Aufstieg, eine Entschädigung nach § 81 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zusteht.

Der am 05.11.1953 geborene Kläger steht seit 01.10.1983 als Verwaltungsangestellter in den Diensten der beklagten Stadt. Nachdem er den sog. „AL II”-Lehrgang besucht hatte, legte er im Jahr 1987 die Fachprüfung II für Verwaltungsangestellte mit der Gesamtprüfungsnote ausreichend (4,26) ab und erreichte den 170. Platz unter 213 Prüflingen.

Seit 1989 ist der Kläger im Sachgebiet „Ordnungswesen” tätig. Er erhält derzeit Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und verdient etwa 2.600,00 Euro brutto im Monat.

Der Kläger ist seit 01.06.1995 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (G.d.B.) von 50 anerkannt. Schon zuvor bestand beim Kläger ein G.d.B. von 30. Der Gebrauch seiner rechten Hand ist beeinträchtigt, insbesondere beim Schreiben (vgl. das ärztliche Attest der Dres. med. … vom 08.07.1986: Bl. 46 d.A.).

Im Mai 2003 schrieb die Beklagte für ein neu zu schaffendes Sachgebiet „Bürgeramt/Ordnungswesen” die Stelle eines/einer Verwaltungsangestellten mit der Fachprüfung II („AL II”) aus. Mit Schreiben an den 1. Bürgermeister vom 27.05.2003 (Bl. 82/83 d.A.) äußerte sich der Personalrat zu der möglichen Bildung eines Großreferates „Ordnungswesen” durch Zusammenschluss der drei Sachgebiete „Gewerbe- und Ordnungsamt”, „Einwohner- und Passwesen” und „Standesamt, Friedhofsverwaltung” sowie zu einer sog. kleineren Lösung (Zusammenschluss der gesamten Sachgebiete „Gewerbe- und Ordnungsamt” und „Einwohner- und Passwesen”) mit der Einrichtung eines Bürgerbüros.

Auf die ausgeschriebene Stelle bewarben sich der Kläger mit Schreiben vom 01.06.2003 sowie mehrere externe Bewerber und Bewerberinnen. Der Kläger war der einzige Bewerber aus der Verwaltung der Beklagten, der das Kriterium „AL II” erfüllte.

Am 21.06.2003 wurden mit vier Bewerbern und Bewerberinnen, auch mit dem Kläger … „Vorstellungsgespräche” geführt, an denen der 1. Bürgermeister …, der geschäftsleitende Beamte … Schindler und die Personalratsvorsitzende … teilnahmen. Der weitere in die engere Wahl genommene Bewerber … der früher bei der Beklagten ausgebildet worden und bei ihr beschäftigt gewesen war, befand sich auf einer Urlaubsreise und konnte an diesem Tag nicht angehört werden.

Die Regierung von Niederbayern – Integrationsamt – teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24.06.2003 (Bl. 31/32 d.A.) unter dem Betreff „Vollzug von § 81 Sozialgesetzbuch –Neuntes Buch– (SGB IX)” Folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr …,

bei der telefonischen Besprechung Ihres Anliegens am 23.06.03 haben Sie zugestimmt, dass sich das Integrationsamt wegen der Eilbedürftigkeit (Stadtratssitzung vom 24.06.03) ebenfalls telefonisch an Herrn 1. Bürgermeister … wendet.

Herr 1. Bürgermeister … wurde daraufhin am 24.06.03 vom Unterzeichneten darauf hingewiesen, dass nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern einen Anspruch auf eine Beschäftigung haben, bei der sie Ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können und dass dieser Anspruch nach Satz 3 dieser Vorschrift in Ihrem Falle wohl nur dann nicht besteht, wenn „seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar … wäre …”. Herr … wurde gebeten, dies bei seinem Beschlussvorschlag für den Stadtrat zu rücksichtigen.

Eine weitere Einflussmöglichkeit bei der anstehenden Besetzungsentscheidung ist für das Integrationsamt leider nicht ersichtlich.

Falls also die ausgeschriebene Stelle mit einem anderen Bewerber besetzt werden sollte, könnten nicht das Integrationsamt, sondern wohl ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsgerichtsgesetz) auf Ihre Klage hin für die Parteien verbindlich klären, ob diese Besetzungsentscheidung mit der o.g. Vorschrift vereinbar wäre oder nicht.

Herr 1. Bürgermeister … erhält einen Abdruck dieses Schreibens”.

Mit Schreiben an den Personalrat vom 24.06.2003 (Bl. 42/44 d.A.) fasste der 1. Bürgermeister die Ergebnisse der Gespräche vom 21.06.2003 aus seiner Sicht zusammen und schlug dem Personalrat folgende Bewerber zur Einstellung vor (Reihenfolge nach Priorität):

Der Personalrat nahm daraufhin mit Schreiben an den 1. Bürgermeister vom 14.07.2003 (Bl. 80/81 d.A.) wie folgt Stellung:

„Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

unter den von Ihnen im Schreiben vom 24.06.2003 vorgeschlagenen drei Bewerbern wurde seitens des Personalrates Herr … favorisiert. Frau … hat von den seitens der Amtsleitung vorgeschlagenen drei Bewerbern das schlechtere Prüfungsergebnis. Der Bewerber … hat zwar ein geringfügig besseres Prüfungsergebnis als Herr …. Es handelt sich hier aber nur um Bruchteile (0,03). Außerdem ist auf...

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