Entscheidungsstichwort (Thema)
Öffentlicher Dienst. Stellenausschreibung. Bewerber. Schwerbehinderung. fehlende Kenntnis. Schwerbehinderter. Diskriminierung. Entschädigung. Bewerbung. Ernsthaftigkeit. Vorstellungsgespräch. Fernbleiben
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
3. Der Wert des Streitgegenstands beträgt 7.371,00 Euro.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung seiner Person als schwerbehinderten Stellenbewerber in einem Bewerbungsverfahren nach § 81 SBG IX.
Der Kläger ist 41 Jahre alt und ledig. Er hat keine unterhaltsberechtigten Personen zu versorgen. Der Kläger ist seit einem Jahr als selbstständiger Rechtsanwalt tätig.
Die Beklagte suchte per Stellenausschreibung im Internet eine/einen Jurist(in) für A.. In der Stellenbeschreibung wurde eine engagierte Kraft für die Tätigkeit in der Widerspruchsstelle der A. gesucht. Arbeitsort: R.. Gern Bewerber/innen aus dem Raum S.-H./HH, da Befristung vorerst bis 31.12.2005 geplant. Bitte nur schriftliche Bewerbungen bis 31.03.2005 an die Agentur für Arbeit Rendsburg.
Frühestes Eintrittsdatum: sofort
Dotierung: BAT Vb (vgl. die Stellenausschreibung, Bl. 10 d. A.).
Dies entspricht einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 2.454 Euro.
Auf die Stelle bewarben sich ca. 60 Personen.
Unter dem 18.03.2005 bewarb sich auch der schwerbehinderte Kläger (GdB 50, Gehbehinderung), auf die ausgeschriebene Position als Sachbearbeiter in der Widerspruchsstelle der A. der Beklagten (Bl. 8. d. A.). Im unteren Teil seiner Bewerbung wies er auf seine Schwerbehinderung hin und markerte diesen Teil auffällig. Des Weiteren heftete er eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises an sein Bewerbungsschreiben (Bl. 9 d. A.).
Der Kläger ist Volljurist und derzeit als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Er war vorher in der öffentlichen Verwaltung im Rechtsamt der Stadt … von 1997 bis 2001 aufgrund mehrerer befristeter Verträge und als Rechtsschutzstellenleiter des Sozialverbandes … von 2002 – 2003 tätig (vgl. die Zeugnisse des Klägers Bl. 15 – 18 d. A.).
Mit Schreiben vom 25.04.2005 sandte die Beklagte die Bewerbungsunterlagen des Klägers zurück, ohne diese Absage näher zu begründen (Bl. 11 d. A.).
Mit Schreiben vom 30.04.2005 bat der Kläger um Mitteilung der tragenden Gründe für die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung und der unterbliebenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch (Bl. 12 d. A.).
Mit Schreiben vom 14.06.2005 antwortete die Beklagte dem Kläger und räumte ein, die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers bei der Besetzung der Stelle des Sachbearbeiters übersehen zu haben. Es handele sich hierbei um einen bedauerlichen Flüchtigkeitsfehler. In diesem Schreiben wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Beklagte einen Juristen für die Widerspruchsstelle in der A. suche und den Kläger gern in das Auswahlverfahren mit einbeziehen möchte. Die an diese Beschäftigung zu stellenden Anforderungen deckten sich vollständig mit dem Profil des Sachbearbeiters in der Widerspruchsstelle der …. Diese Stelle war ebenfalls auf ein Jahr befristet. Es sei vorgesehen am 20.06.2005 ein Vorstellungsgespräch durchzuführen (Bl. 13 – 14 d. A.).
Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 bot die Beklagte dem Kläger nochmals an sich in ihrem Hause vorzustellen (Bl. 46 d. A.).
Dieses Angebot der Beklagten nahm der Kläger nicht wahr. Er nahm nicht an dem Vorstellungsgespräch teil.
Die Beklagte beschäftigt 14,8 % Schwerbehinderte.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Entschädigungsanspruch gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX in Höhe von 5.140 Euro zustünde. Die Beklagte sei als öffentlicher Arbeitgeber gemäß § 82 Satz 2 SGB IX verpflichtet alle fachlich geeigneten Stellenbewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Allein der objektive Verstoß gegen diese Verpflichtung begründe die Entschädigungspflicht. Daran ändere auch der von der Beklagten behauptete Flüchtigkeitsfehler nichts. Im Übrigen werde bestritten, dass die Beklagte seine Schwerbehinderung übersehen habe. Die Beklagte müsse sich ein etwaiges Fehlverhalten ihrer Angestellten zurechnen lassen.
Er sei auf den Verdienst auf dieser Stelle eines Sachbearbeiters angewiesen, da sein Einkommen als Rechtsanwalt nicht hoch sei.
Die nachträgliche Einladung zu einem Vorstellungsgespräch sei in rechtsmissbräuchlicher Absicht erfolgt, um sich der Entschädigungsverpflichtung zu entledigen. Die Stellenausschreibung sei auch gar nicht ernst zu nehmen gewesen, da diese Stelle nicht im Internet ausgeschrieben gewesen sei.
Er sei auch deswegen diskriminiert worden, da in dem streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren nicht die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat beteiligt worden sei. Auch dieser Verstoß begründe die Vermutung einer diskriminierenden Auswahlentscheidung zu seinen Lasten.
Im Übrigen verteidigt sich der Kläger mit Rechtsausführungen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung nebst Zin...