Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.02.1991; Aktenzeichen 5 AZR 476/90)

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 13.293,35 nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 05. Januar 1988 zu zahlen.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5/32, die Beklagte 27/32.

IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 15.889,61 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Bezahlung von Differenzvergütung.

Mit Arbeitsverträgen vom 08. Oktober 1984 und 22. Oktober 1985 war die Klägerin bei der Beklagten an der beruflichen Schule IV für die Unterrichtsfächer Deutsch und Sozialkunde als Lehrkraft beschäftigt. Der erste Vertrag galt für die Zeit vom 24. September 1984 bis 31. August 1985, der zweite vom 01. September 1985 bis 13. August 1986. Bis einschließlich August 1985 hatte die Klägerin ein wöchentliches Stundendeputat von elf Stunden, vom 01. September 1985 bis einschließlich 22. Oktober 1985 zehn Stunden, ab 23. Oktober 1985 wieder elf Wochenstunden. Die Vergütung war nach Jahreswochenstunden in Anlehnung an Art. 21 BayBesG i. d. F. vom 13. August 1982 bemessen. Diese betrug zunächst im Vertrag vom 08. Oktober 1984 102,70 DM, im Vertrag vom 22. Oktober 1985 106,– DM.

Hauptamtlich beschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis wurden von der Beklagten in der fraglichen Zeit gem. den Vergütungssätzen des BAT bezahlt. Entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen erhielt die Klägerin in der Zeit vom 01. Mai 1985 bis 31. August 1986 eine Gesamtzahlung von DM 18.826,76 (Einzelaufstellung: Klageerwiderungsschriftsatz vom 03. Februar 1988 S. 5, Bl. 25 d. A.).

Mit ihrer Klage vom 28. Dezember 1987, beim Arbeitsgericht Regensburg am 29. Dezember 1987 eingegangen und der Beklagten am 05. Januar 1988 zugestellt, macht die Klägerin die Zahlung einer Differenzvergütung zwischen dem von ihr bezogenen Entgelt und der anteiligen nach BAT errechneten Vergütung sowie anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld geltend.

Sie hält die Vergütungsvereinbarung in den Verträgen vom 08. Oktober 1984 und 20. Oktober 1985 für unwirksam, da diese gegen § 2 Abs. 1 BeschFG verstoße. Ihrer Meinung nach sei ihr daher für die Zeit ab 01. Mai 1985 eine Differenzvergütung in Höhe von 15.889,61 DM nachzuentrichten (Berechnung Klageschriftsatz vom 28. Dezember 1987 S. 3 ff., Bl. 3 ff. d. A.).

Sie beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, 15.889,61 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung an die Klägerin zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt

kostenpflichtige Klageabweisung.

Sie hält die in den Verträgen getroffene Vergütungsabrede für wirksam; hieran habe sich auch nach Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes nichts geändert. In § 3 lit. q BAT sei eine zulässige tarifvertragliche Abweichung von § 2 Abs. 1 BeschFG vorgesehen.

Im übrigen sei die unterschiedliche Behandlung einer Lehrkraft, die weniger als halbschichtig arbeite, sachlich gerechtfertigt. Es handle sich um eine nebenberufliche Tätigkeit, woraus die Klägerin ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten müsse. Ihr bleibe ausreichend Zeit für eine hauptberufliche Arbeit. Wegen der zulässigen tariflichen Differenzierung sei auch kein Verstoß gegen die geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung gegeben.

Jedenfalls aber sei ein Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung gem. § 70 BAT erloschen bzw. verjährt.

Wolle man aber einen Anspruch dem Grunde nach bejahen, sei zu sehen, daß die Grundvergütung nach BAT Gruppe III Stufe 5 und nicht nach BAT Gruppe II Stufe 5 bezahlt worden wäre. Denn gem. Haushaltbegleitgesetz vom 22. Dezember 1983, gültig seit 01. Januar 1984, sei für Angestellte die Grundvergütung herabgesetzt worden; die. Beklagte hätte, falls eine Vergütungsvereinbarung gem. BAT getroffen worden wäre, diese nach der herabgestuften Grundvergütung bemessen. Auch hätte ein Vergütungsanspruch entsprechend BAT nur für 40 Wochen im Jahr bestanden; nur während 40 Wochen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich aus der Vereinbarung von Jahreswochenstunden ergebe.

Für die anteilige Berechnung der Vergütung sei weiterhin zu beachten, daß die Regelstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrer bei 24 Wochenstunden, nicht wie von der Klägerin angenommenen bei 23 Wochenstunden liege.

Anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld stehe der Klägerin nicht zu, da insoweit – wie die Beklagte meint – ein sachlicher Grund zur Ungleichbehandlung vorliege. Die Beklagte habe mit Zahlung dieser Sonderzuwendungen einen Anreiz zur Förderung von Voll- oder mindestens Halbzeitbeschäftigung geben wollen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 28. Dezember 1987 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 28. Januar 1988 (Bl. 11 ff. d. A.), vom 03. Februar 1988 (Bl. 21 ff. d. A.) und vom 17. Februar 1988 (Bl. 38 ff. d. A.).

 

Entscheidungsgründe

I. ...

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