Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.950,– nebst 4 % Zinsen aus DM 975,– seit 21. Dezember 1995 bis 29. Dezember 1995 sowie 4 % Zinsen aus DM 1.950,– seit 29. Dezember 1995 zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 1.950,
Tatbestand
Die Parteien streiten um ausstehende Vergütungsteile, die die Beklagte einbehalten hat.
Der Kläger war zunächst bei der Fa. … Chemnitz, ab dem Jahr 1995 bis 14. Dez. 1995 bei der Beklagten im Bereich Garten- und Landschaftsbau beschäftigt. Er war jeweils, wie auch schon von der Fa. …, meist im Bereich Mainburg eingesetzt. Der Kläger war, wie seine Kollegen, in Wohnunterkünften der Beklagten untergebracht.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum Kläger zum 14. Dez. 1995. Von der Oktoberabrechnung behielt die Beklagte 975,– DM ein und teilte dem Kläger mit, es handle sich hierbei um Mietzahlungen für die zur Verfügung gestellte Unterkunft in Walkertshofen. Seit dem 18. Apr. 1995 (Bl. 6 d.A.) hätte eine monatliche Miete von 300,– DM einbehalten werden müssen, was jedoch übersehen worden sei. Im November 1995 war ein weiterer Betrag von 975,– DM wegen ausstehender Mietzahlungen in Abzug gebracht worden.
Mit am 14. Dez. 1995 beim Arbeitsgericht Regensburg eingegangener und der Beklagten am 21. Dez. 1996 zugestellter Klage vom 12. Dez. 1995 wendet sich der Kläger gegen den erfolgten Abzug von der Oktobervergütung. Mit am 27. Dez. 1995 eingegangener und am 29. Dez. 1995 der Beklagten zugestellter Klageerweiterung vom 21. Dez. 1995 hat er den Einbehalt von der Novembervergütung geltendgemacht.
Er bestreitet, daß zwischen ihm und der Beklagten eine Abrede über die Bezahlung der gestellten Wohnung getroffen worden war.
Er beantragt zunächst
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 975,– DM netto nebst 4 % Zinsen daraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 223,20 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Den ursprünglichen Klageantrag 2 hat das Gericht mit Beschluß vom 29. Jan. 1996 abgetrennt und das abgetrennte Verfahren unter eigenem Aktenzeichen fortgeführt. Mit seiner Klageerweiterung beantragt der Kläger nunmehr weiter,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 975,– DM netto nebst 4 % Zinsen daraus seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie trägt vor, es sei mit den Arbeitnehmern abgesprochen gewesen, daß sie 18,– DM Miete pro Arbeitstag für die zur Verfügung gestellte Wohnung zu leisten hätten. Insbesondere habe mit den Arbeitnehmern M. S. und N. vor Arbeitsaufnahme 1995 eine dahingehende Unterredung stattgefunden. Von der Bereitschaft zur Mietzahlung sei auch die Übernahme der Arbeitsverhältnisse durch die Beklagte von der Fa. … Chemnitz abhängig gemacht worden.
Weiter führt die Beklagte aus, auch schon in Chemnitz seien von der Auslöse 18,– DM pro Tag für die Wohnung in Abzug gebracht worden.
Der Kläger erwidert hierauf, von der Beklagten nie Auslöse erhalten zu haben.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluß vom 29. Jan. 1996 bis längstens 31. Juli 1996 ausgesetzt, um der Beklagte zu ermöglichen, ihre Aufrechnungsforderung vor dem Amtsgericht-Mietgericht geltend zu machen. Die Beklagte hat innerhalb der gesetzten Frist jedoch keine Klage wegen der Mietzinsforderungen zum Amtsgericht erhoben. Mit Schriftsatz vom 8. Nov. 1996 hat der Klägervertreter den Fortgang des Verfahrens beantragt.
Auf Frage des Vorsitzenden, ob eine Mietklage erhoben worden sei, verneinte dies der Beklagtenvertreter im Termin vom 11. Dez. 1996 nur mit den Worten: „Das haben wir nicht gemacht.”
Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.
Wegen des Sachvortrags der Parteien im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die in zulässiger Weise erhobene Klage hat in der Sache Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG). Das Arbeitsgericht Regensburg ist in örtlicher Hinsicht zur Entscheidung berufen (§§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 17 ZPO).
II. In der Sache hat die Klage Erfolg.
Der Kläger kann nach § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag die einbehaltenen Lohnbestandteile von der Beklagten begehren. Die Forderung ist nicht durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen; vielmehr ist die erklärte Aufrechnung nach § 296 Abs. 2 ZPO außer Betracht zu lassen. Denn die Beklagte hat es infolge Nachlässigkeit versäumt, die Gegenforderung vor dem für Mietstreitigkeiten ausschließlich zuständigen Amtsgericht-Mietgericht (§ 23 Nr. 2 a GVG) einzuklagen oder feststellen zu lassen bzw. zumindest innerhalb gesetzter Frist Klage zu erheben.
1. Die geltend gemachte Entgeltforderung in Höhe von insgesamt 1.950,– DM netto – je 950,– DM für die Monate November und Dezember 1995 – ist nach § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsve...