Verfahrensgang
ArbG Regensburg (Urteil vom 15.01.1997; Aktenzeichen 6 Ca 3999/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen die Endurteile des Arbeitsgerichts Regensburg vom 15.1.1997 in den Verfahren 6 Ca 3997/96, 6 Ca 4000/96, 6 Ca 4001/96, 6 Ca 4002/96, 6 Ca 4003/96 und 6 Ca 3999/96 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um ausstehende Vergütungsteile, die die Beklagte einbehalten hat.
Die Kläger waren zunächst bei der Firma, … C. beschäftigt, ab 1995 bis 15.12.1995 dann bei der Beklagten im Bereich Garten- und Landschaftsbau. Sie waren meist im Bereich M. eingesetzt und dort in Wohnunterkünften der Beklagten untergebracht.
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnisses mit den Klägern zum 14.12.1995 gekündigt und hat bei den Abrechnungen für Oktober und November 1995 beim Kläger B. je DM 975,–, beim Kläger S. DM 1.200,– und DM 1.300,–, beim Kläger Sch. DM 1.000,– und DM 1.300,–, beim Kläger St. je DM 900,– einbehalten. Beim Kläger M. und N. hat die Beklagte bei der Abrechnung für Oktober je DM 1.200.– einbehalten.
Der Einbehalt erfolgte mit der Begründung, daß man übersehen habe, seit 18.4.1995 eine monatliche Miete von DM 300,– einzubehalten.
Die Kläger haben zum Arbeitsgericht Regensburg Klage auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge erhoben.
Das Arbeitsgericht Regensburg hat durch Endurteile vom 15.1.1997 (6 Ca 3997/96, 6 Ca 3999/96, 6 Ca 4000/96, 6 Ca 4001/96, 6 Ca 4002/96 und 6 Ca 4003/96) den Klagen stattgegeben.
Es hat zur Begründung ausgeführt, die Forderungen seien nach § 611 BGB i.V. mit dem Arbeitsvertrag begründet. Die Forderungen seien nicht durch Aufrechnung erloschen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagten die geltend gemachten Gegenforderungen auf Mietzins und Schadenersatz zustünden, denn hinsichtlich dieser behaupteten Aufrechnungsforderungen sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben. Die zur Verfügung gestellten Wohnungen seien Werkmietwohnungen und für Streitigkeiten wegen einer Werkmietwohnung sei die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes nach § 23 Nr. 2 a GVG gegeben. Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes sei damit nicht gegeben, weswegen es dem Arbeitsgericht verwehrt sei, über Aufrechnungsforderungen, die einer anderen ausschließlichen Rechtswegzuständigkeit unterfallen, zu entscheiden.
Bezüglich des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug, der von ihnen gestellten Anträge und der Erwägungen des Erstgerichtes im einzelnen wird auf den Inhalt der Endurteile vom 15.1.1997 verwiesen.
Die Beklagte hat gegen diese Urteile, die ihr am 23.1.1997 zugestellt wurden, am 11.2.1997 Berufung eingelegt und diese am 7.4.1997 innerhalb der verlängerten Frist auch begründet.
Die Berufungsverfahren 9 Sa 103/97, 10 Sa 104/97, 2 Sa 105/97, 3 Sa 106/97, 4 Sa 107/97 und 5 Sa 108/97 wurden am 4.8.1997 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Beklagte trägt im Berufungsverfahren vor, es müsse davon ausgegangen werden, daß zwischen den Parteien eine Vereinbarung getroffen wurde, daß die Kläger verpflichtet seien Mietzins für die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Unterkunft zu bezahlen und daß die Beklagte auch insoweit berechtigt sei, einen entsprechenden Einbehalt bei der Lohnzahlung zu machen. Die Ansicht, die Mietzahlungen müßten vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden, sei unzutreffend, da es sich um einen Anspruch handele, der sich aus einer zwischen den Parteien getroffenen Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag der Parteien ergebe. Darüberhinaus sei mit einer Schadenersatzforderung die Aufrechnung erklärt worden. Die Kläger hätten nämlich einen Schaden durch unerlaubte Handlung verursacht. Für die Beseitigung des Schadens hätten ca. DM 25.000,– auf gewendet werden müssen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 3.4.1997 verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
Die Endurteile des Arbeitsgerichtes Regensburg vom 15.1.1997, 6 Ca 3997/96, 6 Ca 3999/96, 6 Ca 4000/96, 6 Ca 4001/96, 6 Ca 4002/96 und 6 Ca 4003/96 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen dagegen
die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufungen
und tragen vor, das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden, daß es sich vorliegend um eine Werkmietwohnung handele, für Streitigkeiten hierüber das Amtsgericht zuständig sei und somit eine Aufrechnung mit Forderungen aus Werkmietstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht nicht möglich sei. Im übrigen liege aber bezüglich einer Mietzinsvereinbarung kein substantiierter Sachvortrag vor. Ferner ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 13.12.1995 daß eine Vereinbarung über die Mietzinshöhe nicht erfolgt ist. Bezüglich des Schadenersatzanspruches fehle jeglicher substantiierter Vortrag bezüglich Grund und Höhe. Damit sei die Berufung zurückzuweisen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Kläger im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 2.6.1997 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Beklagten gegen di...