Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Normenkette
BGB § 670; BBiG § 2 Abs. 2 Nr. 1
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.109,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erstattung von Kosten aus Anlaß des Berufsschulblockunterrichtes des Klägers.
Der Kläger war in der Zeit vom 12. August 1985 bis 28. Juli 1988 Auszubildender im Betrieb der Beklagten; im Rahmen seiner Ausbildung nahm er an einer Blockbeschulung der Berufsschule in Mainburg teil. Hierfür war eine auswärtige Unterbringung erforderlich.
Mit seiner Klage vom 28. Dezember 1988, eingegangen beim Arbeitsgericht Regensburg am 29. Dezember 1988 und der Beklagten am 9. Januar 1989 zugestellt, macht der Kläger die Erstattung anteiliger Kosten für Verpflegung und Unterbringung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.109,– DM für die vorgenannte Zeit geltend. § 8 Nr. 2 des Berufsausbildungsvertrages lautet:
Der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 2 Nr. 2, § 6 Nr. 5 S. 2, soweit sie nicht anderweit gedeckt sind…”
Er ist der Ansicht, die Beklagte sei aufgrund des abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrages (§ 8 Nr. 2) zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet.
Er beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.109,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15. Oktober 1988 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie hält eine Verpflichtung ihrerseits, Kosten im Zusammenhang mit der Berufsschulausbildung zu erstatten, für nicht gegeben; insbesondere ergebe sich eine derartige Verpflichtung nicht aus dem. Berufsausbildungsvertrag. § 8 Nr. 2 dieses Vertrages beziehe sich allein auf die Kostentragung des Ausbilders im Zusammenhang mit überbetrieblicher, praktischer Ausbildung.
Die Parteivertreter haben den Vorsitzenden zur Alleinentscheidung ermächtigt.
Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.
Wegen des Vortrags der Parteien im einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 28. Dezember 1988 (Bl. 1 ff. d. A.) und vom 16. Februar 1989 (Bl. 20 ff. d. A.).
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig.
1. Das Arbeitsgericht Regensburg – Gerichtstag Straubing – ist in örtlicher und sachlicher Hinsicht zur Entscheidung berufen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 21 ZPO; 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 5 Abs. 1 ArbGG). Als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG gelten auch zur Berufsausbildung Beschäftigte (vgl. Grunsky, ArbGG, 5. Auflage, § 5, Rdnr. 13).
2. Nach übereinstimmendem Antrag konnte die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden ergehen (§ 55 Abs. 3 ArbGG).
II. Sachlich bleibt die Klage ohne Erfolg.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit seiner Blockbeschulung im Rahmen der Berufsschule gegen die Beklagte zu; weder §§ 631, 622, 670 BGB, noch § 8 Nr. 2 des Ausbildungsvertrages bilden die Grundlage eines derartigen Anspruchs.
1. Ein Anspruch nach §§ 611, 622, 670 BGB ist vorliegend nicht gegeben. Die Teilnahme am Berufsschulunterricht, auch an einer Blockbeschulung, beruht auf einer gesetzlichen Verpflichtung und kann daher keinen Anspruch gegenüber der Ausbildung auf Erstattung der dadurch anfallenden Kosten begründen (vgl. Herkert, Berufsbildungsgesetz, Loseblatt Stand Mai 1988, § 12, Rdnr. 7). Etwas anderes gilt allein dann, wenn die Kosten daherführen, daß der Ausbilder veranlaßt hatte, eine bestimmte Berufsschule zu besuchen (vgl. Herkert, a. a. O.) oder dieser verpflichtet ist, die Kosten gemäß der Verkehrssitte (z. B. betrieblicher Übung) zu übernehmen (BAG, DB 1973, 566; Herkert, a. a. O.). Die Voraussetzungen eines derartigen Ausnahmetatbestandes sind vorliegend jedoch nicht gegeben.
a) Nach den genannten Vorschriften hat der Ausbilder dem Auszubildenden Aufwendungen zu ersetzen, die dieser zur Erfüllung seiner Verpflichtung im Berufsausbildungsverhältnis macht oder die sich als notwendige Folge der Berufsausbildung ergeben. Hierher rechnen primär z. B. Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführten Ausbildungsmaßnahme im Sinne des § 7 Nr. 2 des Ausbildungsvertrages (vgl. dazu BAG, Urteil vom 29. Juni 1988, 5 AZR 450/87). Die Teilnahme am Berufsschulunterricht erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht. Ein auswärtiger Blockunterricht der Berufsschule stellt keine außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführte Ausbildungsmaßnahme dar. Unter diesem Begriff sind allein überbetriebliche bzw. außerbetriebliche Ausbildung im Rahmen der praktischen Berufsausbildung zu verstehen, unabhängig, ob diese in der Vermittlung praktischer Fertigkeiten oder nur theoretischer Kenntnisse – als Grundlage für die praktische Berufsausbildung – bestehen.
b) Schulische und praktische Berufsausbildung sind auseinanderzuhalten; es handelt sich hierbei um zwei selbständige Bereiche, die unterschiedlichen, gesetzlichen Regelungen folgen und auch gesondert geprüft werden (vgl. § 35 BBiG). Die Rechtsbeziehung des Auszubildenden zum Ausbilder (Ausbildungsbe...