Entscheidungsstichwort (Thema)

Bäckerhandwerk - keine Vertragsstrafe bei Nichtantritt der Arbeit

 

Orientierungssatz

1. § 5 des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für das Bäckerhandwerk in Baden-Württemberg, der bei Arbeitsvertragsbruch eine Vertragsstrafe in Höhe von 75% eines tariflichen Monatsverdienstes vorsieht, ist unwirksam. Der sozial schwächere und unerfahrene Arbeitnehmer muß vor benachteiligenden und überraschenden Rechtsvorschriften geschützt werden. Dies gebietet schon das Sozialstaatsgebot des Art 20 GG. Im übrigen ist die tarifliche Vertragsstrafe als unangemessen hoch anzusehen, weil sie das für die maßgebliche Kündigungsfrist zu zahlende Entgelt deutlich überschreitet.

2. Berufung ist unter dem Az 4 Sa 149/94 beim LArbG Stuttgart eingelegt worden.

 

Normenkette

GG Art. 20; TVG § 1

 

Fundstellen

BB 1995, 309

BB 1995, 309 (S1)

AiB 1995, 806-807 (ST1-3)

ArbuR 1995, 33 (S1)

Bibliothek, BAG (Z)

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