Leitsatz (redaktionell)

Gemäß BerufsBiG §§ 19, 15 ist auch im Umschulungsverhältnis, das ja lediglich eine besondere Form des Ausbildungsvertrages ist, nur die fristlose Kündigung zulässig. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des Umschulungsvertrages.

 

Normenkette

BBiG §§ 15, 19; BGB § 626

 

Fundstellen

Haufe-Index 443179

BB 1976, 745 (LT1)

EzB BBiG § 15 Abs 2 Nr 1, Nr 10 (ST1)

EzB BBiG § 3 Abs 1, Nr 3 (S1)

EzB BBiG § 47, Nr 5 (S1)

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