Leitsatz (redaktionell)

Eine Kündigung wird als empfangsbedürftige Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam,in dem sie dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen kann.

Der Erklärungsempfänger vereitelt den früheren Zugang des Kündigungsschreibens nicht dadurch, daß er nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehrt*

 

Normenkette

BGB §§ 130, 620

 

Fundstellen

Haufe-Index 443243

DB 1966, 1975 (LT1)

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