Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Der Streitwert wird auf 1.054,61 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger Zusatzurlaub für Leichtbehinderte für die Jahre 1998, 1999 und 2000 zusteht, bzw. die Auszahlung der entsprechenden Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2001 infolge Verrentung des Klägers.
Der Kläger war seit 1961 bis Ende 2001 als Angestellter, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von 6.000,00 DM, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterfiel unstreitig dem BAT. Der Kläger war in der Vergütungsgruppe IV b BAT beschäftigt. Er ist zu 30 % behindert.
Er begehrt nun die Gewährung von Zusatzurlaub für Leichtbehinderte gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Gesetzes betreffend Regelung des Zusatzurlaubs für Kriegs- und Unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (ZURlG vom 22.06.1950 in der Fassung vom 30.06.1951, Amtsblatt des Saarlandes 1951, S. 979). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22.04.1998 die Gewährung des beantragten Zusatzurlaubs abgelehnt. Die Beklagte ist ein Versorgungsbetrieb, der für Strom, Erdgas, Fernwärme und Wasserversorgung zuständig ist. Anteilseigner der Beklagten sind:
- Verkehrs- und Energiebeteiligungsgesellschaft der Kreisstadt Neunkirchen mit 63 %, bei dieser wiederum ist Anteilseigner zu 100 % die Kreisstadt Neunkirchen.
- Gemeinde Spiesen-Elversberg 15,76 %.
- Gemeinde Schiffweiler 11,24 %.
- VSE AG Saarbrücken 10 %.
Der Kläger trägt vor,
ihm stehe Urlaubsabgeltung für das Jahr 1998 in unstreitiger Höhe von 342,12 EUR brutto zu und für das Jahr 1999 in Höhe von 358,07 EUR brutto, sowie für das Jahr 2000 in unstreitiger Höhe von 354,42 EUR brutto. Da die Beklagte ausweislich des Handelsregisterauszugs eine zivilrechtliche Aktiengesellschaft ist, sei sie kein Unternehmen des öffentlichen Dienstes (Bl. 49 d.A.). Der Kläger hat mit Schreiben vom 14.12.1999 seine Zusatzurlaubsansprüche für die Jahre 1999 und 2000 geltend gemacht.
Der Kläger beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 342,12 EUR brutto als restliche Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 1998 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz sei dem 01.01.2002 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 358,07 EUR brutto als restliche Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 1999 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz sei dem 01.01.2002 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 354,42 EUR brutto als restliche Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 2000 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor,
das saarländische Gesetz Nr. 186, betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für Kriegs- und unfallgeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft sei nicht einschlägig. Der Kläger sei nicht Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft. Die Beklagte sei ausschließlich im Bereich der Daseinsvorsorge tätig. Es handele sich nur um ein organisationsprivatisiertes Unternehmen, was ausschließlich öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Aus dem Gesetzeszweck und der Begründung ergebe sich, dass der Begriff der Privatwirtschaft als Gegensatz zur öffentlichen Verwaltung gesehen wurde. Privatwirtschaft sei dem Wortsinn nach die primäre Ausrichtung des Windschattens auf Gewinnerzielung. Beim öffentlichen Dienst gehe es darum Leistungen hervorzubringen, um gemeinschaftliche Bedürfnisse zu decken. Dabei stünden öffentliche Unternehmen mehrere Rechtsformen, auch privatrechtliche organisierte Unternehmen offen. Diese seien dann öffentliche Unternehmen. Auch nach der Rechtsprechung sei die Versorgung der Bevölkerung mit Gas, Wasser und Elektrizität als Aufgabe der Daseinsvorsorge dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Die Beklagte erhebt für de Ansprüche aus 1999 und 2000 die Einrede der Verjährung.
Das zunächst angerufene Arbeitsgericht Neunkirchen hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Saarbrücken, Fachkammer für den öffentlichen Dienst, verwiesen mit der Begründung, dass § 2 Nr. 3 der Verordnung über die Bildung von Kammern für den öffentlichen Dienst bei den Gerichten für Arbeitssachen zuständig sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung der Urlaubsabgeltung in unstreitiger Höhe für die Jahre 1998–2000 zu.
Dem Kläger stünde nur dann ein Anspruch gemäß der §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 287 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB a.F. auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Leistungserfüllung des im abgelaufenen Kalenderjahr nicht mehr zu erteilenden Urlaubsanspruchs zu, wenn ihm noch ein Anspruch auf Zusatzurlaub zugestanden hätte.
Der Kläger kann keinen Anspruch aus dem ZURIG herleiten.
In § 1 Abs. 1 d. ZurlG h...