Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzurlaub. Privatwirtschaft. Öffentlicher Dienst
Leitsatz (redaktionell)
Das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer einerseits und einem in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführten kommunalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen als Arbeitgeber andererseits unterliegt nicht dem Saarländischen Gesetz betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallgeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, wenn dieser Arbeitgeber als Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Saar nach dessen Satzung verpflichtet ist, das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes anzuwenden. Die Tarifbindung des Arbeitnehmers ist insoweit unbeachtlich.
Normenkette
BAT § 49 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am26. Januar 2004 verkündeteUrteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken (6d Ca 333/02) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger war seit März 1961 bei der Stadtverwaltung als Angestellter beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1964 trat die Beklagte, ein in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisiertes Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, im Anschluss an einen mit der Stadtverwaltung geschlossenen Personalüberleitungsvertrag in das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ein. Nach dem vom den Parteien am 1. Juli 1965 geschlossenen Arbeitsvertrag (Blatt 73 b der Akten) richtet sich das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen; außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Anwendung. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des Jahres 2001.
2
Der Kläger, dessen Erwerbsfähigkeit zu 30 Prozent gemindert ist, beanspruchte von der Beklagten für die Jahre 1998 bis 2000 Zusatzurlaub von zweieinhalb Tagen pro Jahr. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet war, forderte der Kläger für den ihm nicht gewährten Zusatzurlaub eine Abgeltung durch Zahlung. Gestützt hat der Kläger seinen Anspruch auf das saarländische Gesetz Nummer 186 betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22. Juni 1950 (Amtsblatt des Saarlandes 1950, Seite 759), das durch eine 1951 erfolgte Änderung dahin ergänzt wurde, dass der darin geregelte und nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit gestaffelte Zusatzurlaub unabhängig von dem Grund der Behinderung gewährt wird (Gesetz vom 30. Juni 1951, Amtsblatt des Saarlandes 1951, Seite 979). Dieses Gesetz wurde durch das saarländische Gesetz Nummer 1436 zur Änderung des Gesetzes betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 23. Juni 1999 (Amtsblatt des Saarlandes 1999, Seite 1263), mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 aufgehoben; in einer in dem Änderungsgesetz enthaltenen Übergangsregelung ist jedoch bestimmt, dass Arbeitnehmer, die am 1. Januar 2000 Anspruch auf Zusatzurlaub nach dem Gesetz hatten, den Zusatzurlaub weiter erhalten.
3
Zusatzurlaub hatte die Beklagte dem Kläger in den Jahren vor 1998 gewährt. Ab dem Jahr 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung dieses Zusatzurlaubs unter Hinweis auf eine Änderung der gesetzlichen Regelung ab. Die Beklagte bezog sich dabei auf die Änderung der saarländischen Urlaubsverordnung, die bis Ende 1996 auch für Beamte und Richter, deren Erwerbsfähigkeit gemindert ist, einen entsprechenden Zusatzurlaub vorsah. Diese Regelung wurde durch eine Verordnung vom 15. Mai 1996 (Amtsblatt des Saarlandes 1996, Seite 586) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 ersatzlos aufgehoben; eine Übergangsregelung wurde hier nicht getroffen. Diese zuvor bestehende beamten- und richterrechtliche Regelung fand im Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages wegen einer in § 49 des Bundesangestelltentarifvertrages enthaltenen Verweisung auf die Arbeitsverhältnisse von Angestellten im öffentlichen Dienst entsprechende Anwendung. Die Beklagte verwies den Kläger darauf, dass eine weitere Gewährung von Zusatzurlaub im Hinblick auf diese Änderung der Urlaubsverordnung für Beamte und Richter, die sich wegen § 49 des Bundesangestelltentarifvertrages auch auf die Angestellten auswirke, nicht mehr in Betracht komme.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Gesetz betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft sei auf sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten anwendbar, denn bei der in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisierten Beklagten handele es sich um ein Unternehmen der Privatwirtschaft. Aufgrund der Regelung in diesem Gesetz und aufgrund der nach Aufhebung des G...