Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Die Berufung wird zugelassen.
3. Der Streitwert wird auf 61,49 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien führen einen recht merkwürdigen Streit. Im Kern geht es darum, ob die Beklagte dem Kläger die Gutschrift von 5,30 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto vorenthalten hat. Entgegen den ursprünglichen Ausführungen geht es dabei um eine Schicht vom 31.12.2001 auf den 01.01.2002.
Merkwürdig ist der Rechtsstreit insofern, als der Kläger noch in seinem letzten Schriftsatz vom 30.10.2003, übrigens zusammen mit der Beklagten, behauptet hatte, er, der Kläger, habe in der fraglichen Nacht gearbeitet. Inzwischen ist jedoch unstreitig geworden, dass in dieser Nacht der Kläger gerade nicht gearbeitet hatte. Die für die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr angesetzte Schicht wurde unter Wahrung einer 24-stündigen Ankündigungsfrist abgesetzt. Der Kläger meint, er habe für diese ursprünglich verplante Schicht den vollen Lohn in Höhe von 61,49 Euro erhalten müssen. Statt dessen habe ihm die Beklagte nur zwei am 31.12.2001 zu erbringende Stunden vergütet.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zuzulassen und ändert die Klage dahingehend ab, dass beantragt wird, an den Kläger 61,49 Euro brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, für die Zeit von 22.00 Uhr bis 0.00 Uhr habe der Kläger gemäß § 13 Abs. 1 ZTV Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung seines Entgelts erhalten (unstreitig). Für den darauffolgenden Feiertag am 01.01.2002 habe dem Kläger jedoch keine weitere Vergütung außer der bereits gewährten zugestanden. Ihm sei nämlich nach § 5 Abs. 2 Satz 2 b JazTV der Wochenfeiertag mit 7,36 Stunden Zeitgutschrift in seinem Jahresarbeitszeitkonto gebucht worden. Damit habe der Kläger alles erhalten, was ihm zustehe. Streng genommen hätte ihm für den geplanten Einsatz am Vorfesttag auch nicht eine Entgeltfortzahlung zugestanden, denn nach § 6 Abs. (5) JazTV müsse ausgefallene Arbeitszeit, die spätestens am Vortag angekündigt worden sei, nachgeholt werden.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und den Sitzungsniederschriften.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Ausgangspunkt der Überlegungen des Gerichts ist die Regel, dass ein Arbeitnehmer ohne Erbringung von Arbeitsleistungen keine Vergütung erhält. Dieser früher in § 323 BGB niedergelegte Grundsatz gilt auch nach dem SMG gem. § 326 BGB n.F. weiter. Von diesem Grundprinzip (vgl. dazu Martin Gutzeit, Das arbeitsrechtliche System der Lohnfortzahlung, Berlin 2000, vgl. die Besprechung von Fromm in BB 2003, Heft 9, XI) kennt das Gesetz zahlreiche Ausnahmen. Solche Ausnahmen können sich natürlich auch aus tarifvertraglichen Regelungen ergeben. Als solche könnte § 13 ZTV in Betracht kommen. Dieser lautet in seinem Absatz 1:
„Am Tage vor dem 1. Weihnachtsfeiertag und am Tage vor Neujahr wird, soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, ab 12.00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelt gewährt.”
Ein Anspruch kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der betreffende Arbeitnehmer überhaupt zur Schicht eingeteilt war. Nur dann kann eine Arbeitsbefreiung erfolgen. Ergibt sich hingegen aus dem Schichtplan, dass der Arbeitnehmer ohnehin frei gehabt hätte, so kann ihm keine Arbeitsbefreiung und demnach auch keine Vergütung nach § 13 Abs. 1 ZTV zustehen.
Ein Annex dieser Vortrage ist dann die weitere Frage, ob sich aus dem Anwenderhinweis Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 JazTV (vgl. Bl. 103 d.A.) ergibt, dass die ursprünglich für den 31.12.2001 ab 22.00 Uhr geplante Schicht bis in die Morgenstunden des 01.01.2002 als Arbeitszeiten anzusehen sind, die am 31.12.2001 erbracht worden sind. Dann hätte nämlich der Kläger in der Tat behaupten können, die von ihm für die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr erbrachte Schicht sei so zu werten, als sei sie erbracht worden in der Zeit von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr am 31.12.2001. Wäre nun aber diese Schicht einfach deshalb ausgefallen, weil an diesem Tag generell nach 12.00 Uhr nicht mehr gearbeitet wurde, so könnte der Kläger in der Tat sich auf § 13 ZTV i.V.m. dem Anwenderhinweis Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 JazTV berufen. Der Entgeltfortzahlungsanspruch wäre dann nicht davon abhängig, dass der Kläger eine Arbeitsleistung erbracht hätte, sondern davon, dass § 13 I ZTV die beiden Vorfesttage zu halben Feiertagen umgestaltet.
Damit steht im Mittelpunkt des Rechtsstreits die Frage, ob die generelle Festtagsregelung für den Vorfesttag zum Wegfall der Schicht führte, oder aber konkrete Planungserwägungen der Beklagten. Grundsätzlich gilt nämlich, dass nur jene Arbeitnehmer von dieser erweiterten Quasifeiertagsregelung des § 13 ZTV bezüglich des 31.12. einen Entgeltfortzahlungsanspruch erwerben können, die nach der Einsatzplanung der Beklagten eben an diesem Tag hätten zum Einsatz kommen...