Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf … DM festgesetzt
Tatbestand
Der Kläger stand vom 1.4.1969 bis zum 30.9.1986 in Diensten der Beklagten. Er schied durch Vereinbarung vom 27.1.1986 aus (Bl. 15 ff. d.A.); dabei sicherte die Beklagte unter Nr. 9 zu: ”Ab 1.12.1993 erhält Herr … Ruhegeld aus dem Essener Verband wie folgt: Gruppe „L” mit 100 % = derzeit DM 3.650,00 DM monatlich.”
Seit dem 1.12.1993 bezieht der Kläger vorgezogenes Altersruhegeld nach vorausgegangener Arbeitslosigkeit von der BfA.
Ab demselben Datum bezieht der Kläger Betriebsrente vom PSV a. G. gemäß Leistungsbescheid vom 5.9.1994 (Bl. 18 d.A.), nachdem zwischen der Beklagten und dem PSV a.G. am 28.12.1993 eine ”Vereinbarung über die Zustimmung zu einem außergerichtlichen Vergleich gemäß § 7 I S. 3 Nr. 3 BetrAVG” abgeschlossen worden war, die als Tag des Eintrittes des Sicherungsfalles den 1.8.1993 festlegte (Bl. 64 ff. d.A.). Der Betriebsrentenanspruch des Klägers wurde vom PSV a.G. nach § 7 S. 3 Nr. 4 BetrAVG gekürzt; seine Betriebszugehörigkeit wurde unter Berücksichtigung der vereinbarten Nachdienstjahre nur bis zum Insolvenzstichtag anerkannt; Gruppenbetragsanhebungen nach dem 30.8.1993 vollzieht der PSV a.G. nicht mit.
Der Kläger meint, er haben den Kürzungen entsprechende Ansprüche gegen die Beklagte, weil insoweit sein Rentenanspruch nicht auf den PSV a.G. nach § 9 II BetrAVG übergegangen sei. Jedenfalls habe der PSV a.G. ihm den entsprechenden Teilforderungsbetrag zurückübertragen und ihn zur Prozeßführung ermächtigt (Bl. 49 d.A.).
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Betriebsrentenrückstände für die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 30. Juni 1996 DM 19.758,60 nebst 4 % Zinsen von dem aus DM 549,72 resultierenden Nettobetrag monatlich jeweils ab dem Monatsletzten für monatliche Zahlungsansprüche in der Zeit vom 31.12.1993 bis zum 31.12.1994, weiteren 4 % Zinsen von dem aus DM 655,20 resultierenden Nettobetrag monatlich jeweils ab dem Monatsletzten für entsprechende monatliche Zahlungen in der Zeit vom 31.1.1995 bis 30.6.1995 und nebst 4 % Zinsen von dem sich aus DM 723,42 ergebenden Nettobetrag monatlich jeweils ab dem Monatsletzten für entsprechende monatliche Zahlungen in der Zeit vom 31.7.1995 bis zum 30.6.1996 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1.7.1996 eine Betriebsrentendifferenz in Höhe von monatlich DM 760,44 nebst 4 % Zinsen von dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag jeweils ab dem Monatsletzten zu zahlen,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, bei künftigen Betriebsrentenzahlungen an den Kläger den jeweils gültigen Betrag der Gruppe L entsprechend den Anpassungsbeschlüssen des Essener Verbandes unter Anrechnung der dem Kläger vom PSV gewährten Betriebsrentenleistungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie meint, die Begrenzung der zu berücksichtigenden Zeiten der Betriebszugehörigkeit auf den Insolvenzstichtag sei der Preis für die Einführung der gesetzlichen Unverfallbarkeit. Die Anpassung könne sich zudem nur gegen den Inhaber des Stammrechts richten und das sei nach § 9 II BetrAVG der PSV a.G.
Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unbegründet. Die Parteien und der PSV a.G. haben einen außergerichtlichen Vergleich i.S.v. § 7 I S. 3 Nr. 3 BetrAVG abgeschlossen, wonach dem Kläger gegen die Beklagte ein Versorgungsanspruch nicht mehr zusteht (sog. „Erlaßvergleich”), den er teilweise noch geltend machen könnte.
1. Die Parteien und der PSV a.G. haben einen außergerichtlichen Vergleich i.S.v. § 7 I S. 3 Nr. 3 BetrAVG abgeschlossen.
a) In der Regel kommt der außergerichtliche „Quoten” – Vergleich i.S. dieser Vorschrift dadurch zustande, daß der Schuldner (Arbeitgeber) seinen Gläubigern (Versorgungsberechtigten) die Zahlung einer Quote anstelle der vollständigen Erfüllung anbietet, die Gläubiger das Angebot annehmen und der PsV a.G. als in Höhe des Ausfalls eintretender neuer, gesetzlicher Schuldner der Einigung zustimmt (BAG NZA 94, 554, Höfer/Reiners/Wüst a.a.O. Rdn. 2758–2760, 2763, 2766–2773).
b) Analog § 415 I BGB kann auch eine andere Reihenfolge gewählt werden: Der PSV a.G. als neuer Schuldner „Dritter”) einigt sich mit dem alten Schuldner (Arbeitgeber) auf die Quote und die Gläubiger stimmen zu. Diese Variante wird angesichts der besseren Möglichkeiten des PSV a.G., die wirtschaftliche Situation des Arbeitsgebers zu beurteilen, meist sogar die sinnvollere sein.
So war es hier. Der PSV a.G. schloß am 18.12.1993 mit der Beklagten einen ”außergerichtlichen Vergleich – Sicherungsfall gemäß § 7 I S. 3 Nr. 3 BetrAVG –” ab (Bl. 64 ff. d.A.), der zu seiner Wirksamkeit nur noch der Gläubigerzustimmung, also durch die Versorgungsberechtigten analog § 415 I BGB bedurfte. Er sah die gesetz...