Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 21.09.1996 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 61,50 DM.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Mehrarbeitsvergütung nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG.
Der beklagte Verein ist Träger von ca. 50 Einrichtungen der freien Wohlfahrt im Großraum östliches Westfalen. Die Klägerin ist als Reinigungskraft in einem dieser Betriebe, im Seniorenzentrum M1xxxxxxxxx, gegen einen Bruttomonatslohn von derzeit 2.234,30 DM beschäftigt. Sie hat eine tägliche Arbeitszeit von 06.30 Uhr bis 12.18 Uhr und kommt damit auf eine wöchentliche Gesamtarbeitszeit von 29 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung.
Die Klägerin ist Mitglied des im Seniorenzentrum der Beklagten in M1xxxxxxxxx gebildeten Betriebsrates. Auf dessen Beschluß hat die Klägerin am 07. Februar 1996 an einer Betriebsräteversammlung in H2xxxxxxx teilgenommen, die dort von 10.00 Uhr bis 15.45 Uhr bei einer halbstündigen Mittagspause stattgefunden hat. Die Klägerin ist um 08.00 Uhr in M1xxxxxxxxx abgefahren und gegen 17.30 Uhr wieder dort eingetroffen.
In der Folgezeit hat die Klägerin vergeblich für die zusätzlich aufgewandte Zeit Freizeitausgleich verlangt. Die Beklagte, die aufgrund der Teilnahme der Klägerin an einer Betriebsräteversammlung ausgefallene Arbeitszeit von 5,8 Stunden vergütet, weigert sich jedoch, die inclusive Reisezeit und unter Abzug der halbstündigen Mittagspause weiteren 3,2 Stunden zu vergüten. Der Höhe nach ist die streitgegenständliche Forderung unstreitig. Die Klägerin hat vorgerichtlich ab Februar 1996 verschiedentlich den Anspruch geltend gemacht.
Die Klägerin meint, die Beklagte müsse auch die restlichen 3,2 Stunden vergüten, da ihre Teilnahme an der Betriebsräteversammlung betrieblich billigend gewesen sei. Bei der Beklagten sei es üblich, Betriebsräteversammlungen um 10.00 Uhr beginnen zu lassen, da Mitarbeiter aus dem gesamten Bereich des westlichen Westfalens teilnehmen. Im übrigen müsse berücksichtigt werden, daß sei nur teilzeitbeschäftigt sei. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse sie mit den vollzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern gleichgestellt werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 61,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 21. September 1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß sie nicht verpflichtet sei, die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit der Klägerin für die An- und Abreise und für die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung aufgewandte Zeit Arbeitsbefreiung zu gewähren bzw. zu vergüten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß das Freizeitopfer im vorliegenden Fall aus betriebsbedingten Gründen erbracht werden mußte. Wäre die Betriebsräteversammlung statt in H2xxxxxxx in M1xxxxxxxxx durchgeführt worden, sei eine mit der Teilnahme der Klägerin an der Versammlung verbundene über ihre tägliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrbeanspruchung nicht angefallen. Dass die Betriebsräteversammlung statt in M1xxxxxxxxx in H2xxxxxxx abgehalten worden sei, stelle keinen betriebsbedingten Grund dar. Betriebsbedingte Gründe seien nur solche, bei denen ein im Betrieb vorhandener Sachzwang dazu führe, daß die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden könne. Ein solcher Sachzwang sei nicht gegeben, wenn eine Betriebsräteversammlung wegen der Unternehmensstruktur nicht im Betrieb des betroffenen Betriebsratsmitglieds stattfinde. Es handele sich vielmehr um einen Grund aus der Unternehmenssphäre, der einen Anspruch aus § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht entstehen lasse. Auch die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führe nicht weiter, das BAG habe dazu festgestellt, daß mit der Ausgestaltung des Betriebsratsamtes als unentgeltliches Ehrenamt und einer damit bezweckten Unabhängigkeit der Amtsführung eine legitime politische Zielsetzung verfolgt werde, die in keinem Zusammenhang mit einer Geschlechtsdiskriminierung stehe.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Insbesondere hat die Klägerin die statthafte Klageart gewählt. Es handelt sich bei dem Anspruch auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung nach § 37 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG um eine individualrechtliche Streitigkeit, die im Urteilsverfahren zu entscheiden ist (ständige Rechtsprechung des BAG AP Nr. 16, 17, 70 zu § 37 BetrVG 1972).
Die Klägerin hat nach § 37 Abs. 3 Satz 2 2. Halb...