Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.06.2005; Aktenzeichen 10 AZR 570/04)

LAG Düsseldorf (Urteil vom 23.09.2004; Aktenzeichen 11 (10) Sa 1125/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: EUR

 

Tatbestand

Der am 24.11.48 geborene Kläger ist seit dem 03.10.66 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt.

Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden die Tarifverträge für die Ersatzkassen (EKT) Anwendung.

Ab 1977 war der Kläger als Bezirksstellenleiter der Geschäftsstelle F. unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 9 der Anlage 5 zum EKT „Bezirksgeschäftsführer von Bezirksgeschäftsstellen bis 3000 Mitglieder”) tätig. Im Hinblick auf die Mitgliederzahl dieser Geschäftsstelle (ca. 2100) erhielt der Kläger gemäß Anlage 5 zum EKT eine Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage der Vergütungsgruppe 10.

Die Geschäftsstelle F. ist geschlossen worden. Mit Schreiben vom 23.04.03 (Kopie Blatt 7/8 der Akten) wurde dem Kläger eine Versetzung in die Geschäftsstelle T. angeboten, wo er als stellvertretender Bezirksgeschäftsführer tätig werden sollte. Der Kläger, der diese Versetzung akzeptiert hat, ist seit dem 01.06.03 entsprechend in T. tätig. Er ist eingruppiert in Vergütungsgruppe 9, erhält aber seit Juni 03 nicht mehr die Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage zur Vergütungsgruppe 10 (monatlich 106,85 EUR).

Über die Rechtmäßigkeit des Wegfalls der Zulage, gegen die sich der Kläger bereits vorgerichtlich mit Widerspruchsschreiben vom 24.09.03 (Kopie Blatt 9 der Akten) gewehrt hat, streiten die Parteien.

Der Kläger versteht die Vergütungsgruppenregelung in Anlage 5 zum EKT so, dass es sich bei der Zulage nicht um eine Zulage im Rechtssinne handelt, sondern dass Bezirksgeschäftsstellenleiter von Geschäftsstellen mit 1800 bis 3000 Mitgliedern in einer eigenen Vergütungsgruppe 9 ½ eingruppiert seien. Da der unkündbare Kläger gem. § 8 Abs. 3 der Anlage 12 zum EKT (TV über Rationalisierungsschutz) nicht rückgruppierbar sei, müsse er weiterhin die sogenannte Zulage erhalten.

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Zulage ergebe sich aber auch aus der Protokollnotiz 7 zu den Tätigkeitsmerkmalen. Hier ist in Absatz 4 geregelt:

Von einem Wegfall der Zulage aufgrund der Verringerung der Mitgliederzahl wird beim Bezirksgeschäftsführer und stellv. Bezirksgeschäftsführer abgesehen, wenn die Verringerung der Mitgliederzahl aus organisatorischen Gründen (z.B. Ausgliederung für eine neu zu errichtende Bezirksgeschäftsstelle) erfolgt und dem Bezirksgeschäftsführer und stellv. Bezirksgeschäftsführer keine mindestens für die Zahlung der Zulage entsprechende Bezirks-Geschäftsstelle angeboten werden kann.

Schließlich beruft sich der Kläger auf eine „Dienstvereinbarung zur personalwirtschaftlichen Konzeption für den Stellenabbau” (DVb-Personalwirtschaftliche Maßnahmen) vom 30.03.94 (Kopie Blatt 45 ff. der Akten). In dieser Dienstvereinbarung heißt es in § 3 Abs. 2 Satz 2:

Für Entgelte, auf die zum Zeitpunkt der Durchführung der Rationalisierungsmaßnahme ein Anspruch besteht und die aufgrund der Durchführung der Rationalisierungsmaßnahme entfallen würden, gilt mit Ausnahme von Funktionszulagen und Aufwandsentschädigungen für die von der Rationalisierungsmaßnahme betroffenen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen ein Besitzstand.

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger seit 01.06.2003 eine monatliche Aufrückungszulage in Höhe der halben Differenz von Vergütungsgruppe 9 zu Vergütungsgruppe 10 der Anlage 5 EKT zu zahlen.
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die rückständigen Bruttodifferenzbeträge mit 5 % über dem Basiszinssatz jeweils aus 106,85 EUR seit dem 15. des Monats ab Juni 2003 zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vermag eine Rückgruppierung des Klägers nicht zu erkennen, da dieser weiterhin in Vergütungsgruppe 9 eingruppiert sei. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des EKT und seiner Anlagen ergebe sich, dass es eine eigene Vergütungsgruppe 9 ½ gebe.

Auf die Protokollnotiz Nr. 7 könne sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, da er nicht mehr Bezirksgeschäftsführer tätig sei. Im Übrigen könne von einer Verringerung im Sinne der Protokollnotiz bei Auflösung einer Geschäftsstelle nicht die Rede sein. Im Falle der Auflösung einer Geschäftsstelle gelte Absatz 3 Satz 3 der Protokollnotiz „Bei Aufgabe der Tätigkeit entfällt die Zulage mit Ablauf mit Ablauf des Monats, in dem die Tätigkeit als Bezirksgeschäftsführer/stellvertretender Bezirksgeschäftsführer endet.”).

Auf die Dienstvereinbarung könne sich der Kläger im Hinblick auf § 1 der Dienstvereinbarung nicht berufen. Bei der hier aufgeführten „Organisations-Konzeption” handele es sich zum einen um die Neugliederung der Dienststellen Landesgeschäftsstellen als Mittelbehörden der Beklagten, d.h. Zusammenlegungen und Ausgliederungen von Teilen dieser Dienststellen und Schaffung der neuen Dienststellen Vertrags- und Regressbereiche und zum anderen um d...

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