Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.277,– DM (i. W. Vierzehntausendzweihundertsiebenundsiebzig) nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Juli 1990 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 5/7 und der Beklagte zu 2/7 zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.002,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten geltend.
Der Beklagte war bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der Fa. … GmbH, als Berufskraftfahrer beschäftigt. Sein Nettoeinkommen betrug Spesen eingeschlossen 2.700,– DM.
Am 24.3.1990 lenkte der Beklagte einen Sattelzug seiner Arbeitgeberin von Travemünde kommend in Richtung Stade. Auf der B 73 am Ortseingang Ovelgönne kam der Sattelzug in einer Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab, fuhr in das dort gelegene Grundstück und kippte um. Beim Abkommen von der Fahrbahn hob der Lastzug mit der linken Fahrzeuglänksseite vom Boden ab.
Der Unfall ereignete sich um 15.38 Uhr, als der Beklagte sich eine Zigarette aus dem rechten Mittelfach holen wollte. Eine um 17.45 Uhr beim Beklagten entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,14 Promille. In der Nacht vor dem Unfall hatte der Beklagte außerdem eine Packung Schmerzmittelk Obtalidion N mit 10 Tabletten vollständig eingenommen. Im Unfallbereich gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h für den innerörtlichen Verkehr. Die Bremsspur der rechten Räder des Sattelzuges war 160 m lang.
Der Schaden am dem Lastzug belief sich auf 142.753,75 DM. Diesen Schaden hat die Klägerin ihrer Versicherungsnehmerin aufgrund der bestehenden Kaskoversicherung ersetzt.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Teil des ausgezahlten Betrages gegen den Beklagten geltend. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe den Schaden an dem Lastzug grob fahrlässig verursacht. Dazu behauptet sie, daß der Beklagte im Unfallbereich mit einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h gefahren sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 50.002,– DM nebst 6 % Zinsen ab dem 1.7.1990 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, daß sich sein Verhalten zwar gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, nicht jedoch gegenüber seiner Arbeitgeberin als grob fahrlässig darstelle. Seine Arbeitgeberin müsse sich nämlich einen zum Unfallgeschehen führenden Mitverantwortungsanteil entgegenhalten lassen. Dazu behauptet er, daß er auf der Tour vor der Unfallfahrt, die unstreitig – am 22.3.1990 begonnen habe und in den Raum Frankfurt/Mannheim gegangen sei, bis auf einen Zeitraum von 5 Stunden selbst gefahren sei. Grund dafür sei gewesen, daß sein Beifahrer, der Zeuge … infolge einer kurz zuvor erfolgten Übersiedlung aus der DDR noch keinerlei Fahrpraxis auf bundesdeutschen Lkw mit Lenkhilfe gehabt habe, so daß dieser das Fahrzeug nur kurzzeitig habe lenken können. Trotzdem habe er bereits am Freitagnachmittag vor der Abfahrt in Frankfurt telefonisch den Auftrag erhalten, am Samstagvormittag den später verunglückten Sattelaufleger aus Travemünde abzuholen. In Frankfurt losgefahren seien er und der Zeuge … am Freitagabend um 19.00 Uhr. Angekommen seien sie bei ihm zu Hause in Stade am Samstagmorgen um etwa 3.30 Uhr. Bereits um 6.00 Uhr seien sie in Jork zum Abladen gewesen. Um 9.30 Uhr seien sie dann auf dem Betriebshof der Versicherungsnehmerin in Stade eingetroffen und von dort aus direkt nach Travemünde gefahren. Der Sattelaufleger, der aus Travemünde abgeholt werden sollte, hätte am Sonntag, dem 25.3.1990, gegen Abend entladen wieder vom Betriebsgelände der Versicherungsnehmerin abfahren sollen.
Weiterhin trägt der Beklagte vor, daß er zur Zeit der Unfallfahrt an den Folgen eines Arbeitsunfalles gelitten habe. Er sei ca. 6 Monate vorher von einem Sattelauflieger gestürzt und habe sich dabei eine schwere Gehirerschütterung zugezogen. Es sei der Versicherungsnehmerin bekannt gewesen, daß er sich auch noch im März 1990 wegen andauernder starker Kopfschmerzen in neurologischer Behandlung befunden habe.
Ferner bestreitet der Beklagte, daß seine Fahrtgeschwindigkeit zur Zeit des Unfalles über 100 km/h gelegen habe und behauptet, daß die Sattelauflegermaschine technisch – bzw. bauartbedingt nur ca 96 km/h fahre.
Die Klägerin entgegnet, daß der Zeuge … ein vollwertiger Kraftfahrer sei, der den Beklagten regelmäßig hätte ablösen sollen und können. Dies habe er auch getan, so daß es auf der Fahrt nach Süddeutschland keine übermäßig langen Fahrzeiten für den Beklagten gegeben habe. Die Fahrt nach Süddeutschland sei auch bereits am Abend des 23.3.1990 beendet gewesen. Zwischen dem Abschluß dieser Fahr und dem Antritt der Unfallfahrt habe eine Ruhenszeit von mehr als 10 Stunden gelegen. Im übrigen habe der Beklagte am Unfalltage überhaupt nicht fahren sollen. Er habe lediglich den Zeugen Schulz begleiten sollen, um ihn mit der formellen Abwicklung einer solchen Frachtangel...