nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
differenzierter Gewerkschaftsbegriff nach Funktionsbereichen. Schutz der koalitionsmäßigen Betätigung. Tarifautonomie und verfassungsrechtliche Betätigungsgarantie. Durchsetzungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit als Voraussetzungen der Tariffähigkeit. Tarifautonomie und internationale Gewährleistungen der Koaltionsfreiheit. Nachweis der Tariffähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Christliche Gewerkschaft Metall ist keine tariffähige Gewerkschaft
Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin und Beteiligte Ziff. 2, die Arbeitnehmervereinigung Christliche Gewerkschaft Metall, keine tariffähige Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne ist.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewerkschaftseigenschaft der Christlichen Gewerkschaft Metall (Beteiligte zu 2, Antragsgegnerin, nachfolgend mit CGM bezeichnet). Die Antragstellerin (Industriegewerkschaft Metall, Beteiligte zu 1, nachfolgend als IG Metall bezeichnet) war bis zur Fusion der dem Dachverband Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) angehörenden Deutschen Postgewerkschaft (DPG), Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV), Industriegewerkschaft Medien – Druck und Papier, Publizistik und Kunst, Gewerkschaft öffentliche Dienste Transport und Verkehr (ÖTV) mit der dem DGB nicht angehörenden Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) zur vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V., die mit Wirkung vom 02.07.2001 wirksam geworden ist, die mitgliederstärkste Einzelgewerkschaft des DGB.
Zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört der Abschluss von Tarifverträgen in den Wirtschaftszweigen der Eisen- und Stahlerzeugung, der Nichteisenmetallgewinnung und -verarbeitung, den Scheideanstalten usw.; den Gießereien; Ziehereien, Walzwerken und der Stahlverformung; Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden; Klempnereien, Rohrinstallationen; Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen; Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau; Automobilindustrie und Fahrzeugbau; Luft- und Raumfahrtindustrie; Schiffbau; Elektrotechnik, Elektro- und Elektronik-Industrie; Feinmechanik und Optik; Uhren-Industrie und -Handwerk; Eisen-, Blech- und Metallwaren sowie dazugehörigen Verpackungsindustrien; Musikinstrumenten; Spiel- und Sportgeräten; Schmuckwaren einschließlich den dazugehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie den Betrieben anverwandter Industrie-, Handwerks- und Dienstleistungszweige, insbesondere auch der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der Datenverarbeitung, wobei die Zuständigkeit unabhängig von den verarbeitenden Materialien und unabhängig von der Rechtsform und Branchenzugehörigkeit des Unternehmens, zu dem dieser Betrieb gehört, ist (siehe § 3 der Satzung). Nach § 2 der Satzung hat sich die IG Metall die Aufgabe gestellt, die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern, ihre Unabhängigkeit gegenüber den Regierungen, Verwaltungen, Unternehmern, Konfessionen und politischen Parteien jederzeit zu wahren. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und setzt sich für die Sicherung und den Ausbau des sozialen Rechtsstaates und für die weitere Demokratisierung von Wirtschaft, Staat und Gesellschaft, für Frieden, Abrüstung und Völkerverständigung und den Schutz der natürlichen Umwelt zur Sicherung der Existenz der Menschheit ein. Des Weiteren hat sie sich zur Aufgabe gestellt, aktiv die Gleichstellung der Frauen in der Gesellschaft, Betrieb und Gewerkschaft zu fördern. Im Übrigen wird auf § 2 der Satzung verwiesen. Die IG Metall setzt den Streik als Erzwingungsmittel zur Durchsetzung von Tarifforderungen ein. Sie hat im Rahmen der Fusion mit den Gewerkschaften Holz und Kunststoff (GHK) und Textil und Bekleidung ihren Organisationsbereich satzungsgemäß erweitert.
Nach den durch eidesstattliche Versicherung des Leiters der Abteilung „Beiträge und Leistungen” beim Vorstand der Antragstellerin, Herrn W. M., vor dem Notar Chr. R. am 28. Februar 2002 glaubhaft gemachten Angaben, hat die IG Metall im Januar 2002 über 2.685.942 Mitglieder verfügt, darunter 1.473.981 Arbeiter, 295.795 Angestellte, 118.646 Handwerker, 220.295 Jugendliche und 503.258 Frauen, von denen 1.565.166 in Vollzeit, 47.148 in Teilzeit tätig waren. 15.099 Mitglieder befanden sich in der Arbeitsphase nach dem ATzG. 84.272 waren Auszubildende, 22.113 Schüler und Studenten. In der Freistellungsphase nach dem ATzG befanden sich 2.114 Mitglieder, arbeitslos waren 309.056. Unter den Mitgliedern befanden sich desweiteren 28.172 Vorruheständler und 549.275 Rentner. 6.270 Mitglieder waren als Soldaten oder Zivildienstleistende eingezogen, während 57.257 Mitglieder als Sonstige bezeichnet sind (siehe Band X, Akt.Bl. 1.662). In Arbeitsverhältnissen befanden sich im Januar 2002 1.769.776 Mitgli...