Entscheidungsstichwort (Thema)
Grenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach dem Manteltarifvertrag der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 28.6.1984
Orientierungssatz
1. Eine Verlängerung der täglichen Betriebszeit durch eine flexible Arbeitszeitregelung dergestalt, daß in einzelnen Arbeitswochen 40 Arbeitsstunden überschritten werden, verstößt gegen § 7.1 MTV 1984. Auch bei einer unterschiedlichen Verteilung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 7.5 Abs 2 MTV 1984 darf eine regelmäßige Wochenarbeitszeitgrenze von 40 Stunden nicht über- bzw 37 Stunden nicht unterschritten werden.
2. Beschwerde eingelegt beim LArbG Stuttgart unter AZ 2 TaBV 1/88.
Normenkette
TVG § 1 Fassung 1969-08-25
Nachgehend
LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 26.08.1988; Aktenzeichen 2 TaBV 1/88) |
Fundstellen
DB 1988, 401-402 (T) |
NZA 1988, 257-258 (ST) |
ArbuR 1988, 322-322 (S1) |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen