Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.09.2004; Aktenzeichen 5 AZB 46/04)

LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 16.07.2004; Aktenzeichen 3 Ta 129/04)

 

Tenor

Das Arbeitsgericht erklärt den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht Ellwangen.

 

Tatbestand

A.)

Der Kläger macht mit seiner Klage gegen den Beklagten einen Anspruch auf Nutzungsentgelt nach § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Miet- und Dienstverschaffungsvertrags vom 19.11.1985 geltend. Nach § 1 Absatz 1 des genannten Vertrages stellt der Kläger dem Beklagten für die Nebentätigkeit nach § 17 Absatz 1 des Dienstvertrages vom 19.11.1985 Räume, Einrichtungen, Material und Personal – mit Ausnahme von Ärzten – im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten des Krankenhauses zur Verfügung. Gemäß § 2 Absatz 1 des Miet- und Dienstverschaffungsvertrags stellt der Kläger dem Beklagten für die Nebentätigkeiten nach § 17 Absatz 1 des Dienstvertrages vom 19.11.1985 die nachgeordneten Ärzte seiner Abteilung zur Verfügung, soweit dies zur Ausübung dieser Nebentätigkeiten erforderlich und zulässig und ohne Beeinträchtigung der Versorgung der stationär aufgenommenen Kranken möglich ist. Nach § 3 Absatz 1 des Miet- und Dienstverschaffungsvertrages hat der Beklagte dem Kläger die dem Krankenhaus durch seine Nebentätigkeit entstehenden Kosten zu erstatten. Wegen der einzelnen Kostenpositionen wird auf die in § 3 Absatz 1 enthaltene Aufstellung Bezug genommen. In § 3 Absatz 2 des Miet- und Dienstverschaffungsvertrages ist eine Regelung der Berechnungsmodalitäten der Kostenerstattung enthalten.

Die Parteien streiten insbesondere um die Berechnungsgrundlagen des Kostenerstattungsanspruchs.

Ebenfalls unter dem Datum 19.11.1985 schloß der Beklagte als leitender Arzt der radiologischen Abteilung am Kreiskrankenhaus Aalen mit dem Kläger als Träger des Krankenhauses einen Dienstvertrag ab. Gemäß § 17 Absatz 1 dieses Dienstvertrages wird dem Beklagten die Erlaubnis erteilt, als Nebentätigkeit u.a. die ambulante Beratung und Behandlung auszuüben. Gemäß § 17 Absatz 6 des Dienstvertrages wird die Inanspruchnahme von Räumen, Einrichtungen und Personal des Krankenhauses im Nebentätigkeitsbereich des Beklagten in einem besonderen Vertrag, nämlich dem o.g. Miet- und Dienstverschaffungsvertrag, geregelt.

Der jetzige Streit zwischen den Parteien entspringt der Nebentätigkeit, die dem Beklagten nach § 17 Absatz 1 des Dienstvertrages erlaubt ist.

Zwischen den Parteien war von Dezember 1997 bis März 2000 unter dem Aktenzeichen 13 Ca 235/98 ein Rechtsstreit anhängig, der ähnliche Fragen betraf, wie der vorliegende Rechtsstreit. Dieser erste Rechtsstreit wurde durch Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 27.03.1998 an das Arbeitsgericht Stuttgart verwiesen. Durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22.03.2000 wurde die Klage rechtskräftig abgewiesen.

Mit Mahnbescheid vom 12.01.2004 (Arbeitsgericht Stuttgart, Aktenzeichen: 8 Ba 164/03) macht der vorliegende Beklagte gegen den vorliegenden Kläger einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Folge rechtswidriger Verrechnung mit Auszahlungsansprüchen aus Vertrag vom 19.11.1985 in Höhe von 1.660.353,00 EUR nebst Zinsen geltend. Gegen den Mahnbescheid ist Widerspruch erhoben. Eine Anspruchsbegründung ist bisher beim Arbeitsgericht nicht eingegangen.

Der Kläger vertritt zur Rechtswegzuständigkeit die Auffassung, dass die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht gegeben sei. Der Rechtsstreit sei an das Landgericht Ellwangen zu verweisen. Zwar habe der Kläger – damals noch anderweitig anwaltlich vertreten – Klage zum Arbeitsgericht erhoben. Dies sei jedoch erkennbar unter dem Eindruck des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Ellwangen vom 27.03.1998 erfolgt.

Der Beklagte hat zur Zuständigkeitsfrage keine Stellungnahme abgegeben.

 

Entscheidungsgründe

B.)

Der Rechtsstreit war gemäß § 17 a GVG durch Beschluss der Kammer an das Landgericht Ellwangen zu verweisen. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben.

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bestimmt sich nach § 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Von dem in § 2 ArbGG enthaltenen Zuständigkeitskatalog kommt eine Zuständigkeit allenfalls nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a ArbGG oder § 2 Absatz 3 ArbGG in Betracht.

Eine Zuständigkeit nach § 2 Absatz 3 ArbGG kann ausgeschlossen werden, da es insoweit an der vom Gesetz verlangten Hauptklage fehlt.

Die Zuständigkeit ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a ArbGG. Nach dieser Regelung besteht eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn es dabei um Ansprüche geht, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Es geht im vorliegenden Fall unzweifelhaft um eine bürgerlich-rechtliche Auseinandersetzung. Die Parteien des Rechtsstreits sind auch durch ein Arbeitsverhältnis miteinander verbunden. Der...

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