Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswegzuständigkeit. Unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die umstrittene Leistung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbracht worden ist oder beansprucht werden kann. Dies ist sinnvollerweise darauf auszudehnen, dass es darauf ankommt, ob das Rechtsverhältnis, auf dem die Leistung beruht, in unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Dies ist dann anzunehmen, wenn Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen.

 

Normenkette

ArbGG § 1 Abs. 2 Nr. 4a

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 28.05.2004; Aktenzeichen 13 Ca 653/01)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.09.2004; Aktenzeichen 5 AZB 46/04)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird derBeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom28. Mai 2004 – 13 Ca 653/01 – aufgehoben: Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für die vorliegende Klage für zulässig erklärt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 116.000,00 EUR

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerde des Beklagten richtet sich gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Rechtsstreit an das Landgericht E. als das sachlich und örtlich zuständige Gericht des nach Auffassung des Arbeitsgerichts zulässigen Rechtswegs zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen.

Der klagende Landkreis macht mit seiner Klage gegen den Beklagten einen Anspruch auf Nutzungsentgelt nach § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Miet- und Dienstverschaffungsvertrags vom 19.11.1985 geltend (Fotokopie Bl. 92 bis 98 der Akte). Der Beklagte ist zugleich als leitender Arzt der radiologischen Abteilung am Kreiskrankenhaus A. des klagenden Landkreises tätig, in dem er in zugelassener Nebentätigkeit auch eine Ambulanz auf eigene Rechnung, aber mit Mitteln des Krankenhauses, betreibt. Nach § 1 Absatz 1 des genannten Vertrages stellt der Kläger dem Beklagten für die Nebentätigkeit nach § 17 Absatz 1 des Dienstvertrages vom 19.11.1985 Räume, Einrichtungen, Material und Personal im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten des Krankenhauses zur Verfügung. Für den Einsatz der dem Beklagten nachgeordneten Krankenhausärzte für dessen Nebentätigkeiten nach § 17 Absatz 1 des ebenfalls am 19. November 1985 abgeschlossenen Dienstvertrages (Fotokopie Bl. 67 bis 91 der Akte) ist nach § 2 Absatz 1 des Miet- und Dienstverschaffungsvertrags eine Sonderregelung getroffen: Danach stellt der Kläger dem Beklagten die nachgeordneten Ärzte seiner Abteilung zur Verfügung, soweit dies zur Ausübung dieser Nebentätigkeiten erforderlich und zulässig und ohne Beeinträchtigung der Versorgung der stationär aufgenommenen Kranken möglich ist. Nach § 3 Absatz 1 des Miet- und Dienstverschaffungsvertrages hat der Beklagte dem Kläger die dem Krankenhaus durch seine Nebentätigkeit entstehenden Kosten zu erstatten. Wegen der einzelnen Kostenpositionen wird auf die in § 3 Absatz 1 enthaltene Aufstellung Bezug genommen. In § 3 Absatz 2 des Miet- und Dienstverschaffungsvertrages ist eine Regelung der Berechnungsmodalitäten der Kostenerstattung enthalten.

Gemäß § 17 Absatz 1 dieses Dienstvertrages wird dem Beklagten die Erlaubnis erteilt, als Nebentätigkeit u.a. die ambulante Beratung und Behandlung auszuüben. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

§ 17

Tätigkeit ausserhalb der Dienstaufgaben

(1) Dem Arzt wird die Erlaubnis erteilt, folgende Tätigkeiten, soweit sie nicht nach § 3 zu den Dienstaufgaben gehören, als Nebentätigkeiten auszuüben:

  1. ambulante Beratung und Behandlung (Sprechstundentätigkeit);
  2. nichtstationäre Gutachtertätigkeit;
  3. konsiliarische Beratung anderer Ärzte (Konsilium i.S. der Ziff. 10 der GOÄ 83);
  4. Ausübung der Lehrtätigkeit an der Universität im Rahmen der Verpflichtungen.

Der Krankenhausträger kann verlangen, daß die Tätigkeiten nach den Nrn. 1 bis 2 – soweit möglich – im Krankenhaus ausgeübt und mit dessen Geräten und Einrichtungen bewirkt werden.

(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 erstreckt sich nicht auf

  1. Leistungen der physikalischen Medizin i.S. des Abschnittes E der – GOÄ 83 und auf Krankenhaussachleistungen nach Teil S des DKG-NT;
  2. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten (z.B. Untersuchungen nach §§ 181 ff. RVO). Das Recht des Krankenhauses, weitere Leistungen als „Institutsleistungen” zu erbringen, bleibt unberührt.

(3) Bei der Konsiliartätigkeit (Abs. 1 Nr. 3) darf es sich nur um gelegentliche Beratungen handeln. Eine auf Dauer-Vereinbarung beruhende regelmäßige Konsiliartätigkeit ist nicht gestattet. Eine ärztliche Tätigkeit oder eine Beteiligung an anderen Anstalten, Instituten oder ähnlichen Gesundheitseinrichtungen ist ausgeschlossen.

(4) Durch die Erteilung der Erlaubnis nach Abs. ...

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