Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 950,58 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gewährung der ERA-Strukturkomponente.
Die Kläger sind bei der Beklagten als Angestellte auf der Grundlage eines außertariflichen Anstellungsvertrages beschäftigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Eingruppierung der Arbeitnehmer der Beklagten auf der Basis der Zuordnung von Arbeitsplatzwerten durch die paritätische Kommission erfolgt. Dabei sind lediglich die Arbeitsplatzwerte 1 bis 13 einer Tarifgruppe zugeordnet. Hinsichtlich der Arbeitsplatzwerte über 13 besteht zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat Einigkeit darüber, dass die entsprechenden Tätigkeiten höhere Anforderungen als die der höchsten Tarifgruppe zugeordneten Tätigkeiten stellen. Mitarbeiter mit einem Arbeitsplatzwert über 13 erhalten damit einen außertariflichen Anstellungsvertrag, der nicht auf einen Tarifvertrag verweist und ein stets über dem Entgelt der höchsten entsprechenden Tarifgruppe liegendes Gehalt vorsieht. Aufgrund der von den Klägern vor ihrer Freistellung als Betriebsrat ausgeübten Tätigkeiten legte die paritätische Kommission für diese jeweils einen Arbeitsplatzwert 15 fest. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass beide Kläger ein weit über dem Entgelt der höchsten tariflichen Entgeltgruppe liegendes Arbeitsentgelt erhalten. Mit Datum vom 15.05.2002 haben die Tarifvertragsparteien der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden einen Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten und Auszubildenden der Metall- und Elektroindustrie abgeschlossen, der unter § 4 vorsieht, dass Beschäftigte und Auszubildende für die Tarifperioden vom 01.06.2002 bis 31.12.2003 drei Strukturkomponenten als Einmalzahlung erhalten.
Die Beklagte verweigert die Zahlung der ERA-Strukturkomponenten an die Kläger unter Berufung auf ihren außertariflichen Anstellungsvertrag.
Die Kläger vertreten die Auffassung, dass ihnen die ERA-Strukturkomponente zusteht.
Die Kläger begründen den von ihnen geltend gemachten und in seiner Höhe unstreitigen Zahlungsanspruch mit dem Umstand, dass sie trotz ihres außertariflichen Anstellungsvertrages Tarifangestellte im Hinblick auf den einschlägigen Manteltarifvertrag sind. Damit setze sich ihre Vergütung gemäß § 11.3 Manteltarifvertrag aus ihrem Gehalt, einer Leistungszulage und einer übertariflichen Zulage zusammen. Da die ERA-Strukturkomponente integrativer Bestandteil der
Erhöhung der tariflichen Entgelte ist, sei die Beklagte zur Zahlung verpflichtet. Im übrigen gehen die Kläger davon aus, dass die ERA-Strukturkomponente schon deshalb nicht angerechnet werden dürfe, weil zwischen ihr und dem regelmäßigen Gehalt keine Zweckübereinstimmung bestehe.
Die Kläger haben beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 475,29 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 25.07.2003 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Sie geht davon aus, dass sie nicht verpflichtet ist, die ERA-Strukturkomponente an die Kläger weiterzugeben. Diese würden ein Gehalt erhalten, das nicht auf einem Tarifgehalt aufbaut. Entgegen dem unrichtigen Vortrag der Kläger knüpften die Entgeltregelungen für außertarifliche Angestellte nicht an das Gehalt an, dass diesen bei Eingruppierung in ein tarifliches Gehaltsgruppenschema zustünde. Solche Entgelte seien nicht in einen tariflichen Bestandteil und eine übertarifliche Zulage in Höhe des über das Tarifgehalt hinausgehenden Betrages zerlegt worden. Soweit ein Beschäftigter ein tarifliches Gehalt nicht beziehe, müsse auch die Tariferhöhung nicht an ihn weitergegeben werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Parteien bei Gericht eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die ehemals von den Klägern ausgeübte Tätigkeit, die von der paritätischen Kommission mit dem Arbeitswert 15 bewertet wurde, über die Anforderungsmerkmale der höchsten Tarifgruppe (T 7) hinausgehen und diese eine weit über dem höchsten Tarifgehalt liegende Vergütung erhalten. Zwischen ihnen und der Beklagten wurde deshalb nach den betrieblichen Gepflogenheiten ein „außertariflicher Anstellungsvertrag” geschlossen.
Zu Recht weisen die Kläger darauf hin, dass sie nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag gleichwohl in vollem Umfang Tarifangestellte sind, da sie -was unstreitig ist- dem persönlichen Geltungsbereich dieses Manteltarifvertrages unterfallen.
Die Kammer vermochte jedoch der Auffassung der Kläger nicht zu folgen, ihre Vergütung glie...