Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,– EUR nebst 450,– EUR (rückständige Darlehenszinsen aus 15.000,– EUR für die Zeit vom 01.10.2002 bis 30.06.2003, weiter nebst 75,– EUR (rückständige Darlehenszinsen aus 7.500,– EUR für die Zeit vom 01.07.2003 bis 30.09.2003, weiter nebst 50,– EUR (rückständige Darlehenszinsen aus 3.750,– EUR für die Zeit vom 01.10.2003 bis 31.01.2004, weiter nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz aus 7.500,– vom 07.07.2003 bis 30.09.2003, weiter nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz aus 11.250,– EUR vom 01.10.2003 bis 05.02.2004, sowie Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz aus 15.000,– seit 06.02.2004 zu bezahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 15.575,– EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht (gesondert) zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit der Klage die Zahlung von 15.000,– EUR sowie rückständige Darlehenszinsen geltend.
Der Beklagte war bis 31.01.2003 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Kündigung des Beklagten. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 15.08.1994/09.09.1994 zugrunde (Bl. 50 ff d. A.). § 13 (1.) dieses Vertrages lautet „Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.” Zwischen den Parteien ist am 11.11.1999 ein Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 15.000,– EUR für den Erwerb von Aktien an der R. S. AG (jetzige Klägerin) geschlossen worden (Bl. 7 ff d. A.). Der Beklagte hat mit Zeichnungsschein vom 22.05.2000 3.000 neue auf den Inhaber lautende Stammaktien der R. S. AG zum Gesamtausgabepreis von insgesamt 15.000,– EUR aus einer am 18.05.2000 geschlossenen Kapitalerhöhung gezeichnet (Bl. 9 d. A.). Das Darlehen sollte der Erfüllung der Einlageverpflichtung des Beklagten gegenüber der R. S. AG im Rahmen der Zeichnung neuer Aktien der R. S. AG dienen. Daher ist die Darlehenssumme von 15.000,– EUR nach der Zeichnung der neuen Aktien durch den Beklagten direkt an die R. S. AG ausbezahlt worden. Die Durchführung der Kapitalerhöhung ist am 29.09.2000 in das Handelsregister eingetragen worden. Die R. B. GmbH, die Arbeitgeberin des Beklagten und Vertragspartnerin des Darlehensvertrages ist inzwischen auf die R. S. AG verschmolzen worden. Die Verschmelzung ist am 29.09.2003 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Verzinsung des Darlehens in dem Darlehensvertrag mit 5 % pro Jahr festgelegt, ist von der Klägerin bzw. der R. B. GmbH auf 4 % pro Jahr verringert worden. Außerdem ist den Arbeitnehmern mit Mail vom 20.12.2001 angeboten worden, die Laufzeit sämtlicher Darlehensverträge von ursprünglich 31.12.2001 auf 31.12.2003 zu verlängern. Weiter ist angeboten worden, dass das Jahr 2002 tilgungsfrei bleibt und die Rückzahlung ab 2003 in Raten von je 1/4 der Vertragssumme pro Quartal läuft (Bl. 10 d. A.). Der Beklagte hat die vereinbarten Zinsen bis 30.09.2002 bezahlt. Dem Bankeinzug der Zinsen für das vierte Quartal 2002 und das erste Quartal 2003 hat der Beklagte am 12.02.2003 bzw. 08.05.2003 widersprochen. Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 19.11.2002 den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen erklärt (Bl. 14 f d. A.). Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 13.05.2003 zur Zahlung der ersten Rate aufgefordert. Die Aktien der R. S. AG werden bisher nicht an der Börse gehandelt.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei zur Rückzahlung der Darlehenssumme und der Darlehenszinsen verpflichtet. Der Beklagte habe nicht wirksam widerrufen können. Das Haustürwiderrufsgesetz in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung gelte nicht, da es durch das Verbraucherkreditgesetz in der Fassung bis 30.09.2000 als spezielleres Gesetz verdrängt werde (§ 5 Abs. 2 HaustürWG). Außerdem habe die R. B. GmbH bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht geschäftsmäßig i. S. d. § 6 Nr. 1 HaustürWG gehandelt. Das Verbraucherkreditgesetz komme nicht zur Anwendung, da die Darlehenszinsen von 4 % und ursprünglich 5 % unter den marktüblichen Zinsen liegten. Selbst wenn der Darlehensvertrag nach Maßgabe der Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes wirksam widerrufen sein sollte, sei Rechtsfolge des Widerrufs, dass das gewährte Darlehen von dem Beklagten zurückzuzahlen sei. Die Zweckbindung des Darlehens könne nicht dazu führen, dass ein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten – so wie von diesem vertreten – ausgeschlossen sei. Eine Rückabwicklung des Zeichnungsvertrages mit den Aktien und Rückforderung der auf die Aktien an die Gesellschaft geleisteten Einlage sei ausgeschlossen. Zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes ...