Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehensvertrag im Zusammenhang mit Mitarbeiteraktien. Widerruf nach Haustürwiderrufsgesetz. mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz
Leitsatz (redaktionell)
Ein Aktienverkauf an Mitarbeiter, über den zuvor monatelang per E-Mail informiert wurde stellt kein widerrufliches Haustürgeschäft i.S.d. § 312 Abs. 1 BGB n.F. dar.
Normenkette
BGB § 312 Abs. 1 Nr. 1, § 488
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10.03.2004 – 24 Ca 7187/03 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens.
Der Beklagte arbeitete vom 01.10.1994 bis zum 31.01.2003 als Software-Entwickler bei der Klägerin beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin. Dem Arbeitsverhältnis lag der Anstellungsvertrag zwischen dem Beklagten und der Firma R. B. GmbH, der Rechtsvorgängerin der Klägerin, vom 15.08./09.09.1994 zugrunde (Blatt 50 bis 57 der erstinstanzlichen Akte). In § 13 Nr. 1 (Ausschlussfristen) vereinbarten die Parteien Folgendes:
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
Der Beklagte sowie die anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Klägerin wurden per E-Mail vom 23.07.1999 darüber informiert, dass Mitte August 1999 eine Firma R. S. AG gegründet werden sollte. Weiter wurde der Beklagte in dieser E-Mail davon unterrichtet, dass die R. S. AG einen Börsengang am Neuen Markt Anfang 2000 plant und die Mitarbeiter der R.-B. GmbH Mitarbeiteraktien erwerben können. Auf den weiteren Inhalt der E-Mail vom 23.07.1999 wird verwiesen (Blatt 98 der zweitinstanzlichen Akte, K 10). Weitere Informationen über den Mitarbeiteraktienplan erfolgten durch die E-Mail vom 08.10.1999 (Blatt 61 der zweitinstanzlichen Akte). Am 19.10.1999 erhielt der Beklagte eine weitere E-Mail mit einem Vorvertrag über die Zeichnung von Aktien der R.-S. AG (Blatt 98 der zweitinstanzlichen Akte, K 11). Im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung am 28.10.1999 wurden die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Klägerin – darunter der Beklagte – über die Zeichnung von Mitarbeiteraktien informiert. Auf die präsentierten Folien wird verwiesen (Blatt 98 der zweitinstanzlichen Akte, K 15). Am 11.11.1999 unterzeichnete der Beklagte einen Vorvertrag über die Zeichnung von Aktien an der R.-S. AG. Er verpflichtete sich zur Zeichnung von 3000 nennwertlosen Stückaktien zu einem Gesamtausgabebetrag von 30.000,00 EUR. Weiter schlossen die Parteien am 11.11.1999 einen Darlehensvertrag (Blatt 7 und 8 der erstinstanzlichen Akte). In diesem Darlehensvertrag wurde dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 15.000,00 EUR für den Erwerb von R.-Aktien gewährt. Die Laufzeit des Darlehens wurde zum 31.12.2001 befristet. Die Verzinsung des Darlehens betrug 5 % p. a. Mit den Zeichnungsscheinen vom 22.05.2000 erwarb der Beklagte 6000 Aktien der R.-S. AG zum Gesamtausgabepreis von 30.000,00 EUR. Die Darlehenssumme in Höhe von 15.000,00 EUR wurde nach der Zeichnung der Aktien direkt an die R. S. AG ausbezahlt. Am 29.09.2003 wurde die Verschmelzung der R. B. GmbH auf die R. S. AG ins Handelsregister eingetragen. Im April 2001 zeichnete sich ab, dass eine Platzierung der Aktien der R. S. AG an der Börse zu akzeptablen Kursen nicht mehr möglich war. Deshalb wurde der Börsengang im April 2001 abgebrochen. Am 20.12.2001 schickte die Klägerin an den Beklagten folgende E-Mail (Blatt 10 der erstinstanzlichen Akte):
- Der Darlehensvertrag wird bis zum 31.12.2003 verlängert.
- Das Jahr 2002 ist tilgungsfrei.
- Die Zinszahlungen laufen mit derzeit 4 % p. a. auf das Restdarlehen bis zur Rückzahlung weiter
- Ab 2003 beginnt die Rückzahlung in Raten von je einem Viertel der Vertragssumme pro Quartal.
Mit Schreiben 18.01.2002 trat der Beklagte vom Aktienzeichnungsvertrag zurück. Auf den Inhalt des Schreibens vom 18.01.2002 wird verwiesen (Blatt 67 und 68 der zweitinstanzlichen Akte). Der Beklagte bezahlte die vereinbarten Zinsen aus dem Arbeitgeberdarlehen bis zum 30.09.2002. Dem Bankeinzug der Zinsen am 21.02.2002, 20.06.2002 und 27.09.2002 widersprach der Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 19.11.2002 (Blatt 14 und 15 der erstinstanzlichen Akte) widerrief der Beklagte das Darlehen in Höhe von 15.000,00 EUR. Mit Schreiben vom 13.05.2003 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens geltend (Blatt 11 und 12 der erstinstanzlichen Akte).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte zur Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens in Höhe von 15.000 EUR nebst Darlehenszinsen verpflichtet sei, da er den Darlehensvertrag nicht wirksam habe widerrufen können. Der Anspruch sei auch nicht au...