Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 228,37 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 31.12.2003 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Streitwert: EUR 228,37.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Bezahlung einer tariflichen Jahressonderzahlung. Streitig ist, ob die Klägerin als Angestellte vom persönlichen Geltungsbereich eines Manteltarifvertrages erfasst wird.
Die Klägerin ist seit 01.06.2000 bei der Beklagten als Personalsachbearbeiterin in Teilzeit beschäftigt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beträgt ihre monatliche Bruttoarbeitsvergütung EUR 1.485,12. Die Klägerin war am 02.07.2001 Mitglied der Gewerkschaft ÖTV und ist seit der Verschmelzung der Gewerkschaften DAG/DPG/HBV/IGMedien/ÖTV am 02.07.2001 zur Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. Mitglied dieser Gewerkschaft.
Die Beklagte betreibt ein privates Omnisbusgewerbe und ist Mitglied des Verbands Baden-Württembergischer Omnisbusunternehmer e.V.. Sie beschäftigt neben einer größeren Zahl von Kraftfahrern ca. 60 Arbeitnehmer als Angestellte. Die Klägerin wird bei der Beklagten als Angestellte geführt.
Mit der Gehaltsabrechnung für November 2003 bezahlte die Beklagte der Klägerin ein Weihnachtsgeld in Höhe von EUR 159,39 brutto (Blatt 17 der Akte).
In den vergangenen Jahren bezahlte die Beklagte Weihnachtsgeld nach Ermessen. Nach der übereinstimmenden Rechtsmeinung der Parteien sind Ansprüche aus betrieblicher Übung nicht entstanden.
Am 04.05.1999 schlossen der Verband Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer e. V., der Arbeitgeberverband Verkehr Baden-Württemberg und die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Baden-Württemberg einen Tarifvertrag ab.
Dieser Tarifvertrag hat unter anderem folgenden Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
- räumlich: für das Land Baden-Württemberg
- fachlich: für alle Bereiche und Betriebsabteilungen des privaten Verkehrsgewerbes, die gewerbsmäßig Personenbeförderung durch Kraftomnibusse oder Linienverkehr mit Personenkraftwagen betreiben und Mitglied des oben stehenden Verbandes sind
persönlich: für alle in den genannten Betrieben und Betriebsabteilungen Arbeitnehmer, die Mitglied der Gewerkschaft ÖTV sind.
(…)
§ 19 Jahressonderzahlung
19.1. Der Arbeitnehmer erhält eine Jahressonderzahlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
19.2. Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer am Auszahlungstag in einem unbefristeten und ungekündigten Beschäftigungsverhältnis steht.
19.3. Die Jahressonderzahlung beträgt ab
1999 |
1.100,– DM |
2000 |
1.200,– DM |
2001 |
1.300,– DM |
2002 |
1.400,– DM |
Stichtag für die Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit ist der 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres.
19.4. Arbeitnehmer, die am 15. Dezember des Eintrittsjahres dem Betrieb mindestens 6 Monate angehörten, erhalten eine anteilige Jahressonderzahlung. Sie beträgt für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel der Jahressonderzahlung, die bei mindestens einjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit zu gewähren ist.
19.5. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis ihrer persönlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tatsächlichen Wochenarbeitszeit (§ 3 Abs. 3.1.) bemisst.
19.6. Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung mindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer nicht für mindestens 14 Kalendertage Anspruch auf Lohn oder Lohnfortzahlung hat. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge eines Betriebsunfalles gilt dies mit der Einschränkung, dass die Minderung der Jahressonderzahlung nur insoweit erfolgen darf, als die Arbeitsunfähigkeit eine Dauer von 6 Monaten übersteigt.
19.7. Die Jahressonderzahlung ist spätestens am 15. Dezember auszuzahlen.
19.8. Auf die Jahressonderzahlung können alle betrieblichen Leistungen, wie z.B. Weihnachtsgratifikation, Jahresabschlussvergütungen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Tantiemen, 13. Monatsgehalt und ähnliche Leistungen angerechnet werden.
19.9. Die Jahressonderzahlung ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 31. März des folgenden Jahres endet; Beträge bis DM 200,– bleiben beim Arbeitnehmer.
19.10. Die Jahressonderzahlung bleibt bei der Berechnung von Durchschnittsentgelten und in sonstigen Fällen, in denen Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig sind, außer Ansatz. Sie gilt als einmalige Leistung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Die tarifschließenden Verbände stellen ihren Mitgliedern Druckstücke dieses Tarifvertrages zur Verfügung. Die selbstgestaltete Titelseite des Textexemplars der ÖTV lautet „Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im privaten Omnibusgewerbe in Baden-Württemberg ...