Tenor
1.) Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 31.05.2011 erteilte Ermahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte alle damit im Zusammenhang stehenden Schreiben zu entfernen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.) Der Streitwert wird auf 3.724,00 EUR festgesetzt.
4.) Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Ermahnung.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1971 als Lehrkraft am Landesuntersuchungsamt (Standort B-Stadt) beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt lag zuletzt bei 3.724,00 Euro. Zudem fungierte er als Koordinator für die MTA-Schulzweige an den Gesundheitsfachschulen Rheinland-Pfalz, zu dessen Aufgaben unter anderem die Mitwirkung bei der Semester-/Lehrgangsplanung sowie die Vereinheitlichung der Prüfungsbedingungen und -durchführung zählen.
Am 07.10.2009 bemängelte der Schulleiter der MTA-Schule C-Stadt, Herr T, gegenüber den dortigen Lehrkräften S und R, weder er noch der Kläger seien über Verschiebungen im Stundenplan informiert worden. Hierauf erwiderte Frau R mit Mail vom 09.10.2009, sie habe dem Kläger den geänderten Stundenplan am 07.09.2009 um 15.47 Uhr zugemailt, ihm am 08.09. telefonisch den Sachverhalt geschildert, und die Änderungen in das Programm Easy-Soft eingegeben wie auch im Klassenbuch markiert, wie es in solchen Fällen vorgesehen sei.
Am 17.05.2010 wurde in einer Sitzung beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) unter anderem dem Kläger das Prozedere der Notenfindung für das Examen an der MTA-Schule C-Stadt erläutert und im Nachgang in einer Mail an ihn vom 18.05.2010 noch einmal zusammengefasst festgehalten, insbesondere Neuerungen im Vergleich zum Vorjahr. Noch am 17.05.2010 teilte er den Dozenten der MTA-Schule C-Stadt in einer sich an die LSJV-Sitzung anschließenden Notenkonferenz CDs zur Notenfindung im Examen aus, die dem alten Verfahren entsprachen. Erst am 31.05.2010 informierte er sie über die Neuerungen und erklärte, von diesen erst nach der Notenkonferenz erfahren zu haben.
Am 28.05.2010 brachten drei Schülervertreterinnen der MTA-Schule C-Stadt gegenüber ihrer Schulleitung Kritik an der Lehrkraft S zum Ausdruck. Als seitens der Schulleitung keine sichtbare Reaktion erfolgte, bat Frau S über ihre Rechtsanwältin um Aufklärung, woraufhin am 04.10.2010 ein weiteres Gespräch mit den Schülervertreterinnen erfolgte. Ergebnis war, dass die betreffende Klasse und Frau S „einen Schlussstrich zogen” und für die weitere Zusammenarbeit eine „Zielvereinbarung” trafen, woraufhin sich die Situation beruhigte. Am 03.11.2010 traf sich der Kläger mit den Schülervertreterinnen auf deren Wunsch hin zu einem Gespräch, welches in einem außerhalb des Schulgeländes befindlichen Cafe stattfand. Die Schülervertreterinnen wurden für diese Zeit im Klassenbuch als unentschuldigt fehlend vermerkt. Mit Schreiben vom 16.12.2010 wandte sich die Gewerkschaft ver.di an die Schulleitung der MTA-Schule C-Stadt und bezeichnete die näheren Umstände des mit den Schülervertreterinnen am 04.10.2010 geführten Gesprächs als Verhör-/Tribunalsituation, die diese sehr belastet habe, weswegen man sich auch an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen (MASGFF) wenden werde.
Mit Schreiben vom 22.11.2010 schließlich erhob Frau S über ihre Rechtsanwältin verschiedene Mobbing-Vorwürfe gegen den Kläger, woraufhin die Beklagte am 09.12.2010 ein „arbeitsrechtliches Ermittlungsverfahren” gegen diesen einleitete, in dessen Verlauf er sich von der Gewerkschaft ver.di vertreten ließ. Mit an die Gewerkschaft gerichtetem Schreiben vom 31.05.2011 sprach die Beklagte die streitgegenständliche Ermahnung des Klägers aus. Dieses als „schriftliche Ermahnung” betitelte Schreiben, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, lautet auszugsweise wie folgt:
”Mit Schreiben vom 09.12.2010 wurde Herr A. darüber in Kenntnis gesetzt, dass … Frau … S … „Mobbing-Vorwürfe” gegen ihn erhebt … Herr A. soll seit dem Jahre 2008 … durch zielgerichtete Angriffe in unterschiedlicher Art und Weise … den „Tatbestand des Mobbings” erfüllt haben. Die einzelnen Vorwürfe wurden ausführlich dargelegt … So soll sich Herr A. bei verschiedenen Gelegenheiten gegenüber Frau S abwertend und ungebührlich verhalten haben. Er soll ohne Grund massive Kritik … geübt haben und soll diese Kritik in unsachlicher und den Umgangston vernachlässigender Weise vorgebracht haben … Zudem soll sich Herr A. nach einem Gespräch mit Schülervertreterinnen gegen die anstehende Vertragsverlängerung bei Frau S ausgesprochen haben. Herrn A. wurde im allgemeinen unkollegiales Verhalten und unangemessenes Agieren vorgeworfen … Nach den durchgeführten Ermittlungen sind zwar einzelne … Handlungen durchaus als „Mobbing-Tatbestände” zu werten. Zugunsten von Herrn A. wird aber davon ausgegangen, dass eine fortgesetzte … Schikane … insgesamt nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
Festgestellt wurden hingegen erhebliche ...