Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkludente Aufhebung eines Arbeitsvertrages durch Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages. Wahrung der in § 623 BGB geforderten Schriftform durch einen § 126 Abs. 2 BGB entsprechenden schriftlichen Dienstvertrag

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 44.767,86 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen soweit sie nicht gesetzlich zugelassen ist.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses, die Wirksamkeit einer von der Beklagten vorsorglich erklärten Kündigung, Weiterbeschäftigung und Vergütungsansprüche.

Der am 07.03.1959 geborene, verheiratete und zwei im Studium befindlichen erwachsenen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger arbeitete seit 15.03.1988 bei der Beklagten. Ausweislich des ersten Arbeitsvertrages vom 01.05.1989 ABl. 4 -7 war er verantwortlich für den Gesamtbereich Fertigung und Qualitätssicherung. Er erhielt ab 01.05.1989 Gesamtprokura. Entsprechend § 3 des Arbeitsvertrages zahlte ihm die Beklagte eine Vergütung von 12 Monatsgehältern zu je 5.500,00 DM brutto zuzüglich einer Weihnachtsgratifikation und eines Urlaubsgeldes in jeweils gleicher Höhe. Dies entsprach einem Jahresverdienst von 39.369,47 EUR. Am 30.06.1997 schlossen die Parteien den zweiten Arbeitsvertrag ABl. 9 bis 13. Das Aufgabengebiet des Klägers umfasste danach „alle Bereiche der Fertigung”. Die Vergütung erhöhte sich gemäß § 3 des Arbeitsvertrages auf 8.000,00 DM monatlich zuzüglich einem 13. Gehalt und einem Urlaubsgeld in Höhe eines 14. Gehalts. Außerdem stand dem Kläger gemäß § 5 dieses Vertrages eine Tantieme in Höhe von 2,5 % ab einem jährlichen Gewinn von 800.000,00 DM zu. Auf der Grundlage dieses Vertrages verdiente der Kläger 1999 181.840,00 DM (entspricht 92.973,32 EUR, Abrechnung ABl. 114). Der Kläger ist seit 1997 Mitgesellschafter der Beklagten mit einem Anteil von 5 %. Ab 01.05.2000 bestellte die Beklagte den Kläger zum Mitgeschäftsführer. Den auf 5 Jahre befristeten Dienstvertrag mit Datum 01.05.2000 unterzeichneten die Parteien am 10.05.2000. Seinerzeit lag der Mehrheitsgesellschafter der Beklagten W. Sch. im Krankenhaus im Sterben. Am 30.04.2000 war es zu einem Gespräch zwischen ihm und dem Kläger bezüglich der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten gekommen und am 01.05.2000 um 11:00 Uhr zu einer Gesellschafterversammlung im Krankenhaus. Die Gesellschafter beauftragten ihren Steuerberater mit der Umsetzung der gefassten Entscheidungen. Nach dem ersten Geschäftsführervertrag erhielt der Kläger eine der Höhe nach unveränderte Vergütung von 8.000,00 DM monatlich in 12 Monatsgehältern, einem 13. Gehalt und einem Urlaubsgeld als 14. Gehalt. In § 5 Ziff. 2 des Dienstvertrages vereinbarten die Parteien eine Gleitklausel für die Erhöhung des Grundgehalts. Die Tantiemen regelten sie in § 6 des Dienstvertrages mit neuer Staffelung wie folgt: bei einem Gewinn ab DM 200.000,00 3 %, DM 500.000,00 3,5 % und DM 800.000,00 4 %. Außerdem zahlte die Beklagte dem Kläger gemäß § 7 des Dienstvertrages eine Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung von jährlich DM 3.000,00. Am 19.12.2003 schlossen die Parteien den zweiten Geschäftsführervertrag ABl. 14 bis 18. Der Vertrag hält die Befristung bis 30.04.2005 aufrecht. Gemäß § 4 des Vertrages beträgt die Vergütung 5.900,00 EUR monatlich zuzüglich einem 13. Gehalt und einem Urlaubsgeld von je 4.100,00 EUR. Die Tantiemenstaffelung beträgt ab einem Gewinn von EUR 100.000,00 3 %, EUR 250.000,00 3,5 % und EUR 400.000,00 4 %. Gemäß § 6 des Vertrages bezahlt die Beklagte dem Kläger eine Direktversicherung i.H.v. 1.752,00 EUR jährlich. Gemäß § 4 Abs. 5 des Vertrages erhält der Kläger einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Auf der Grundlage dieses Vertrages zahlte die Beklagte dem Kläger im Jahr 2004 145.000,00 EUR (entspricht 284.000,00 DM). Die Beklagte verlängerte den bis 30.04.2005 befristeten Geschäftsführerdienstvertrag nicht.

Der Kläger macht den Fortbestand des zwischen den Parteien am 15.03.1988 begründeten Arbeitsverhältnisses geltend. Er begehrt ferner die Feststellung, dass dieses Arbeitsverhältnis durch die vorsorgliche Kündigung der Beklagten vom 24.06.2005, die dem Kläger am 30.06.2005 zugegangen ist, nicht aufgelöst worden ist und verlangt für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits über die Feststellungsklage, aber auch Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung sowie Vergütung entsprechend dem zweiten Arbeitsvertrag für Mai bis Oktober 2005.

Die Beklagte beschäftigt gerichtsbekannt in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer mit Ausnahme der zur Berufsbildung Beschäftigten.

Die Beklagte trägt vor,

der Kläger sei selbst von seinem Ausscheiden zum 30.04.2005 ausgegangen. Auf einer Betriebsversammlung am 01.04.2005 habe er mit den Worten „heute ist mein letzter Arbeitstag” erklärt, er scheide au...

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