Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach Maßgabe der Tarifgruppe E 6, sowie der Entgeltgarantie gem. § 9 BETV E 6/4 J. des Vergütungstarifvertrages für die Beschäftigten der Chemischen Industrie Nordrhein vom 1.5.2003 seit dem 1.5.2003 zu bezahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Streitwert wird auf 3.180,64 EUR festgesetzt.
IV. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig ist, wird sie gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Tariflohnerhöhung an die Klägerin weiterzugeben.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte in deren Betrieb in E. tätig. Vom 1.4.1998 bis einschließlich zum 1.1.2002 war sie bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma K. T.-T. im selben Betrieb beschäftigt.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war am Standort der Gesellschaft in K. im Arbeitgeberverband der Chemischen Industrie im Bezirk Köln e.V. organisiert. Entsprechend war sie an diesem Standort an die durch diesen Verband abgeschlossenen Tarifverträge (Tarifverträge für die Beschäftigten der Chemischen Industrie in Nordrhein) normativ gebunden.
Im Arbeitsvertrag (Ziffer 10, Bl. 10 d.A.) vereinbarten die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Klägerin:
„Im Übrigen gelten für das Anstellungsverhältnis (…) die gesetzlichen Bestimmungen, die am Sitz der Firma geltenden Tarifverträge der Chemischen Industrie und die Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.”
Mit Ergänzungsvereinbarung vom 1.5.1999 (Bl. 11 d.A.) wurde zudem vereinbart, dass die Klägerin ein monatliches Gehalt nach der „Tarifgruppe E 6” jenes Tarifvertrags erhalten solle.
Mit Schreiben vom Juni 1999, Juni 2000, Mai 2001 und letztmalig vom 20.4.2002 (Bl. 12 ff. d.A.) wurde die Klägerin jeweils darüber informiert, dass ihr Gehalt
„in Anlehnung an die Bestimmungen der Tarifverträge für die Chemische Industrie in den Regierungsbezirken D. und K.”
entsprechend den jeweils durch die Tarifpartner vereinbarten Tariflohnerhöhungen erhöht wurde.
Zudem wurde zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Klägerin im Juni 2000, nachdem es zwischen beiden zu Differenzen über die Berechnung des Gehalts der Klägerin gekommen war und insoweit im Raum stand, dass die Klägerin einer freien Gehaltsvereinbarung unterliegen könnte, eine Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag geschlossen (Bl. 15 d.A.). In dieser erklärte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber der Klägerin dahingehend, dass die Besoldung der Klägerin
„mit Wirkung vom 1.5.2000 durch Eingruppierung in den Entgelttarifvertrag der Chemischen Industrie korrigiert (wurde).”
Des Weiteren wurde der Klägerin seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausdrücklich und explizit zugesichert:
„Diese Eingruppierung (…) sichert Ihnen derzeit und zukünftig alle tariflichen Rechte als Arbeitnehmerin.”
Mit Wirkung vom 1.1.2002 erwarb die Beklagte das Unternehmen der K. GmbH, mit der Folge, dass der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte überging.
Die Beklagte ist nicht tariflich gebunden. Die Beklagte ist lediglich Mitglied im Arbeitgeberverband Mitte e.V., in diesem jedoch ohne Tarifbindung. Mit Schreiben vom 30.1.2002 kündigte sie zudem die Mitgliedschaft des erworbenen Unternehmensträgers K. im tarifschließenden Arbeitgeberverband Nordrhein. Mit Schreiben vom 5.2.2002 bestätigte dieser die Kündigung mit Wirkung zum 31.12.2002.
Im Jahr 2003 verweigerte die Beklagte der Klägerin die Gehaltserhöhung nach jenem Tarifvertrag (Erhöhung des Grundgehalts der Klägerin in Höhe von 2.181,00 EUR um 2,6 %). Zudem gab sie weder die Entgeltgarantie gemäß § 9 BETV E 6/2 J. (123,00 EUR brutto/Jahr) noch die tarifliche Einmalzahlung in Höhe von 40,00 EUR an die Klägerin weiter.
Die Klägerin ist der Meinung, sie sei weiterhin entsprechend der Tarifgruppe E 6 des Tarifvertrags für die Beschäftigten der Chemischen Industrie Nordrhein in der jeweils gültigen Fassung zu entlohnen. Ihr sei nämlich zugesichert worden, dass dieser Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Sie beantragt daher zu erkennen:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach Maßgabe der Tarifgruppe E 6, sowie der Entgeltgarantie gem. § 9 BETV E 6/4 J. des Vergütungstarifvertrages für die Beschäftigten der Chemischen Industrie Nordrhein vom 1.5.2003 seit dem 1.5.2003 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie hält die Rechtsmeinung der Klägerin für unzutreffend. Die fraglichen Vertragsabreden der Klägerin wirkten sich lediglich als dynamische Gleichstellungsklauseln. Mit ihnen sollten im Unternehmen ihrer Rechtsvorgängerin lediglich tarifgebundene und tarifungebundene Arbeitnehmer gleichgestellt werden. Nachdem eine solche Gleichstellung auf Grund des Betriebsübergangs und zusätzlich des seitens der Beklagten erklärten Verbandsaustritts nicht me...