Tenor
1. Der Beschwerde des Beklagten vom 09.12.2004 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 24.11.2004 wird nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde wird dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
Tatbestand
I.
Die Parteien führten einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Kündigung u.a.. Neben verschiedenen anderen Ansprüchen, die mit der Klage geltend gemacht wurden, beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers unter Ziffer 4 der Klage, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab 01.02.2005 jeweils monatlich 2.431,87 EUR zu zahlen. Am 24.11.2004 erließ das Arbeitsgericht Weiden einen Beschluss, in dem der Streitwert auf 111.196,76 EUR festgesetzt wurde. In diesem Betrag ist für den Antrag 4 der Klage ein Wert von 36 Monatsgehältern = 87.547,32 EUR enthalten.
Mit Schriftsatz vom 09.12.2004, der am 13.12.2004 beim Arbeitsgericht Weiden einging, legte der Beklagte gegen den Beschluss Beschwerde ein. Er macht geltend, es bestehe kein Einverständnis mit der Wertfestsetzung für Antrag 4 der Klage.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- u. fristgerecht eingelegt worden, § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Absatz 2, 569 ZPO.
Der Beschwerde war nicht abzuhelfen.
Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Festsetzung des Streitwerts für Antrag 4 der Klage. Das erkennende Gericht hat den Streitwert für den Antrag auf das 36fache eines Monatsbetrags festgesetzt, § 32 RVG i.V.m. den §§ 39, 42 Absatz 3 Satz 1 GKG.
Der Kläger hat mit seiner Klage vom 18.09.2004 mehrere Streitgegenstände anhängig gemacht. Neben der Klage um die Wirksamkeit der Kündigung vom 28.08.2004 hat er insbesondere eine Klage auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 259 ZPO erhoben. Dieser Antrag stellt einen gegenüber dem Kündigungsschutzantrag eigenständigen prozessualen Anspruch dar. Ein derartiger Anspruch ist zwar unter anderem davon abhängig, dass der Kläger die Kündigungsschutzklage gewinnt. Die sich daraus ergebende Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzantrags stellt indes die Eigenständigkeit der Klage auf wiederkehrende Bezüge nicht in Frage.
Mehrere Streitgegenstände sind gemäß § 39 GKG zusammenzurechnen. Eine abweichende Regelung besteht vorliegend nicht. Insbesondere stellt § 42 Absatz 4 GKG eine solche Regelung nicht dar. § 42 Absatz 4 GKG enthält eine Höchstgrenze für Bestandsstreitigkeiten und stellt insoweit eine Schutzvorschrift zugunsten der Arbeitnehmer dar. Dies gilt allerdings nur für den jeweiligen Streitgegenstand. Eine analoge Anwendung auf weitere, mit der Kündigungsschutzklage zusammen erhobenen Ansprüche kommt nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht in Betracht. Vielmehr verbieten die eindeutigen Regelungen der §§ 39 Absatz 1 und 42 Absatz 3 Satz 1 GKG eine Beschränkung des Streitwerts für einen anderen Streitgegenstand. Gegen eine solche Beschränkung spricht auch, dass der Streitwert auch nach Auffassung derer, die eine Streitwertbeschränkung befürworten, dann nicht reduziert wird, wenn Lohnansprüche nicht zusammen mit dem Feststellungsantrag eingeklagt, sondern in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Erhebung der Klage auf wiederkehrende Leistung vorliegend ohne Erfolgsaussichten war. Der Kläger hatte nicht einmal ansatzweise dargelegt, inwiefern ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Klage nach § 259 ZPO bestand. Für die Festsetzung des Streitwerts ist es ohne Belang, wie über den beantragten Gegenstand entschieden wird.
Danach verbleibt es bei der Regelung des § 42 Absatz 3 Satz 1 GKG mit der Folge, dass der 36fache Wert einer Monatsvergütung in Ansatz zu bringen sind.
Der Beschwerde wird daher nicht abgeholfen, sondern wird gemäß § 572 ZPO dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
Unterschriften
Weißenfels Direktorin des Arbeitsgerichts
Fundstellen