Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Betriebsrat mit 4 Mobiltelefonen auszurüsten.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Der Arbeitgeber ist im Lebensmittelhandel tätig. Das Unternehmen betreibt mehr als 70 Lebensmittelfilialen mit dem Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen. Zum Filialnetz gehören auch Filialen in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen.
In den Filialen sind insgesamt mehr als 3.000 Mitarbeiter zum Teil in Teilzeit beschäftigt.
Die Betriebsratsstruktur ergibt sich aufgrund eines Tarifvertrages gemäß § 3 BetrVG (s. Bl. 13 ff. d. A.) nebst Begründung zum Tarifvertrag (Bl. 15 d. A.). Es besteht ein Betriebsrat für den gesamten Bereich des Unternehmens. Er hat 23 Mitglieder. Hiervon sind fünf Mitglieder von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Das Betriebsratsbüro befindet sich am Sitz des Arbeitgebers in Moers. Die freigestellten Betriebsratsmitglieder haben das Filialnetz, wie aus der Anlage AG 2 zum Schriftsatz des Arbeitgebers vom 23.12.1998 (Bl. 16 d. A.) ersichtlich, in Betreuungsgebiete aufgeteilt. Der Betriebsrat verfügt im Betriebsratsbüro in Moers über einen eigenen Telefonanschluß. Das Betriebsratsbüro ist ständig besetzt. Die freigestellten Betriebsratsmitglieder haben ihre Tätigkeit so aufgeteilt, daß abwechselnd jeweils ein freigestelltes Betriebsratsmitglied Bürodienst macht, während die anderen vier freigestellten Betriebsratsmitglieder die außerhalb liegenden Filialen betreuen. Die vier freigestellten Betriebsratsmitglieder tragen sich bei Abwesenheit in entsprechende Listen ein, aus denen die Zielfilialen und die jeweiligen Zielpunkte zu entnehmen sind. Dieser Tourenplan liegt im Büro des Betriebsrats für das freigestellte Betriebsratsmitglied im Innendienst vor. Den Betriebsratsmitgliedern ist es gestattet, den in der Regel im Büro des jeweiligen Marktleiters befindlichen Telefon- und Telefaxanschluß zu benutzen.
Der Betriebsrat hält es für erforderlich, daß jedem seiner Mitglieder zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Tätigkeit ein Mobilfunktelefon zur Verfügung gestellt wird.
Er beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, den Betriebsrat mit fünf Mobilfunktelefonen auszurüsten.
Der Arbeitgeber beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er meint, die Benutzung von Mobilfunktelefonen sei für den Betriebsrat zwar praktisch, aber nicht erforderlich zur Erfüllung seiner Aufgaben.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Der Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber beruht auf § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz. Nach dieser gesetzlichen Regelung hat der Arbeitgeber den Betriebsrat in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen. Die Kammer ist mit dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main (s. Beschluß vom 12.08.1997, AZ: 18 BV 103/97, Arbeitsrecht im Betrieb 1998, S. 223 ff) folgender Ansicht: Der Betriebsrat kann grundsätzlich einen Telefonanschluß verlangen. Dabei ist sicherzustellen, daß der Betriebsrat diesen unter Berücksichtigung betrieblicher Belange ungestört benutzten kann. Dabei geht das Gericht davon aus, daß je nach den betrieblichen Verhältnissen auch das entsprechende Betriebsratsmitglied ein eigenes Handy als erforderliches Sachmittel verlangen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn in den vom Betriebsrat zu betreuenden, weit auseinanderliegenden Betriebsstätten keine besonderen Betriebsratsbüros eingerichtet sind und eine anderweitige Kommunikation zwischen diesen in einem zeitlich vertretbaren Rahmen sonst nicht durchführbar ist oder wenn zur ordnungsgemäßen Erledigung von Betriebsratsaufgaben in einem erheblichen Umfang eine schnelle Verbindung zwischen Betriebsratsmitglied und der betrieblichen Stelle erforderlich ist.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Ein Handy für die reisenden Betriebsratsmitglieder ist nicht nur nützlich, sondern zur sachgerechten Erledigung der Betriebsratsanforderung angesichts der Betriebsratsstruktur und der besonderen Verhältnisse im vorliegenden Fall erforderlich. Im vorliegenden Fall haben regelmäßig vier der fünf freigestellten Betriebsratsmitglieder aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit erhebliche räumliche Entfernungen zwischen dem Sitz des Betriebsrates Moers und den einzelnen Filialen des Arbeitgebers zurückzulegen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß nicht allein die Entfernungskilometer für die Erreichbarkeit der Filialen von Bedeutung sind, sondern auch deren Lage. Allgemein und insbesondere im Ruhrgebiet gilt heute, daß Filialen, deren kilometermäßige Entfernung auch gering erscheinen mag, zu bestimmten Zeiten wegen hoher Verkehrsdichte und Staugefahr nur mit erheblichem Zeitaufwand zu erreichen sind. Im Hinblick auf die von den Betriebsratsmitgliedern geforderte Mobilität sind dem Betriebsrat auch passende Kommun...