Tenor
1. Die Klage wird bezüglich des Beklagten zu 1. abgewiesen.
2. Der Streitwert wird auf 3.376,80 DM festgesetzt.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbhehalten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger, der seinerseits Gläubiger des Streitverkündeten ist, das pfändbare Arbeitseinkommen des Streitverkündeten zu zahlen.
Der Kläger hat gegen den Streitverkündeten aus einem notariellen Schuldanerkenntnis vom 31.03.1989 eine Zahlungsforderung in Höhe von insgesamt 90.000,– DM nebst 5 % Zinsen seit dem 01.01.1989. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Moers vom 03.10.89 – Aktenzeichen … –, ließ der Kläger die Forderungen des Streitverkündeten gegen den Beklagten zu 1. auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens pfänden. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde dem Beklagten zu 1. persönlich am 10.10.89 zugestellt.
Am 11.09.1989 wurde dem Beklagten zu 1. ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß der … zugestellt, der sich über einen Hauptanspruch in Höhe von 3.033,59 DM nebst 312,05 DM weiterer Kosten gegen den Drittschuldner verhält. Ein weiterer auf das Arbeitseinkommen des Streitverkündeten bezogener Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde dem Beklagten zu 1. am 19.09.1989 zugestellt. Dieser verhält sich über eine Gesamtsumme von 4.248,32 DM.
Der Streitverkündeten war bis zum 31.01.1990 Arbeitnehmer des Beklagten zu 1., der bis zum 31.01.1990 Inhaber des Herrenmodengeschäfts „…” war. Per 01.02.1990 verkaufte der Beklagte zu 1. das Geschäft an den Beklagten zu 2.. Vor dem Beklagten zu 1. hatte dem Streitverkündeten dieses Geschäft gehört. Der Streitverkündete ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
Der Kläger behauptet, der Streitverkündete führe das Geschäft quasi selbständig in Eigenregie. Mindestens seit Oktober 1989 sei er ständig ganztags da. Seit dem 01.02.1990 arbeite er bei dem Beklagten zu 2. weiter.
Aufgrund seiner Geschäftsführer-Funktion müsse er monatlich mindestens 3.000,– DM brutto verdienen, so daß jeweils 844,20 DM netto an ihn – den Kläger – abzuführen seien.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.376,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.01.1990 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, der Streitverkündete helfe nur stundenweise und sporadisch bei ihm aus und sei insgesamt weniger als halbtags beschäftigt. Er erhalte lediglich einen „Anerkennungsbetrag” zwischen 50,– DM und 100,–DM wöchentlich. Das entspreche der Arbeitsleistung des Streitverkündeten. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Geschäftes seinen höhere Zahlungen auch nicht möglich. Im Jahr 1988 seien allenfalls 10.000,– DM Gewinn gemacht worden; im Jahre 1989 habe sich der Gewinn bei einem Umsatz von etwa 120.000,– DM auf Null reduziert.
Der Beklagte zu 1. wendet darüber hinaus ein, die über das Arbeitseinkommen des Streitverkündeten ausgebrachten Pfändungen der … … vom 11.09.1989 und des … vom 19.09.1989 seien von ihm vorrangig zu bedienen. Insoweit sei selbst bei Zugrundelegung der Richtigkeit des klägerischen Vertrags die Forderung des Klägers noch gar nicht fällig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 29.01.1990, 29.03.1990 und 26.04.1990 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit es den Beklagten zu 1. betrifft, unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1. keinen Anspruch auf Zahlung.
I.
1.
In dem die Firma Bührmann Weine GmbH den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 29.08.1989 (Bl. 22 d.A.) dem Beklagten zu 1. am 11.09.1989 hat zustellen lassen, ist sie gem. § 804 Abs. 3 ZPO gegenüber dem Kläger, dessen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß dem Beklagten zu 1. erst am 10.10.1989 zugestellt wurde, vorrangige Gläubigerin. Dasselbe gilt bezüglich des weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von Herrn Christian Gerber (Bl. 25 d.A.), der dem Beklagten zu 1. am 19.09.89 zugestellt wurde. Nach § 804 Abs. 3 ZPO geht das durch eine frührere Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Bei der Überweisung zur Einziehung bestimmt sich der Rang der Gläubiger ausschließlich nach der Pfändung. Der Drittschuldner darf einen späteren Gläubiger nicht vor dem früheren befriedigen.
Selbst wenn man unterstellt, daß der Streitverkündete gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von mindestens 3.000,– DM brutto pro Monat hat, womit aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Streitverkündeten 844,20 DM netto monatlich an pfändbarem Einkommen verblieben, hat der Kläger gegen den Beklagten zu 1. keinen Anspruch auf Zahlung. Der Beklagte zu 1. hätte nämlich zunächst ab September 1989 vier Monate lang den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Streitverkündeten an die … abführen müssen. Ab Januar 1990 wäre sodann die Pfändung des … zum Zuge ge...