Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 119,70 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf DM 119,70 festgesetzt,
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten auf der Schachtanlage … beschäftigt. Am 15.03.1984 stellte der Kläger seinen PKW auf der Zufahrtsstraße zum Werksparkplatz verbotswidrig im Halteverbot ab. Zufahrtsstraße, wie Werksparkplatz sind Privateigentum der Beklagten. Bei der Zufahrtsstraße handelt es sich um eine Sackgasse, die nur zum Werksparkplatz führt. Der Pförtner der Beklagten befestigte an diesem Tage an der Windschutzscheibe des Klägers einen Zettel, auf dem angedroht wurde, daß im Wiederholungsfalle das Fahrzeug des Klägers abgeschleppt würde. Diesen Zettel hat der Kläger nicht erhalten.
Am 22.03.1984 parkte der Kläger zur Mittagschicht seinen PKW wiederum verbotswidrig an der Zufahrtsstraße. Über den genauen Standort des PKW an dieser Straße besteht zwischen den Parteien Streit.
Die Beklagte ließ das Fahrzeug des Klägers durch einen Abschleppunternehmer auf dessen Grundstück in … abschleppen. Dorthin mußte sich der Kläger nach Schichtende begeben und erhielt sein Fahrzeug erst heraus, nachdem er dem Abschleppunternehmer den Lohn in Höhe von DM 119,70 gezahlt hatte.
Der Kläger arbeitet bei der Beklagten Untertage. Eine KFZ-Kennzeichenliste ihrer Mitarbeiter besteht bei der Beklagten nicht. Der Eigentümer des klägerischen PKW ist bei der Beklagten auch sonst nicht bekannt. Ein eigenes Abschleppfahrzeug existiert bei der Beklagten ebenfalls nicht.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Erstattung seiner Abschleppkosten. Er ist der Auffassung, daß die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, sein Fahrzeug abschleppen zu lassen. Er behauptet, sein Fahrzeug habe sich am Ende der Zufahrtsstraße, einer Sackgasse, befunden, und zwar hinter der letzten Einfahrt zu einem der Parkplätze (es wird auf die mit Schriftsatz vom 25.06.1984 vom Kläger zu den Akten gereichte Skizze, Blatt 8 der Akten, verwiesen).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 119,70 für ungerechtfertigte Abschleppgebühren zuzückzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, das klägerische Fahrzeug habe sich nicht erst am Ende der Zufahrtsstraße nach der letzten Einfahrt in einen Parkplatz befunden, sondern sei vielmehr eines von vier Fahrzeugen gewesen, die sich im vorderen Bereich der Zufahrtsstraße befunden hätten, (vergl. insoweit den mit Schriftsatz vom 29.06.1984 zu den Akten gereichten Plan der Beklagten, Blatt 14 der Akten).
Die Beklagte trägt vor, das verbotswidrig am Rande der 6 Meter breiten Fahrbahn der Zufahrtsstraße abgestellte Fahrzeug des Klägers habe den Verkehr behindert und eine Gefahr dargestellt. Insbesondere wenn beim Schichtwechsel eine Bewegung von ca. 200 PkW und Kleinbussen innerhalb einer Stunde stattfände, würde ein Begegnungsverkehr von Fahrzeugen auf der Zufahrtsstraße in Höhe des klägerischen PkW unmöglich gemacht. Zudem habe der Wagen des Klägers eine Sichtbehinderung ausgelöst und sich stark behindernd für die zu und aus den Parkbuchten fahrenden Fahrzeuge ausgewirkt.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.07.1984 hat der Beklagtenvertreter erklärt, daß der PKW des Klägers unmittelbar eine Parkbucht oder eine Zufahrt zu den Parkplätzen nicht verstellt habe.
Die Beklagte ist der Meinung, daß sie in Erfüllung ihrer allgemeinen Verkehrssicherheitspflicht gehalten war, diese Verkehrsbehinderung zu beheben.
Zudem ergebe sich eine Pflicht zum Einschreiten aus ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern, da sie den Werksparkplatz für ihre Betriebsangehörigen zur Verfügung gestellt habe. Schließlich meint die Beklagte, daß sie auch aufgrund von § 52 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung, wonach der Arbeitgeber zur Freihaltung der Verkehrswege verpflichtet ist, den PKW des Klägers hätte abschleppen müssen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 119,70 DM aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes sowohl aufgrund positiver Vertragsverletzung als auch gem. § 678 BGB.
Die Beklagte war nicht berechtigt, daß Fahrzeug des Klägers abschleppen zu lassen. Indem sie es dennoch tat, beeinträchtigte sie das Eigentum des Klägers und verletzte somit die ihr aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger obliegenden vertraglichen Nebenpflichten, nach denen sie als Vertragspartnerin gem. § 242 BGB sich im Rahmen des Schuldverhältnisses so zu verhalten hat, daß Personen, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teiles nicht verletzt werden (vergl. Palandt-Heinrichs 42. Aufl. § 242 Anm. 4 Bb „Schutzpflicht”).
Gleichzeitig führte sie unberechtigterweise ein Geschäft des Klägers aus, nämlich das Fahrzeug aus dem Halteverbot zu entfernen, und hätte dies erkennen müssen; sie ist dem Kläger daher gem. § 678 zum Ersatze des daraus entstehenden Sc...