Motorrad auf Elektro-Parkplatz geparkt

Darf man ein Motorrad auf einem Parkplatz für Elektrofahrzeuge mit Ladestation abstellen, wenn dadurch keine direkte Behinderung entsteht? Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf beschäftigt.

Ein Mann hatte sein Motorrad auf einem Parkplatz mit Ladesäule abgestellt, der nach der Beschilderung nur für Elektrofahrzeuge für die Dauer des Ladevorgangs – maximal vier Stunden –- vorgesehen war.

159 EUR fürs Versetzen des Motorrads

Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes ließ das Motorrad von einem Abschleppdienst auf den angrenzenden Bürgersteig versetzen. Inklusive der Verwaltungskosten wurden dem Motorradfahrer dafür etwa 159 EUR in Rechnung gestellt.

Dagegen klagte er. Er habe sein Motorrad so platzsparend abgestellt, dass eine Nutzung des Parkplatzes und der hierfür vorgesehenen Ladesäule für Pkw weiterhin möglich gewesen sei, argumentierte er. Zudem hätte der städtische Mitarbeiter das Zweirad mühelos selbst an die Seite stellen können.

Verwaltungsgericht: Gebührenbescheid war rechtmäßig

Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf verfing diese Argumentation nicht. Der Leistungs- und Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, entschied das Gericht, aus folgenden Gründen:

  • Der Mann hat durch das Abstellen seines Motorrades auf dem Ladeplatz für E-Autos gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO verstoßen.
  • Da der Parkplatz nach der Beschilderung lediglich Elektrofahrzeugen während der Dauer des Ladevorgangs für eine Zeit von höchstens vier Stunden vorbehalten war, wird ein Fahrzeug, mit einem Verbrennungsmotor, das die Ladesäule nicht in Anspruch nimmt, so angesehen, dass es im absoluten Halteverbot stand.

Das Gericht wies darauf hin, dass das Verhalten des Außendienstmitarbeiters des Ordnungsamtes auch verhältnismäßig war. Die Versetzung des Motorrades sei geeignet und erforderlich gewesen, um den Verstoß gegen die Parkregelung zu beseitigen.

Abschleppen setzt keine konkrete Verkehrsbehinderung voraus

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster sei das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn es allein dazu dient, einen Rechtsverstoß von nicht unerheblicher Dauer zu beseitigen. Eine konkrete Verkehrsbehinderung muss dazu nicht vorgelegen haben.

VG Düsseldorf, Urteil v. 19.09.2023, 14 K 7479/22)


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