Parkausweis muss gut lesbar sein – ansonsten droht Geldbuße
Ein Mann hatte sein Auto auf einem Parkplatz abgestellt, bei dem ein Rollstuhlfahrersinnbild (Zeichen 314 und Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersinnbild) darauf hinwies, dass es sich um einen Sonderparkplatz für Schwerbehinderte handelte. Den entsprechenden Ausweis legte der Mann, der einen Fahrdienst für einen im Rollstuhl sitzenden Bekannten absolvierte, auf die Mittelkonsole auf Höhe der Sitzflächen des Fahrzeugs.
55 EUR Bußgeld – Streife konnte Parkausweis auf Mittelkonsole nicht erkennen
Eine Streife kontrollierte das Fahrzeug und konnte keinen Ausweis im Fahrzeug erkennen. Daraufhin wurde ein Unternehmen beauftragt, das Fahrzeug umzusetzen. Dagegen wandte sich der Fahrzeughalter. Allerdings ohne Erfolg. Das Amtsgericht Schwerin entschied, der Mann habe sich des fahrlässigen Parkens auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte schuldig gemacht und verhängte eine Geldbuße von 55 EUR.
Nach § 42 Abs. 3 StVO hat jeder, der am Verkehr teilnimmt, die durch Verkehrszeichen nach Anlage 3 angeordneten Gebote und Verbote zu beachten.
Anforderungen an die Sichtbarkeit einer Parkerlaubnis
Das Gericht wies darauf hin, dass eine Parkerlaubnis nur unter folgenden Voraussetzungen gilt:
- Der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis muss gut lesbar ausgelegt oder angebracht sein.
- „Gut“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Lesen „leicht, mühelos geschehend“ respektive einfach und ohne Schwierigkeiten möglich sein muss. Dem Überwachungspersonal müsse eine Kontrolle der vollständigen Parkerlaubnis ohne Verwendung von Hilfsmitteln und insbesondere ohne hohen Zeitaufwand durch einen Blick in das Innere eines Fahrzeugs möglich sein.
- Erfüllt wird die Anforderung durch ein Auslegen bzw. Anbringen in unmittelbarem Abstand zu den von außen einsehbaren Flächen (Fenstern). Etwa hinter der Windschutzscheibe, an einer Seitenscheibe oder auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes.
Parkscheine, Parkscheiben oder Parkausweisen auf Mittelkonsole sind nicht gut lesbar
Das Auslegen der Parkerlaubnis auf der Mittelkonsole erfüllt die Anforderungen nicht. Aufgrund des Abstandes zu den Fenstern sei eine Lesbarkeit, wenn überhaupt, nur mit erheblichem Aufwand und gegebenenfalls unter zu Hilfenahme von Hilfsmitteln verbunden und daher in jedem Fall nicht „gut“.
Ausweis war zudem zur Hälfte verdeckt
Zudem sei der Ausweis zur Hälfte verdeckt und in Teilen nicht lesbar gewesen. Erkennbar sei lediglich eine blaue Karte gewesen, auf der im linken oberen Bildbereich ein Rollstuhlsymbol abgebildet war. Der Text unter dem Foto sei jedoch nicht lesbar gewesen. Die rechte Hälfte des Dokuments sei zudem fast vollständig von einer Abdeckklappe der Mittelkonsole verdeckt gewesen. Es sei nicht erkennbar gewesen, was darauf abgebildet war.
(AG Schwerin, Urteil v. 08.05.2023, 35 OWi 83/23)
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