Tenor
I. Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, das über den 30.09.1990 fortdauert.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Streitwert: 3.960,00 DM
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen trotz des Innaberwechsels in einer Filiale der Beklagten, in der die Klägerin arbeitete, aufgrund des Widerspruchs der Klägerin bezüglich des Überganges ihres Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsnachfolger ein Arbeitsverhälthis besteht.
Die Beklagte betr…bt ein Lebensmittelfilialunternehmen. Die am 26.04. 1933 geborene Klägerin ist seit dem 01.03.1976 bei der Beklagten als Verkäuferin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt durchschnittlich 22 Stunden und einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.320,00 DM beschäftigt. Sie arbeitete bisher in einer Filiale der Beklagten in …ie von der Beklagten mit Wirkung zum 01.10.1990 an die Firma … veräußert wurde. Am 13.08.1990 fand in dieser Filiale eine Mitgliederversammlung statt, in der die Mitarbeiter über einen – nach Angabe der Beklagten im Schriftsatz vom 06.02.1991 (Bl. 31 d.A.) – „möglichen” Betriebsübergang informiert wurden. An dieser Versammlung konnte die Klägerin nicht teilnehmen H. da sie sich in der Zeit vom 01. bis 25.08.1990 in Urlaub befand. Am 16.08.1990 fand in einem weiteren zwischen den Parteien bestehenden Rechtsstreit, in dem es um die Arbeitszeit der Klägerin ging, ein Termin statt, in dessen Verlauf die Klägerin den anwesenden Personalleiter der Beklagten fragte, ob eine Betriebsveräußerung bevorstehe. Dies konnte der Personalleiter nicht definitiv bejahen. Es wurde sodann ein Vergleich geschlossen, der die Arbeitszeit der Klägerin zunächst bis zum 30.09.1990 festlegte. Wegen des Inhalts des Vergleichs im einzelnen wird auf Bl. 12 d.A.verwiesen. In der Zeit vom 06.09. bis 04.10.1990 unterzog die Klägerin sich einer Heilbehandlung und war bis einschließlich 16.12.1990 arbeitsunfähig krank. Nach ihrer Entlassung aus der Heilbehandlung erfuhr die Klägerin von Arbeitskollegen, daß die Beklagte zum 01.10.1990 die Filiale in … verkauft hatte. Mit Schreiben vom 09.10.1990 widersprach die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsnachfolger. Wegen des Inhalts des vorbezeichneten Schreibens im einzelnen wird auf Bl. 13–14 d.A. verwiesen. Am 10.10.1990 wurden der Klägerin von der Beklagten ohne weitere Mitteilung die Lohnsteuerkarte und die Versicherungsnachweise übersandt. Die Klägerin hat die Übersendung der Arbeitspapiere als fristlose Kündigung angesehen und vor dem Arbeitsgericht … Feststellungsklage erhoben. Das Verfahren (AZ: 2 Ca 2573/90) endete mit Vergleich vom 13.11.1990, wonach die Parteien sich darüber einig waren, daß die Beklagte das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt hat, die Frage des Betriebsübergangs und des rechtswirksamen Widerspruchs der Klägerin von diesem Vergleich jedoch unberührt bleiben sollte. Wegen des Inhalts des Vergleichs im einzelnen wird auf Bl. 15 d.A. verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe rechtzeitig und rechtswirksam dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsnachfolger widersprochen. Ein derartiges Widerspruchsrecht stehe dem Arbeitnehmer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich zu. Daran ändere auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 05.05.1988, RS 144, 145/87, nichts. Diese Rechtsansicht für die Klägerin im einzelnen aus (vgl. Bl. 38–40 d.A.).
Der Widerspruch sei auch rechtzeitig erfolgt, da sie – die Klägerin – unmittelbar, nachdem sie von dem Übergang definitiv Kenntnis erhalten habe, widersprochen habe.
Die Klägerin beantragt
festzustellen, daß zwischen den Parteien über den 30.09. 1990 hinaus ein unverändertes Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist unter Hinweis auf die vorbezeichnete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes der Ansicht, bei einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB bestehe grundsätzlich kein Widerspruchsrecht zugunsten des Arbeitnehmers. Die Beklagte führte diese Rechtsansicht im einzelnen aus (vgl. Bl. 29 d.A.).
Außerdem sei der Widerspruch nicht rechtzeitig erfolgt. Aus der Befristung der Arbeitszeitregelung im Vergleich vom 16.08.1990 (Bl. 12 d.A.) bis zum 30.09.1990 sei zu schließen, daß die Klägerin von dem Betriebsübergang wußte bzw. hätte wissen müssen. Der Widerspruch vom 09.10.1990 sei erst nach Betriebsübergang erfolgt und daher verspätet. Außerdem genieße die Beklagte einen Vertrauensschutz gemäß § 242 BGB, da sie davon habe ausgehen dürfen, daß auch die Klägerin dem Betriebsübergang nicht widersprechen werde. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A) Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht aufgrund des von der Klägerin ausgeübten Widerspruchs über den 30.09.1990 hinaus fort.
I. Der Klägerin steht im Rahmen des § 613 a BGB grundsätzlich ein Widerspruchsrecht ...