Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Streitwert: …

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Antrag der Antragstellerin, einen von der Antragsgegnerin geplanten Streik in dem Betrieb der Antragstellerin durch einstweilige Verfügung zu verbieten.

Die Antragstellerin führt einen Handwerksbetrieb. Sie beschäftigt derzeit 14 Arbeitnehmer überwiegend mit Dreher- und Schleifarbeiten. Dabei tritt die Antragstellerin überwiegend als Zulieferer für großindustrielle Unternehmen auf.

Die Antragstellerin ist Mitglied des Metallinnung Dinslaken; die Innung ihrerseits ist Mitglied des Fachverbandes Metall Nordrhein-Westfalen. Dieser Verband bildet mit drei weiteren Fachverbänden die Tarifgemeinschaft der metallverarbeitenden Handwerke, im Lande Nordrhein-Westfalens. Die Innungen sind befugt, für ihre Mitglieder Tarifverträge abzuschließen, soweit diese Aufgabe nicht durch die Fachverbände wahrgenommen werden.

Zu den setzungsmäßigen Aufgaben der Fachverbände gehört es insbesondere, für die Innungen als Mitglieder der Fachverbände und deren Mitglieder Tarifverträge abzuschließen. Die Antragsgegnerin ist Tarifpartei des zwischen ihr und der Tarifgemeinschaft zusammengeschlossenen Verbände der metallverarbeitenden Handwerke abgeschlossenen Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der metallverarbeitenden Handwerke in Landes Nordrhein-Westfalens vom 20.12.1978. Sie ist zugleich Tarifpartei der jeweils zwischen ihr und den einzelnen Verbänden abgeschlossenen Tarifverträge über Lohn-, Gehalts- und Ausbildungsvergütung.

Die Antragsgegnerin kündigte den Manteltarifvertrag mit Schreiben vom … fristgerecht zum … Den Lohn- und Gehaltstarifvertrag sowie den Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütung kündigte die Antragsgegnerin gegenüber dem Fachverband Metall Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom … zum … Mit Gleichem Schreiben erhob die Antragsgegnerin gegen über dem Fachverband Metall sowie der Tarifgemeinschaft der Handwerke die Forderung, einheitlich über eine Verkürzung der Arbeitszeit und eine Erhöhung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen zu verhandeln.

Sowohl die Tarifgemeinschaft als auch die einzelnen Fachverbände des Handwerks schlugen der Antragsgegnerin eine Entkoppelung der Verhandlungen über die Fragen der Verkürzung der Arbeitszeit und der Erhöhung von Löhne und Gehältern vor. Sie erklärten sich bereit, in Lohn- und Gehaltstarifverhandlungen einzutreten.

Die Antragsgegnerin weigerte sich jedoch, über Lohn- und Gehaltserhöhungen isoliert zu verhandeln und erklärte nach sieben Verhandlungsterminen die Tarifverhandlungen gegenüber der Tarifgemeinschaft durch Schreiben an den für die Tarifgemeinschaft federführenden Verband vom 9.5.1985 insgesamt für gescheitert und brachte in diesem Schreiben zum Ausdruck, sie betrachte die Fachverbände nicht mehr als Tarifvertragsparteien.

Nachdem die Antragsgegnerin die Verhandlungen mit den Fachverbänden für gescheitert erklärt hatte, trat sie an etwa 50 verbandszugehörige Firmen (25 dem Fachverband Metall zugehörige Firmen) und hierbei auch an die Firma der Antragstellerin mit der Forderung heran, einen Firmentarifvertrag abzuschließen.

Sowohl die Antragstellerin als auch die Mehrzahl der anderen Firmen weigerten sich, mit der Antragsgegnerin über den Abschluß eines Firmentarifvertrages zu verhandeln und verwies insoweit auf die Tarifzuständigkeit der Fachverbände. Nachdem die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin den Abschluß eines Firmentarifvertrages abgelehnt hatte, erklärte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die Verhandlungen über den Abschluß eines Firmentarifvertrages durch Schreiben vom … für gescheitert.

Die Antragsgegnerin hat sodann in … Firmen (von denen sechs zum Verbandsbereich des Fachverbandes Sanitär-Heizung-Klima und … zum Fachverband Metall gehören) und hierbei auch in der Firma der Antragstellerin die bei ihr organisierten Arbeitnehmer zur Urabstimmung in der Zeit vom … bis … zwecks Vorbereitung der Durchführung von Streikmaßnahmen zur Erzwingung des Abschlusses eines Haustarifvertrages aufgerufen. Bei der Urabstimmung im Betrieb der Antragstellerin am … ebenso wie in … anderen Firmen wurde das satzungsmäßig notwendige Quorum erreicht.

Am … erklärte die Verwaltungsstelle … der Antragsgegnerin, daß in der Firma der Antragstellerin ab dem … gestreikt würde.

Mit ihrem beim Arbeitsgericht Wesel am … eingereichten Antrag will die Antragstellerin erreichen, daß im Wege der einstweiligen Verfugung der Antragsgegnerin die Durchführung des Streiks im Betrieb der Antragstellerin untersagt wird.

Die Antragstellerin macht unter ausführlicher Darlegung ihrer Rechtsaufassung geltend, der von der Antragsgegnerin beabsichtigte Streit sei rechtswidrig.

Sie macht darüber hinaus geltend, bei Durchführung des Streiks sei ein erheblicher Schaden zu befürchten. Denn im Falle eines Streiks sei ihre Hauptkundin, die … aus deren betrieblicher Notwendigkeit, die Scherenmesser schleifen zu lassen, gezwungen, die Schleifarbeiten anderweitig z...

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