Entscheidungsstichwort (Thema)
Örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts in Beschlußsachen
Leitsatz (amtlich)
Treffen die Tarifvertragsparteien gemäß § 3 Abs. I Ziffer 3 BetrVerfG eine von § 4 BetrVerfG abweichende Regelung über die Zuordnung von Nebenbetrieben, so wird dadurch die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für Beschlußsachen nicht berührt.
Gemäß § 82 ArbGG hat über Beschlußsachen das Arbeitsgericht zu entscheiden, in dessen Bezirk sich der Nebenbetrieb befindet.
Normenkette
ArbGG § 82; BetrVG § 3 Abs. 1 Ziff. 3
Tenor
Das Arbeitsgericht Wetzlar erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Beschlußverfahren an das örtlich zuständige Arbeitsgericht in Gießen.
Gründe
Der Antragsteller hat mit dem vorliegenden Beschlußverfahren beantragt,
1) der Antragsgegnerin aufzugeben, mit dem Antragsteller die geplanten Betriebsänderungen betreffend den in den Zuständigkeitsbereich des Antragstellers betreffenden Betrieb -.- in Gießen vor dem 22.4.1989 zu beraten,
2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung für jeden Tag der Nichterfüllung dieser Verpflichtung durch die Antragegnerin wird dieser ein Zwangsgeld angedroht, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nicht jedoch unter 100.000,– DM, ersatzweise Zwanghaft, zu vollziehen an dem Generalbevollmächtigten der OHG, Herrn Klaus W., Raiffeisenstraße 5–9, -.-
Auf den Hinweis des Gerichts, es bestünden wegen seiner örtlicher Zuständigkeit Bedenken, hat er die Verweisung an das Arbeitsgericht in Gießen beantragt. Der Verweisung hat die beteiligte Firma widersprochen. Sie hält das Arbeitsgericht Wetzlar für zuständig.
Dem Antrag des Antragstellers auf Verweisung des Verfahrens an das Arbeitsgericht in Gießen war zu entsprechen; denn dieses Gericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit regelt § 82 ArbGG dahin, daß das Arbeitsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrates ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.
Das Gesetz läßt eine Regelung darüber vermissen, welches Gericht über Beschlußverfahren zu entscheiden hat, wenn nach § 3 Abs. I Ziff. 3 BetrVerfG eine abweichende Regelung über die Zuordnung von Nebenbetrieben erfolgt und dadurch – wie hier – Nebenbetriebe zusammengefaßt werden, die im Bezirk mehrerer Arbeitsgerichte liegen. Tarifverträge über die Zuordnung von Nebenbetrieben sind gemäß § 3 Abs. I Ziff. 3 BetrVerfG nur zulässig, wenn dadurch die Bildung von Vertretungen der Arbeitnehmer erleichtert wird – sie haben aber keinen Einfluß auf die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in Beschlußverfahren. Es kann auch entgegen der Annahme der beteiligten Firma nicht darauf ankommen, von welchem Ort aus der Betriebsrat – rein zufällig – seine Verwaltungsgeschäfte führt. Sinn des § 82 ArbGG ist es, das Arbeitsgericht „vor Ort” in Beschlußsachen entscheiden zu lassen, d. h. das Arbeitsgericht, das auch für die bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten der Mitarbeiter des jeweiligen Betriebes zuständig wäre. Wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen wäre es unangebracht, wenn z. B. Beschlußsachen nach §§ 99, 103 BetrVerfG von einem anderen Gericht entschieden werden als von dem, das auch für entsprechende Prozesse der von den Maßnahmen betroffenen Arbeitnehmer zuständig wäre.
Das Arbeitsgericht Wetzlar kann daher nur über die Beschlußsachen der Betriebe entscheiden, die in seinem Bezirk liegen. Demnach ist für das vorliegende Verfahren das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig.
Das Verfahren war daher auf Antrag des Antragstellers an das Arbeitsgericht Gießen zu verweisen.
Ein Rechtsmittel gegen den Beschluß ist nicht gegeben.
Fundstellen