Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 577,30 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 11. Juni 1983 zu zahlen.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/9, die Beklagte trägt 7/9 der Kosten des Rechtsstreits.

IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 748,42 gestgesetzt.

V. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche.

Die am 29. Januar 1951 geborene Beklagte war bei der Klägerin bis zum 30. November 1982 beschäftigt. Zunächst wurde sie vom 1. Dezember 1966 an zum Bankkaufmann ausgebildet, und zum 15. Juli 1968 wurde sie ins Angestelltenverhältnis übernommen. Zuletzt war sie bei einem Monatsverdienst von DM 1630,55 halbtags als Datentypistin tätig.

Mit Schreiben vom 2.4. November 1982 hatte die Klägerin das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf einen Ladendiebstahl der Beklagten „aus wichtigem Grund fristlos zum 30. November 1982” gekündigt. In dem darauf von der Beklagten angestrengten Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Wetzlar – 2 Ca 728/82 – schlossen die Parteien am 28. Februar 1983 folgenden Vergleich:

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß ihr Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf Veranlassung der Beklagten, mit Ablauf des 30. November 1982 sein Ende gefunden hat, da der Klägerin wegen des unberechtigten Vorwurfs einer strafbaren Handlung eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar war.
  2. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin in entsprechender Anwendung der §§ 13 Abs. 1 S. 3, 9, 10 KSchG, 3 Ziff. 9 EStG eine Abfindung in Höhe von DM 8000,– (Achttausend DM) zu zahlen.
  3. Die Beklagte verpflichtet sich ferner, der Klägerin ein, wohlwollendes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
  4. Mit diesem Vergleich sind alle beiderseitigen Ansprüche der Parteien aus dem beendeten Arbeitsverhältnis ausgeglichen.
  5. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt jede Partei selbst. Die Gerichtskosten werden geteilt.

Zuvor hatte das Arbeitsamt … mit Formularschreiben vom 7. Februar 1985 – eingegangen am 9. Februar 1985 – (Fotokopie Bl. 54 d. A.) der Klägerin eine Anzeige über den Forderungsübergang nach § 117 AFG übersandt und darin der Klägerin mitgeteilt, daß die Beklagte ab dem 26. Januar 1983 wöchentlich DM 150,60 an Leistungen vom Arbeitsamt erhielt. Dementsprechend hatte die Beklagte in der Zeit vom 26. Januar 1986 bis zum 21. Februar 1985 insgesamt DM 577,50 an Arbeitslosengeld erhalten. Trotz der Anzeige zahlte die Klägerin den vollen Abfindungsbetrag in Höhe von DM 8000,– an die Beklagte aus. Daraufhin forderte das Arbeitsamt Wetzlar mit Schreiben vom 25. März 1985 (Fotokopie Bl. 55/56 d. A.) die Klägerin auf, 748,42 DM an auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Ansprüchen zu überweisen. In dem Betrag waren DM 577,50 wegen gezahlten Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 26. Januar bis zum 21. Februar 83 und DM 171,12 an Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung enthalten. Das Arbeitsamt wiederholte seine Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 18. April 1983 (Fotokopie Bl. 58 d. A.) und wies dabei darauf hin, daß der Leistungsanspruch bis zum 21. Februar 1985 geruht habe. Die Klägerin überwies danach den angeforderten Betrag von DM 748,42 an die Bundesanstalt für Arbeit.

Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 29. April 1985 die Beklagte auf, ihr den Betrag von DM 748,42 zu erstatten. In der anschließenden Korrespondenz (vgl. Fotokopien der Schreiben vom 26., 27. und 50. Mai 1985 Bl. 4–8 d. A.) blieb die Beklagte jedoch dabei, daß sie dazu nicht verpflichtet sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei um den Betrag von DM 748,42 ungerechtfertigt bereichert. Für den Vortrag der Klägerin im übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf den mündlich vorgetragenen Inhalt des Schriftsatzes vom 25. Juni 1985 (Bl. 1–5 d. A.) und die vorgelegten fotokopierten Unterlagen (Bl. 54–59 d. A.).

Die Klägerin beantragt daher,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 748,42 zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 11. Juni 1983 zu zahlen.

Demgegenüber beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte sieht sich nicht zur Zahlung verpflichtet. Sie verweist dazu zum einen auf Ziffer 4 des Vergleiches vom 28. Februar 1983 und zum anderen darauf, daß die Klägerin Gelegenheit gehabt habe, die Rechtslage gemäß § 117 AFG beim Vergleichsschluß zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen des § 812 BGB seien darüber hinaus nicht gegeben, auch stehe die Vorschrift des § 814 BGB der Klageforderung entgegen. Für den Vortrag der Beklagten im übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze vom 1. Juli 1983 (Bl. 10/11 d. A.) und vom 11. August 1983 (Bl. 17–19 d. A.) sowie vom 8. April 1986 (Bl. 28 d. A.) mit Anlagen (Bl. 29–52 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat gemäß Beschluß vom 25. Juli 1983 (Bl. 14 d.A.) unter dem 25. Juli 1983 eine Auskunft des Arbeitsamtes … eingeholt. Für den Inhalt der Auskunft ...

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