rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf seine Weiterbeschäftigung kann nicht mit einem Antrag auf Zahlung einer Entschädigung nach § 61 Abs. 2 ArbGG verbunden werden.
Ein Urteil auf Weiterbeschäftigung ist vielmehr nur nach § 888 ZPO (also durch Androhung von Zwangsgeld oder Zwangshaft) durchzusetzen.
Normenkette
ArbGG § 61 Abs. 2
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Der wert des Streitgegenstandes wird auf 14.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger war beim Beklagten bis zum 51.7.1986 als Auszubildender für den Beruf des Kochs beschäftigt. Da er am 2.7.1985 zum Jugendvertreter gewählt wurde, verlangte er gem. § 58 a Hess.Pers.VG seine Weiterbeschäftigung, die der Beklagte ablehnte. Durch das Urteil des erkennenden Gerichts vom 28.8.1986 (1 Ca 277/86) wurde der Beklagte verurteilt, den Kläger weiterzubeschäftigen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung zum Landesarbeitsgericht in Frankfurt (12 Sa 1350/86) eingelegt, über die bisher nicht entschieden ist. Da der Beklagte nach wie vor die Weiterbeschäftigung verweigert, erhob der Kläger die vorliegende, auf § 61 Abs. 2 ArbGG gestützte Klage,
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 14.000,– DM betragen soll.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage konnte keinen Erfolg haben.
Der Kläger stützt seine Klage auf § 61 Abs. 2 ArbGG und beruft sich hierfür auf Schaub (Arbeitsrechtshandbuch, 5. Auflage, Seite 667), der seine Ansicht allerdings nicht näher begründet. Für eine Anwendung des § 61 Abs. 2 ArbGG sind auch Rohlfing-Rewolle-Bader (Komm. zum ArbGG, § 62 Anm. 5 am Ende), während in der weiteren einschlägigen Literatur auf die Frage nicht eingegangen wird.
Nach Ansicht des Gerichts ist § 61 Abs. 2 ArbGG für die Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht anwendbar. Ist ein Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung seines Arbeitnehmers verpflichtet, so handelt es sich dabei um eine unvertretbare Handlung, die gem. § 888 ZPO zu vollstrecken ist (LAG Berlin, NZA 1986, 36. KR), 2. Aufl. Grunds. Ziff. 477; Brill, Betriebsberater 1982, 621 (625), d. h. dem Arbeitgeber wird ein Zwangsgeld angedroht, das im Falle der Beitreibung an die Justizkasse abzuführen ist. Durch diese Maßnahme, notfalls auch durch die Beantragung von Zwangshaft, kann der Arbeitnehmer seine tatsächliche Weiterbeschäftigung erreichen. Dagegen ist für einen derartigen Sachverhalt der § 61 Abs. 2 ArbGG nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht einen Beklagten zu einer nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen, sofern er eine ihm auferlegte Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vornimmt. Diese Regelung geht auf den – fast gleichlautenden – § 510 b ZPO zurück, der aus Gründen der Prozeßökonomie ins Gesetz aufgenommen wurde. Einem Kläger, der ein Urteil zur Vornahme einer Handlung anstrebt, soll ein zweiter (Schadensersatz-)Prozeß dadurch erspart bleiben, daß er schon im ersten Rechtsstreit für den Fall eine Entschädigung beantragt, daß der Schuldner der ihm auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Diese – nur auf ausdrücklichen Antrag des Klägers ergehende – Entscheidung über eine Entschädigung hat zur Folge, daß der Streit zwischen den Parteien endgültig beigelegt ist; denn durch die Verurteilung zur Zahlung der Entschädigung wird die Vollstreckung auf Vornahme der Handlung ausgeschlossen (§ 61 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, 888 a ZPO).
§ 61 Abs. 2 ArbGG bietet sich also immer dann an Stelle einer Vollstreckung an, wenn eine einmalige Handlung vorzunehmen ist, z. B. die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, hat er dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu zahlen; dadurch ist der Streit der Parteien auf Dauer beendet.
Aus Sinn und Zweck des § 61 Abs. 2 ArbGG folgt indes, daß er bei Weiterbeschäftigungsansprüchen nicht in Frage kommt – und zwar aus zwei Gründen. Bei der Verpflichtung auf Weiterbeschäftigung handelt es sich nicht um eine einmalige Handlung, gefordert wird vielmehr ein Verhalten, das sich auf längere Zeit erstrecken kann, nämlich solange das Arbeitsverhältnis der Parteien rechtlich besteht. § 61 Abs. 2 ArbGG ist daher nicht anwendbar; denn mit der Zahlung der einmal festgesetzten Entschädigung wäre die Durchsetzung der Verpflichtung für immer ausgeschlossen. Zum anderen würde auch die Zahlung der Entschädigung den Streit der Parteien nicht abschließend beenden, weil der Kläger daneben noch den ihm entgangenen Lohn verlangen kann, den der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 615 BGB zu zahlen verpflichtet ist. Dieser Anspruch kann aber nicht einmal a...