Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller einen funktionsfähigen Büroraum auf dem Gelände des Betriebes … als Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller im Büro zudem einen funktionstüchtigen Personal-Computer mit Betriebssystem, Textverarbeitungssoftware und Drucker zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren wird der Antragsgegnerin aufgegeben, dem Antragsteller einen Konferenztisch für 7 Personen und 7 gepolsterte Stühle sowie einen zweiten verschließbaren Aktenschrank zur Verfügung zu stellen.

 

Tatbestand

I.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Systemgastronomie und betreibt in … Antragsteller ist der dort gebildete, aus fünf Personen bestehende Betriebsrat.

Bereits seit Herbst 1997 sind die Betriebspartner im Gespräch über die Bereitstellung von Räumen für den Betriebsrat. Die Arbeitgeberin stellte dem Betriebsrat zunächst einen Kellerraum zur Verfügung. Anfang 1999 untersagte das Ordnungsamt Wiesbaden den dauerhaften Aufenthalt von Menschen in diesem Raum. Mit Schreiben vom 22. Januar 1999 und 28. April 1999 bat der Betriebsrat die Arbeitgeberin um die Bereitstellung eines anderen Raumes. Zum 01. September 1999 mietete die Arbeitgeberin Räumlichkeiten in … an, die etwa 6 km vom Betrieb entfernt sind. Dort unterhält der Betriebsrat derzeit sein Büro. Der Weg vom Betrieb zum Büro dauert mit dem Bus 15 Minuten zuzüglich der Wartezeiten auf den Bus. Ab 20.00 Uhr besteht nur noch zweimal stündlich eine Busverbindung. Bereits mit Schreiben vom 31. August 1999 machte der Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin deutlich, dass er ein derart weit vom Betrieb entferntes Büro nur für eine sehr kurze Zeit akzeptiere.

Im vorliegenden Beschlussverfahren begehrt der Betriebsrat die Bereitstellung eines Büroraums auf dem Betriebsgelände. Ferner beansprucht er einen funktionstüchtigen Personal-Computer mit Betriebssystem, Textverarbeitungssoftware und Drucker. Hierzu trägt er vor, die Nutzung des Computers sei für die Betriebsratsarbeit erforderlich. Dies ergebe sich daraus, dass der Betriebsrat mit einer ungewöhnlichen Vielzahl von Problemen im Betrieb konfrontiert sei. Hinzu komme, dass die Mitglieder des Betriebsrats in der deutschen Schriftsprache teilweise nur sehr ungeübt seien. Die Nutzung eines Computers erlaube einerseits die automatische Korrektur der Rechtschreibung, andererseits erleichtere sie durch das Abspeichern von standardisierten Formularen die Arbeit. Der Betriebsrat ist bereit, ein bei der Arbeitgeberin überzähliges Gebrauchtgerät zu verwenden. Schließlich begehrt der Betriebsrat die Bereitstellung eines Konferenztisches für sieben Personen und sieben gepolsterte Stühle sowie einen zweiten verschließbaren Aktenschrank. Letzterer sei erforderlich da der bisher genutzte Aktenschrank nicht mehr ausreiche.

Der Betriebsrat beantragt,

  1. der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsrat einen funktionsfähigen Büroraum auf dem Gelände des Betriebes … als Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen,
  2. hilfsweise für den Fall, dass die Arbeitgeberin auf dem Gelände weder kurzfristig einen Büroraum schaffen noch einen Bürocontainer aufstellen lassen kann, der Arbeitgeberin aufzugeben, bis zum 01. November 1 999 ein funktionstüchtiges Büro im Umkreis von höchstens 1 km zum Betrieb (das ohne Verkehrsmittel in höchstens 10 Minuten zu erreichen ist) anzumieten und dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen, zudem der Arbeitgeberin aufzugeben, bis zum Ende dieses Jahres einen detaillierten und konkreten Zeitplan für die Schaffung eines funktionsfähigen Büroraumes auf dem Gelände des Betriebes dem Betriebsrat vorzulegen und diesen Zeitplan einzuhalten und dem Betriebsrat bis spätestens Ende August des kommenden Jahres einen Büroraum auf dem Betriebsgelände zur Verfügung zu stellen,
  3. der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsrat im Büro zudem einen funktionstüchtigen PC mit Betriebssystem, Textverarbeitungssoftware und Drucker zur Verfügung zu stellen,

    des Weiteren der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsrat einen Konferenztisch für sieben Personen und sieben gepolsterte Stühle sowie einen zweiten verschließbaren Aktenschrank zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie ist bereit, für den Betriebsrat außerhalb des Betriebsgeländes näher als bisher gelegene Räumlichkeiten anzumieten. Die Bereitstellung eines Personal-Computers hält sie für nicht erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen sowie das Anhörungsprotokoll Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag des Betriebsrats, der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm einen funktionsfähigen Büroraum auf dem Gelände des Betriebes … … als Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen, ist begründet. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Die dem Betriebsrat zu überlassenen Räu...

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