Tenor
Ber Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 20.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiliger Verfügung vom Antragsgegner die Unterlassung von Tätigkeiten für einen Konkurrenten der Antragstellerin in der Zeit bis einschließlich 31.12.1984.
Der Antragsgegner war bei der Antragstellerin, die unter anderem Magnet-Kreisel-Pumpen herstellt und vertreibt, seit 1.5.1974 als Ingenieur beschäftigt und unter anderem zuletzt mit Entwicklungsarbeiten für eine korrosionsbeständige Magnet-Kreisel-Pumpen Typ TMK betraut. Mit Schreiben vom 3.9.1984, dem Antragsgegner am 4.9.1984 zugegangen, hatte die Antragstellerin das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, weil der Antragsgegner – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – für eine Konkurrenzfirma der Antragstellerin, die Fa. … Zeichnungen für eine von dieser Firma jetzt unter Bezeichnung Chemie-Magnet-Norm-Pumpe „GEKO-Norm-Typ NM” vertriebene Pumpe gefertigt hatte. Eine gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung gerichtete Klage (Aktenzeichen 4 Ca 4239/84 Arbeitsgericht Wiesbaden) nahm der Antragsgegner nach dem Gütetermin zurück.
Die Antragstellerin trägt unter Vorlage der Kopie eines Schreibens des Antragsgegners an einen Kunden der Antragstellerin vor, der Antragsgegner werde derzeit für die … tätig. Insoweit könne sie Unterlassung fordern. Da der Antragsgegner zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstandenen Schadens verpflichtet sei und zu diesem Schaden auch der Verlust des Konkurrenzschutzes gehöre, sei der Antragsgegner auch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (31.12.1984) verpflichtet, jegliche Tätigkeit für einen Konkurrenten der Antragstellerin zu unterlassen.
Die Antragstellerin beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben, bei Meidung höchstzulässiger Geld- und Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, vor dem 1.1.1985 für die … /Rheingau unmittelbar oder mittelbar tätig zu sein.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Antragstellerin habe, wenn überhaupt, nur einen Schadenersatz-, nicht einen Unterlassungsanspruch zudem sei ihm während seiner Tätigkeit für die Antragstellerin durch ernst zunehmen Hinweise nahe gebracht worden, es sei beabsichtigt, ihn alsbald zu kündigen. Insoweit habe er für die Zeit nach der erwarteten Beendigung des Dienstverhältnisses Vorbereitungen für ein eigenes Handelsgewerbe getroffen, diesen Umstand müsse sich die Antragstellerin zumindest als mitwirkendes Verschulden anrechnen lassen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf Inhalt der Antragsschrift, die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen sowie auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 31.10.1984, desweiteren auf den Inhalt der mündlichen Verhandlung am 1.11.1984 Bezug genommen. Die Akten des zwischen den Parteien geführten Kündigungsrechtsstreits 4 Ca 4239/84 waren beigezogen und der Gegenstand der mündlichen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag kann keinen Erfolg haben.
Der Antrag ist zulässig.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung ergeben sich nicht daraus, daß die Antragstellerin mit ihrem Antrag im Ergebnis die Erfüllung vermeintlicher Pflichten durch den Antragsgegner verlangt und nicht nur die Sicherung von Ansprüchen erstrebt, Zwar dürfen Anordnungen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 935, 940 ZPO grundsätzlich nicht bereits zur Verwirklichung des Hautanspruches führen; dennoch ist anerkannt, daß ausnahmsweise auch Regelungen zulässigerweise erstrebt werden können, die über lediglich sichernde Maßnahmen hinaus im Ergebnis zu einer endgültigen Entscheidung führen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 40. Auflage 1982 Grunds § 916 Anm. 2 C). Einstweilige Verfügungen mit einem solchen Regelungsinhalt sind insbesondere zulässig, wenn die Natur des geltend gemachten Anspruchs letztlich keine andere Sicherung als Erfüllungszwang zuläßt. Typisches Beispiel hierfür ist die Geltendmachung eines zeitlich beschränkten Wettbewerbsverbots. Denn bis zur Hauptsachenentscheidung würde auf jeden Fall Zeit vergehen, währe derer das Recht des Gläubigers – soweit es besteht – unwiderruflich undurchsetzbar würde, wenn nicht eine sofortige Verurteilung des Schuldners zur Unterlassung erfolgte. Dem Interesse des vermeintlichen Schuldners, keine irreparablen Verhältnisse im Eilverfahren zu schaffen – Wettbewerb von gestern kann nicht mehr morgen nachgeholt werden – ist dadurch Rechnung zu tragen, daß der Anspruch von Antragsteller schlüssig dargelegt werden muß und ausreichend glaubhaft gemach zu machen ist.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Denn aufgrund des behaupteten und glaubhaft gemachten Vorbringens der Antragstellerin ist eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Unterlassung von Tätigkeiten für den im Antrag bezeichneten Wettbewerber der Antragstellerin bis zum 31.12.1984 nicht ersichtlich.
Ein...