Nachgehend

Hessisches LAG (Beschluss vom 16.04.1997; Aktenzeichen 8 Sa 1202/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.784,24 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung.

Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches sich in Liquidation befindet. In der Vergangenheit unterhielt sie eine Großbuchbinderei.

Die Klägerin war seit dem 01.11.1965 bei der Firma … GmbH & Co. KG beschäftigt. Zwischen deren Geschäftsleitung und dem Betriebsrat wurde am 24.04.1979 eine Versorgungsordnung abgeschlossen. Wegen deren Inhalt wird auf die Kopie Bl. 7 bis Bl. 15 d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 07.01.1983 teilten die Firma … (GmbH & Co. KG und die Firma … der Klägerin mit, daß der Betriebsteil Buchbinderei, in dem die Klägerin tätig war, mit Wirkung vom 15.01.1983 von der Firma. … GmbH i. Gr. übernommen werde. Das Schreiben der Firma … GmbH i. Gr. wurde von Herrn … unterschrieben.

Er teilte mit Schreiben vom 24.01.1983 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die Firma … und … mit, daß das Arbeitsverhältnis auf diese Firma mit allen Rechten und Pflichten übergegangen sei.

Etwa im Jahr 1989 wurde der Betrieb der … und … GmbH auf das Betriebsgelände … in Wiesbaden verlegt. Das Betriebsgelände bestand aus einer großen Halle, in der fortan sowohl die … GmbH als auch die Beklagte untergebracht waren.

Seit Dezember 1991 wurde der Geschäftsführer der Wiesbadener … GmbH im Betrieb nicht mehr gesehen. Im März 1992 teilte der Liquidator der Beklagten der Belegschaft der … GmbH mit, sein Sohn habe für diese Firma Konkursantrag gestellt. Einem Teil der Belegschaft kündigte der Liquidator der Beklagten sofort, dem anderen Teil erklärte er, er würde sie weiterbeschäftigen. Zu diesem Personenkreis gehörte auch die Klägerin. Ihr erklärte er, daß sie an ihrem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werde. In der Folgezeit arbeitete die Klägerin wie bisher an einer Heftmaschine. Über die Eigentumsverhältnisse an der Maschine besteht zwischen den Parteien Streit. Im übrigen wurden von der Beklagten keine Maschinen oder ähnliche Betriebsmittel übernommen.

Mit Schreiben vom 19.05.1992 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.05.1992.

Am 30.04.1994 vollendete die Klägerin das 60. Lebensjahr. Seit dem 01.05.1995 bezieht sie eine Altersrente von der Landesversicherungsantalt Hessen.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte für die Zeit Mai 1994 bis Januar 1995 auf Zahlung einer betrieblichen Altersrente in Höhe von 2.784,24 DM in Anspruch. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf die Klageschrift S. 3,4 – Bl. 3,4 d. A. – verwiesen.

Die Klägerin meint, daß die Beklagte mit Wirkung vom 20.03.1992 das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten übernommen habe. Dies werde dadurch dokumentiert, daß die Beklagte Arbeitnehmer der … GmbH weiterbeschäftigt und schließlich die Arbeitsverhältnisse mit der Klägerin und ihren Kolleginnen sowie Kollegen gekündigt habe. Die Heftmaschine – so die Behauptung der Klägerin – habe der Firma … GmbH gehört und sei bereits 1983 von der Firma … GmbH & Co. KG übernommen worden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.784,24 DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, daß ein Betriebsübergang von der Firma Industrie- und … GmbH auf die Beklagte nicht stattgefunden habe. Allein die Anstellung der Klägerin rechtfertige eine derartige Annahme nicht. Im übrigen – so die Behauptung der Beklagten – sei die Heftmaschine Eigentum der Firma … gewesen, und zwar bereits zu einem Zeitpunkt, in dem die Firma … GmbH noch bestanden habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften über die mündliche Verhandlung am 06.02.1995 und 04.05.1995 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Altersrente für die Zeit von Mai 1994 bis Januar 1995 in Höhe von 2.784,24 DM aus der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Versorgungsordnung der Firma … GmbH & Co. KG. Inwieweit die Firma … GmbH an die Versorgungsordnung gebunden war kann dahinstehen. Jedenfalls die Beklagte ist in die Rechte und Pflichten nicht eingetreten, weil ein Betriebsübergang von der Firma … GmbH auf die Beklagte nicht stattgefunden hat.

§ 613 a Abs. 1 BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus. Dabei gehören zu dem Betrieb bzw. Betriebsteil im Sinne der zitierten Voschrift nur die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel, nicht aber auch die Arbeitnehmer. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist Rechtsfolge, nicht Tatbestandsvoraussetzung. Kennzeichnend für einen Betriebsübergang ist die Übernahme der sächlichen und immateriellen Betriebsmittel dann, wenn auch der neue Inhaber mit ihnen und mi...

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