Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.933,04 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.933,04 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen der Beklagtenseite nach den Sozialkassehtarifverträgen des Baugewerbes.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung polnischen Rechtes mit Sitz in Police in Polen. In dem Zeitraum September 2000 bis einschließlich Dezember 2000 entsandte die Beklagte Arbeitnehmer zwecks Ausführung von Arbeiten in die Bundesrepublik.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) nimmt der Kläger die Beklagtenseite auf Zahlung tarifvertraglich geschuldeter Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in Anspruch, und zwar für den Zeitraum von September 2000 bis Dezember 2000. Der Kläger berechnet seine Beitragsforderung auf der Grundlage von den aufgrund allgemeinverbindlichen Tarifvertrages im streitgegenständlichen Klagezeitraum geltenden Tarifbestimmungen im Wege einer sogenannten Mindestbeitragsklage.
Der Kläger trägt vor, dass im Gesamtbetrieb unter Einschluss der Tätigkeiten in Polen überwiegend Trocken- und Montage- sowie Fassadenbauarbeiten ausgeführt worden seien. Zur Untermauerung seines Vertrages stützt er sich u.a. auf eine Auskunft der Wirtschaftsauskunftei „…”, nach der die Beklagte in Polen in der Bauwerkserstellung, Baustellenmontage und im Innenausbau tätig sei.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.933,04 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass im Betrieb der Beklagten überwiegend Stahlkonstruktionen hergestellt worden seien. Es handele sich um einen Metallbau-, nicht um einen Montagebetrieb. Auf die Produktion und nicht auf die Montagestahlelemente entfalle der weit überwiegende Anteil der Arbeitsstunden. Zur Verdeutlichung ihres Vertrages bezieht sich die Beklagte auf eine Übersicht von im Jahre 2000 geschlossenen Werkverträgen, wobei hierzu auf Blatt 47 bis 50 d.A. verwiesen wird. Insbesondere werde auch bestritten, dass in Polen überwiegend eine baugewerbliche Tätigkeit erbracht worden sei. Die Geschäftstätigkeit der Beklagten in Polen bestehe überwiegend in der Projektierung und Herstellung von Metallerzeugnissen verschiedenster Art. Sie ist der Ansicht, dass die Auskunft der Auskunftei … für die in Polen ausgeübte Tätigkeit keinen ausreichenden Anhaltspunkt erbringe. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass eine Berechnung der Beitragsforderung auf der Grundlage der Meldungen nach § 3 AEntG nicht zulässig sei. Schließlich ist sie der Ansicht, dass die Einbeziehung der Beklagten in das Urlaubskassensystem gegen § 242 BGB verstoße, da die Beklagte bereits Urlaubsgelder ausgezahlt habe und dennoch Beiträge an den Kläger zahlen müsse.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 8.933,04 EUR zu.
I.
Die Zahlungsverpflichtung des Beklagten ergibt sich aus § 1 Abs. 3 S. 2 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) in Verbindung mit §§ 18 und 22 VTV in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 20.12.1999.
§ 1 Abs. 3 S. 2 AEntG findet im vorliegenden Fall kollisionsrechtlich Anwendung. Diese Vorschrift knüpft an das Bestehen eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages an. In Bezug genommen wird der oben bereits erwähnte allgemeinverbindliche VTV. Dieser setzt wiederum voraus, dass zwischen dem baugewerblich tätige Arbeitgeber und den Arbeitnehmern ein Arbeitsverhältnis geschlossen wurde (Hess. LAG, v. 10.4.2000, Aktenzeichen 16 Sa 1858/99). Dabei besteht jedoch die Schwierigkeit, dass sich das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem entsandten Arbeitnehmer nach polnischem Recht richtet. Dies folgt aus den allgemeinen Anknüpfungsregeln im internationalen Privatrecht, Art. 28 und Art. 30 Abs. 2 EGBGB. Richtet sich das Vertragsstatut nach dem polnischen Recht, so folgt daraus grundsätzlich, dass die gesamten höherrangigen Normen des polnischen Rechts zur Anwendung gelangen. Eine Ausnahme von diesem Mechanismus besteht jedoch, sofern sich ein Gesetz einen international zwingenden Geltungswillen beimisst im Sinne von Art. 34 EGBGB (Eingriffsrecht). Als eine solche Eingriffsnorm ist der § 1 Abs. 1 und Abs. 3 AEntG anzusehe...