Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 42.336,96 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung polnischen Rechts mit Sitz in Wroclaw, die in der Bundesrepublik Deutschland ständig aus Polen entsandte gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigte, die in den Kalenderjahren 1999 und 2000 über 50 % ihrer Arbeitszeit Rohbauarbeiten ausgeführt haben.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Nach § 8 Ziff. 15 Punkt 1 des für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) vom 03. Februar 1981 in der jeweils gültigen Fassung haben die baugewerblichen Arbeitgeber die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf diese Beiträge hat der Kläger einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen des Klägers sind in einem ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Verfahrenstarifvertrag (VTV) vom 12. November 1986 und für die Zeit ab dem 01. Januar 2000 im VTV vom 20. Dezember 1999 in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Auf dieser Grundlage nimmt der Kläger die Beklagtenseite auf Zahlung sogenannter Mindestbeiträge in Anspruch und zwar für die Zeit ab April bis Dezember 1999 sowie für die Monate Januar und Februar 2000 und April bis August 2000.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagtenseite im Klagezeitraum und damit in den Kalenderjahren 1999 und 2000 einen baugewerblichen Betrieb im Sinne des § 211 Abs. 1 SGB III, § 1 Abs. 2 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) und § 1 Abs. 2 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) unterhalten habe. Der Betrieb der Beklagten habe im streitgegenständlichen Zeitraum auch unter Einbeziehung der außerhalb Deutschlands tätigen gewerblichen Arbeitnehmer in Polen arbeitszeitlich gesehen überwiegend Rohbauarbeiten erbracht. Dies werde auch durch das Schreiben der Beklagten aus dem Jahr 1999 bestätigt, in dem sich die Beklagte als Bauunternehmen bezeichne (vgl. Bl. 118 d. A.). Im übrigen sei es zulässig, von den in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern auf die Beschäftigten im Gesamtbetrieb zu schliessen, es sei lebensnah auch für den Gesamtbetrieb von einem arbeitszeitlichen Überwiegen baugewerblicher Tätigkeiten auszugehen, da dieses auch bei den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern der Fall sei. Außerdem folge dieses auch aus der Auskunft der Wirtschaftauskunftei … vom 17. Januar 2002 (vgl. Bl. 96 d. A.), wonach die Beklagte arbeitszeitlich gesehen überwiegend Hochbauarbeiten ausgeführt habe.
Da die Beklagte ihren Verpflichtungen gemäss § 1 Abs. 3 AEntG i. V. m. § 59 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 und für den Zeitraum ab 2000 gemäss § 1 Abs. 3 AEntG i. V. m. § 21 VTV die sie treffenden Auskunftsverpflichtungen nicht nachgekommen sei, mache der Kläger im Rahmen einer Teilklage Mindestbeiträge für diese Zeiträume geltend. Aus den Meldungen der Beklagten nach § 3 AEntG gegenüber den Landesarbeitsämtern ergebe sich die Dauer der Beschäftigung der entsandten gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten auf Baustellen in der Bundesrepublik Deutschland. Unter Zugrundelegung der jeweiligen Entsendedauer der Arbeitnehmer und einer in § 3 Nr. 1 Punkt 1 BRTV-Bau festgelegten durchschnittlichen regelmässigen Wochenarbeitszeit von 39 Stunden sowie der aus dem ab 01. September 1997 geltenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag Mindestlohn folgenden Höhe des Mindestbruttostundenlohnes in den jeweils geltenden Fassungen errechne sich daraus die geltend gemachte Zahlungsforderung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 42.336,96 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass ihr Betrieb im Klagezeitraum nicht dem Geltungsbereich der allgemeinverbindlichen Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes i. V. m. § 1 Abs. 3 AEntG unterfiel. Sie bestreitet, dass in dem Betrieb überwiegend die vom Kläger behaupteten Arbeiten ausgeführt worden seien. Sie behauptet, dass bezogen auf den Gesamtbetrieb unter Einbeziehung der nach Deutschland entsandten gewerblichen Arbeitnehmer und der in Polen Tätigen zu einem Anteil von mehr als 50 % der Arbeitszeit der Handel mit Baustoffen und die Verwaltung von Immobilien ausgeführt worden sei, zu einem kleineren Anteil als 50 % der Arbeitszeit seien baugewerbliche Tätigkeiten in Form von Rohbaua...