Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.04.1992; Aktenzeichen 4 AZR 469/91)

Hessisches LAG (Urteil vom 27.06.1991; Aktenzeichen 12 Sa 1067/90)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 50.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Klägerin und Beklagter sind Tarifvertragsparteien. Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin und der Beklagte haben unter anderem den Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Bei der vorliegenden Klage handelt es sich um eine sogenannte Einwirkungsklage. Mit ihr verfolgt die Klägerin das Ziel, den Beklagten zu veranlassen, auf seinen Mitgliedsverband, den Verband Papierverarbeitung und Druck Südbaden e. V. einzuwirken, damit dieser wiederum auf seine Mitgliedsfirma, die Firma … einwirkt, mit dem Ziel, daß diese es unterläßt, mit ihren Betriebsrat Arbeitszeitregelungen abzuschließen, die nach Auffassung der Klägerin gegen den Manteltarifvertrag verstoßen. Die Betriebsvereinbarung, die nach Meinung der Klägerin diese Verstöße enthält und die Gefahr der Wiederholung derartiger Verstöße für die Zukunft indiziert, datiert vom 29.04.1988 mit Änderungen vom 12.06.1989. Wegen des Inhalts dieser Vereinbarungen wird auf Bl. 16–58 und Bl. 150–151 d. A. Bezug genommen. Die Vereinbarungen hat die Firma … in ihrem Betrieb mit dem dortigen Betriebsrat abgeschlossen, der unbestrittenermaßen aus 19 Mitgliedern besteht, von denen 12 bei der Klägerin organisiert sind.

Die im Wege der Einwirkungsklage erstrebte Unterlassung der Durchführung und des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen betrifft 5 Punkte, in denen die Betriebsvereinbarungen nach Meinung der Klägerin dem Manteltarifvertrag widersprechen.

Erstens soll die Einwirkungsklage die Unterlassung der Durchführung und des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen über Arbeitszeitregelungen bewirken, in denen die Freizeit, die sich durch Verkürzung der Wochenarbeitszeit ergibt, nicht tagemäßig geplant und festgeschrieben ist. Dieses begehren zielt ab auf die Bestimmungen der Ziffer 4.1 und 6.3 der zitierten Betriebsvereinbarung vom 29.04.1988. Dort ist festgelegt, daß freie Tage in Absprache mit dem Personalverantwortlichen genommen werden können, wobei in einem Falle (4.1), noch hinzugefügt ist, daß ein Tag innerhalb von 6 Wochen realisiert werden muß.

Zweitens zielt die Unterlassung darauf, daß die Arbeitswoche für den einzelnen Arbeitnehmer auf die Tage Sonntag bis Samstag festgelegt sei. Das folgert die Klägerin aus dem Schichtplan – Tiefdruck – Fortdruck vom 12.06.1989 (Bl. 151 d. A.) der von Personalleitung und Betriebsrat unterzeichnet ist.

Drittens möchte die Klägerin im Bereich Tiefdruck/Fortdruck, soweit nicht die Produktion von Zeitschriften betroffen ist, die Regelung des Schichtplans vom 12.06.1989 in Zusammenhang mit der Betriebsvereinbarung vom 29.04.1989 unterbunden wissen, soweit dieser eine Abweichung von dem tariflichen Prinzip der 5 Tage Woche, der Arbeit von Freitag bis Montag und vom Ausschluß der Samstagsarbeit enthält.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß diese Abweichung auch nicht durch die Wettbewerbssituation gerechtfertigt sei, in der die Firma … sich befindet. Hinsichtlich dieser Wettbewerbssituation ist unstreitig, daß auf dem Markt für die Tiefdruckerzeugnisse der … ein Verdrängungswettbewerb stattfindet. Unbestrittenermaßen existieren heute nur noch 4 große Druckereiunternehmen mit über 2.000 Mitarbeitern, zu diesen 4 Unternehmen gehört auch die …. Darüberhinaus sind auf dem Markt 6 mittelgroße und 6 kleine Unternehmen mit unter 100 Mitarbeitern tätig. Insgesamt 17 Betriebe, die namentlich benannt werden, mußten in den letzten Jahren schließen. Hauptkonkurrent der … auf dem Markt für Tiefdruckerzeugnisse ist die … einen Marktanteil von gut 15 %. Die anderen Druckereiunternehmen halten kleinere Marktanteile. … unterliegt keiner Bindung an den Manteltarifvertrag und produziert 138 Stunden pro Woche. Der Wettbewerb wird durch die ausländische Konkurrenz verschärft. Das französische Unternehmen … darf ebenso wie die englischen Unternehmen 168 Stunden pro Woche produzieren. Die Tiefdruckmaschinen werden bei … im 5 Schichtbetrieb gefahren. Die Firma … ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten im Begriff, ihre Kapazitäten erheblich zu erhöhen. Der Erhöhungsbetrag allein ist so groß, wie die gesamte Produktion der Firma …. Das Druckvolumen im Tiefdruckmarkt wächst unbestrittenermaßen maximal 3 % jährlich. Um ihre erhöhten Kapazitäten unterzubringen, muß die Firma … demnach anderen Konkurrenten Aufträge abnehmen. Die … GmbH verfügt über Frankreichaufträge, die der Beklagte in Gefahr sieht, wenn die Firma … nicht wenigstens 136 Stunden pro Woche produziere. Der Frankreichanteil macht 4 % des gesamten Druckumsatzes der … aus. Der Englandanteil 8 %. Auch ein englisches Unternehmen ist im Begriff, seine Kapazitäten auszudehnen.

Die Klägerin erstrebt mit ihrer Einwi...

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