Entscheidungsstichwort (Thema)
betrieblicher Altersversorgung
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Der Streitwert wird auf 16.721,20 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung.
Der am 20.10.1937 geborene Kläger war bis zum 31.10.2002 als Schichtmeister im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Zwischen den Parteien gilt seit dem 01.01.1989 die Versorgungsordnung der …. Danach erhält der Kläger seit dem 01.11.2002 als betriebliche Altersversorgung eine Grundversorgung und eine Zusatzversorgung gemäß Plan II, letztere in Höhe von 13,48 EUR monatlich.
Die Regelungen für die Zusatzversorgung befinden sich in § 8 der Versorgungsordnung. Sie stellt auf den Teil des ruhegeldfähigen Einkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Angestelltenversicherung übersteigt, ab. Maßgeblich ist der Monat Januar des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet und Altersversorgung beanspruchen kann. Was zum ruhegeldfähigen Einkommen zählt, ist in Abs. 3 definiert:
”Das Bruttomonatsgehalt ohne Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen, Gewinnbeteiligungen, über zwölf Mal hinaus gezahlte Monatsbezüge, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsabgaben, Gratifikationen, Sachbezüge, Aufwandsvergütungen oder sonstige einmalige, nicht monatlich regelmäßig gezahlte oder in der Höhe schwankende Zuwendungen.”
Die Beklagte errechnete für Januar 2002 ein ruhegeldfähiges Einkommen in Höhe von 4.535,17 EUR, also 35,17 EUR über der Beitragsbemessungsgrenze. Daraus ermittelte sie mit den unstreitigen weiteren Faktoren – 23 Dienstjahre × 1,67 % – 13,48 EUR. Hierbei berücksichtigte die Beklagte nicht Nachtarbeits-, Feiertags- und Sonntagszuschläge. Diese Zuschläge werden bei der Berechnung von Urlaubsgeld, von Weihnachtsgratifikationen und von Entgeltfortzahlungen mit einem Durchschnittswert von 18,5 % des Grundgehalts mit berücksichtigt.
Der Kläger ist der Ansicht, diese Zuschläge seien bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens für Januar 2002 ebenfalls mit 18,5 % zu veranschlagen, sodass sich ein ruhegeldfähiges Einkommen von 5.374,18 EUR ergebe, woraus sich eine Zusatzversorgung in Höhe von monatlich 335,02 EUR errechne.
Es handele sich bei diesen Zuschlägen nämlich nicht um schwankende Zuwendungen im Sinne des § 8 Abs. 3 der Versorgungsordnung, weil die Höhe des Vergütungssatzes feststehe und sich in den einzelnen Monaten nur auf Grund kalendarischer Zufälle unterschiedliche Höhen ergäben; das dürfe keine Rolle spielen.
Die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Zulagen ergebe sich auch daraus, dass bei der Feststellung, ob die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Angestelltenversicherung erreicht werde, alle Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer herangezogen würden, auch solche, die in § 8 Abs. 3 der Versorgungsordnung erwähnt seien. Damit stehe die Auffassung der Beklagten im Widerspruch zu den eigenen Intentionen und zu den Intentionen des Gesetzgebers.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.145,76 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf jeweils 321,61 EUR ab dem 30.11.2002, 31.12.2002, 31.01.2003, 28.02.2003, 31.03.2003, 30.04.2003, 31.05.2003, 30.06.2003, 31.07.2003, 31.08.2003, 30.09.2003, 31.10.2003, 30.11.2003, 31.12.2003, 31.01.2004, 29.02.2004,
- die Beklagte zu verurteilen, monatlich im Voraus, beginnend mit dem 01.03.2004, erstmalig fällig zum 31.03.2004, eine monatliche betriebliche Zusatzversorgung in Höhe von 335,02 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Zuschläge für Nachtarbeit, Feiertagsarbeit und Sonntagsarbeit seien schwankend im Sinne des § 8 Abs. 3 der Versorgungsordnung, weil sie monatlich in unterschiedlicher Höhe gezahlt würden, mal mehr, mal weniger. Dass sich im Jahresschnitt ein Durchschnittswert von 18,5 % errechnen lasse, ändere nichts daran, dass die Zahlungen monatlich schwankend seien.
Die Einbeziehung solcher Leistungen bei der Frage, ob die Beitragsbemessungsgrenze überschritten sei, sei vom Gesetzgeber vorgegeben und habe nichts mit den Festlegungen in der Versorgungsordnung zu tun. Welche Bezugsgrößen ein Unternehmer bei der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung zu Grunde lege, bleibe allein dem Unternehmer überlassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass das ruhegeldfähige Einkommen des Klägers im Sinne des § 8 der Versorgungsordnung, bezogen auf den Januar 2002, höher als 4.535,17 EUR gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers sind Zuschläge für Nachtarbeit, Feiertagsarbeit und Son...