Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem antragstellenden Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Entsendung von Redakteurinnen/Redakteuren zu einem Seminar „Medien-Manager 2003” zusteht.
Die Antragsgegnerin betreibt einen Zeitungsverlag und teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 16.01.2003 (Blatt 5 d.A.) mit, dass die Redakteure … Q, … C und … H an dem Qualifizierungsprogramm „Medien-Manager 2003” teilnehmen.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, ihm stehe diesbezüglich ein Mitbestimmungsrecht nach § 98 BetrVG zu. Dieses sei nicht nach § 118 BetrVG ausgeschlossen. Zwar handle es sich bei der Antragsgegnerin um einen Tendenzbetrieb und die von der Maßnahme betroffenen Redakteure seien Tendenzträger. Es fehle jedoch an der Tendenzbezogenheit der Maßnahme. Das Seminar habe nach Ziel, Modulgegenstand und Teilnehmervorqualifikation eindeutig mit der Tendenz der Antragsgegnerin nichts zu tun. Es handle sich um ein allgemeines Managerseminar. Das vermittelte Wissen in Sachen Budgetverantwortung, Erkennen wirtschaftlicher Zusammenhänge, Organisation und Führungsqualität habe mit Tendenzverwirklichung nichts zu tun, sondern müsse von jeder Führungsperson in jedem Unternehmen beherrscht werden. Die Pressefreiheit werde dadurch in keiner Weise berührt. Die Antragsgegnerin habe versucht, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eine reine Redakteurbildungsmaßnahme, indem sie die ursprünglich auch für die Teilnahme vorgesehene Personalreferentin Frau B wieder herausgenommen habe.
Der Antragsteller beantragt:
Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller bei der Entsendung von Redakteurinnen/Redakteuren durch die Antragsgegnerin zu einem Seminar, das nach Ziel, Teilnehmervorqualifikation und Modulen wie folgt beschrieben ist:
Seminarziel:
Vermittlung umfassender Kompetenz in Management, Medien und Führung sowie Förderung des verlagsgruppenweiten Netzwerks zwischen den Teilnehmern, um Austausch und Zusammenarbeit zu ermöglichen.
Teilnehmervorqualifikation:
Die Teilnehmer bringen unterschiedliche Vorqualifikationen mit und kommen aus allen Unternehmensbereichen (Verkauf, Marketing, Redaktion, Lektorat, Controlling, Assistenz, Herstellung, Druck u.a.)
Module:
Modul I: Generalmanagement I
Modul II: Generalmanagement II
Modul III: Medien und Marketing
Modul IV: Controlling/Medienwirkung
Modul V: Führung und Kommunikation
ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 98 BetrVG zusteht.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dem Antragsteller stehe kein Mitbestimmungsrecht zu, da es sich um eine tendenzrelevante Maßnahme handle. Der verantwortliche Redakteur der Zeitung müsse sich insbesondere wegen der ihn persönlich betreffenden pressestrafrechtlichen Bestimmungen darauf verlassen können, dass die ihm unterstellten Redakteure im Rahmen der von ihm festgelegten und nach außen auch für die Redakteure der Zeitung persönlich verantworteten Tendenz der Zeitung arbeiten. Wenn er insbesondere leitende Redakteure, wie im vorliegenden Fall, für Qualifizierungsmaßnahmen auswähle, tue er dieses, weil diese Redakteure nach seiner Einschätzung in der Lage seien, in Vertretung von ihm zuverlässig an der Verwirklichung der von ihm vorgegebenen Tendenz mitzuarbeiten. Der Antragsteller verkenne, dass jedenfalls heute leitende Redakteure in Tageszeitungen ohne hinreichende Managementfähigkeiten überhaupt nicht mehr in der Lage seien, ihre Aufgaben als Redaktionsleiter zu erfüllen. Sie müssten zur Verwirklichung der vorgegebenen Tendenz der Zeitung wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen können, hätten Budgetverantwortung, bestimmten die journalistische Arbeitsorganisation und seien an journalistischen Strategieentscheidungen mitbeteiligt. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass Kenntnisse in diesen Bereichen auch für Nichttendendenzträger interessant sein mögen. Das Qualifizierungsprogramm Medienmanager sei zwar ein jährlich wiederkehrendes Rahmenangebot, dessen konkreter Inhalt jedoch jährlich unterschiedlich sei, so dass das Rechtsschutzbedürfnis nach Abschluss der derzeitig laufenden Seminarreihe des Medienmanager 2003/2004 entfallen werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Dem Antragsteller steht das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zu.
Im Einzelnen gilt folgendes:
A.
Der Antrag ist zulässig.
- Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ergibt sich aus § 2 a Abs. 1, Nr.1 ArbGG.
- Das Arbeitsgericht Würzburg ist gemäß § 82 Satz 1 ArbGG örtlich zuständig.
- Der Antragsteller hat ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, da zwischen den Beteiligten das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts streitig ist und jedenfalls das derzeit laufende Qual...