Rechtsmittel ist zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Tendenzbetrieb und Mitbestimmung bei betrieblicher Bildungsmaßnahme. Mitbestimmung
Leitsatz (amtlich)
Es besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Auswahl von Tendenzträgern (hier: Redakteure) zur Teilnahme an einer außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme, die die Managementfähigkeiten schulen soll und damit eine höhere Qualifikation bewirken soll. Bei dieser Auswahl nimmt der Tendenzträger zugleich eine Weichenstellung für die Tendenzbestimmung vor.
Normenkette
BetrVG §§ 98, 118
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 03.02.2004, Aktenzeichen 2 BV 32/03, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Entsendung von Redakteurinnen/Redakteuren zu einem Seminar „Medien-Manager”” zusteht.
Die Antragsgegnerin betreibt einen Zeitungsverlag und teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 16.01.2003 (Bl. 5 f. d.A.) mit, dass drei Redakteure an dem Qualifizierungsprogramm „Medien-Management 2003” mit dem Inhalt wie in Blatt 6 d.A. ausgeführt, teilnehmen. Eine Zustimmung hierzu holte sie nicht ein.
Der antragstellende Betriebsrat ist der Auffassung, ihm stehe insoweit ein Mitbestimmungsrecht nach § 98 BetrVG zu. Es fehle der Maßnahme an der Tendenzbezogenheit, auch wenn die Antragsgegnerin ein Tendenzbetrieb sei und die betroffenen Redakteure Tendenzträger. Das Seminar habe nach ihrem Ziel, Modulgegenstand und Teilnehmervorqualifikation eindeutig mit der Tendenz der Antragsgegnerin nichts zu tun, es handle sich vielmehr um ein allgemeines Managerseminar, wobei das vermittelte Wissen von jeder Führungsperson in jedem Unternehmen beherrscht werden müsse. Die Pressefreiheit werde dadurch nicht berührt.
Die Antragsgegnerin ist dagegen der Auffassung, dem Betriebsrat stehe kein Mitbestimmungsrecht zu, da es sich um eine tendenzrelevante Maßnahme handle. Wenn sie leitende Redakteure für Qualifizierungsmaßnahmen auswähle, dann deshalb, weil diese Redakteure in der Lage seien, in Vertretung der Antragsgegnerin zuverlässig an der Verwirklichung der von ihr vorgegebenen Tendenz mitzuarbeiten. Leitende Redakteure in Tageszeitungen seien ohne hinreichende Managementfähigkeiten nicht mehr in der Lage, ihre Aufgabe als Redaktionsleiter zu erfüllen. Sie müssten zur Verwirklichung der vorgegebenen Tendenz der Zeitung wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen, hätten Budgetverantwortung, bestimmten die journalistische Arbeitsorganisation und seien an journalistischen Strategieentscheidungen mitbeteiligt.
Das Arbeitsgericht Würzburg hat den Antrag auf Feststellung, dass dem Antragsteller bei der Entsendung von Redakteurinnen/Redakteuren zu einem solchen Seminar ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 98 BetrVG zustehe, abgelehnt.
Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen hierzu vorgetragen, dass bezüglich dieser Maßnahme eine Tendenzbezogenheit gegeben sei. Bei Ausbildung von Tendenzträgern scheide eine Mitbestimmung des Betriebsrates aus, da sich der Tendenzcharakter eines Betriebes auch in der Auswahl von Tendenzträgern für weiterführende Bildungsmaßnahmen ausdrücke.
Gegen diesen Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 03.02.2004, den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 19.02.2004, haben diese mit Schriftsatz vom 16.03.2004, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tage, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17.05.2004, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tage, begründet, wobei die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 19.05.2004 verlängert war.
In der Beschwerde hat der antragstellende Betriebsrat seine bisherige Rechtsansicht weiter aufrechterhalten und insbesondere vorgetragen, dass die Themen der streitgegenständlichen Berufsbildungsmaßnahme allesamt tendenzneutral seien. Das Seminar richte sich nach seinem Inhalt auch an Nichttendenzträger und habe deshalb mit Tendenzverwirklichung nichts zu tun. Beteiligungsrechte des Betriebsrats seien aber nur dann ausgeschlossen, wenn es sich im konkreten Einzelfall um eine tendenzbezogene Maßnahme handle und die geistigideelle Zielsetzung des Unternehmens und deren Verwirklichung durch die Beteiligung des Betriebsrats verhindert oder jedenfalls ernsthaft beeinträchtigt werden könne. Im vorliegenden Falle fehle es bei der Entsendung zu der streitgegenständlichen Berufsbildungsmaßnahme schon am Tendenzbezug.
In der Beschwerde hat deshalb der Beschwerdeführer beantragt:
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg, Az. 2 BV 32/03, vom 03.02.2004 wird abgeändert und festgestellt, dass dem Antragsteller bei der Entsendung von Redakteurinnen/Redakteuren durch die Antragsgegnerin zu einem Seminar, das nach Ziel, Teilnehmervorqualifikation und Modulen wie folgt beschrieben ist:
Seminarziel:
Ver...